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Erscheinung:22.12.2014 Allgemeinverfügung: Zulassung von inländischen Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2 zur Deckung nach PfandBG

Allgemeinverfügung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes zur Zulassung von inländischen Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2 zur Deckung nach dem Pfandbriefgesetz

Allgemeinverfügung

  1. Ich ordne an, dass insoweit abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Pfandbriefgesetzes Guthaben mit einer Ursprungslaufzeit über 100 Tagen bei inländischen Kreditinstituten, denen ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, zur Deckung verwendet werden dürfen.

  2. Ich ordne an, dass jeweils insoweit abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1 Nummer 3 des Pfandbriefgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Pfandbriefgesetzes, Geldforderungen gegen inländische Kreditinstitute, denen ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, zur Deckung verwendet werden dürfen.

  3. Diese Allgemeinverfügung ist mit Wirkung vom 01.01.2015 anzuwenden und ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 36 Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.

  4. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag, frühestens am 02.01.2015, als bekannt gegeben.

Begründung

Die Allgemeinverfügung beruht auf § 4 Absatz 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes in der Fassung des Artikels 4 des BRRD-Umsetzungsgesetzes vom 10.12.2014 (BGBl. I S. 2091), für Ziffer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 bzw. § 26f Absatz 1 Nummer 3 des Pfandbriefgesetzes, und regelt die zulässige Verwendung zur Pfandbriefdeckung von Guthaben bei bzw. Geldforderungen gegen inländische Kreditinstitute, denen ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist.

Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes kann die Bundesanstalt eine entsprechende Anordnung im Wege der Allgemeinverfügung erlassen, sofern durch die Beschränkung auf Bonitätsstufe 1 die Gefahr einer erheblichen Schuldnerkonzentration bei Forderungen gegen inländische Kreditinstitute entstünde. Vor Erlass der Allgemeinverfügung ist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zum beabsichtigten Erlass anzuhören.

Eine Auswertung der Verteilung von 1.796 deutschen Instituten auf Bonitätsstufen hat ergeben, dass sich für 1.537 Institute das Risikogewicht aus Bonitätsstufen nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ableitet („externe Ratingmethode“) und für 249 Institute aus der Bonitätsstufe 1 nach Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („Zentralregierungsmethode“) aufgrund der Zuordnung der nach Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 maßgeblichen der für den Sitzstaat Bundesrepublik Deutschland vorhandenen externen Bonitätsbeurteilungen zur Bonitätsstufe 1 nach Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die 1.537 Institute, deren Risikogewicht sich nach der externen Ratingmethode bestimmt, teilen sich auf in zwölf Institute der Bonitätsstufe 1 und 1.525 Institute der Bonitätsstufe 2.

Da sich unter den zwölf Instituten der Bonitätsstufe 1 auch solche befinden, aufgrund deren Geschäftsmodells (Förderbanken, Abwicklungshäuser für Finanzinstrumente, Exportkreditfinanzierer) zumindest Zweifel bestehen, dass sie zur Anlage von Interbankengeldern als Deckungswerte in signifikantem Ausmaß zur Verfügung stehen (bspw. weil sie nach ihrem Statut gehindert sind, als wesentlicher Geschäftspartner jenseits ihres Förderzwecks aufzutreten), reduziert sich diese Gruppe auf zwei Institute, bei denen entsprechende Zweifel prima facie nicht bestehen. Eines dieser Institute weist eine Bilanzsumme von unter 150 Mio. Euro aus und vermag daher nur in geringem Umfang zu einer potenziellen Diversifikation beizutragen.

Eine entsprechende Bereinigung der Gruppe der 249 Institute der Bonitätsstufe 1 nach der Zentralregierungsmethode anhand des erkennbaren Geschäftsmodells (Förderbanken, Bürgschaftsbanken, Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, Bausparkassen) lässt für zumindest 98 Institute entsprechende Zweifel an der Verfügbarkeit zur signifikanten Anlage von Interbankengeldern als Deckungswerte aufkommen. Auf die Restgruppe von 151 Instituten entfallen zum Erhebungszeitpunkt begebene Schuldtitel in einem Gesamtbetrag von ca. 17,7 Mrd. Euro.

Die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2 und § 26 Absatz 1 Nummer 3 des Pfandbriefgesetzes zum Erhebungszeitpunkt gemeldeten Werte, die die von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Geldforderungen gegen Kreditinstitute umfassen, machen ca. 9,3 Mrd. Euro aus. Bereinigt um andere nach den jeweiligen Vorschriften mögliche Anlageformen, verbleiben bis zu ca. 8 Mrd. Euro, die ohne Erlass dieser Allgemeinverfügung umzuschichten wären. Es ist zweifelhaft, dass die Gruppe der 151 Institute der Bonitätsstufe 1 nach Zentralregierungsmethode – nicht zuletzt im momentanen Zinsumfeld – bereit und imstande wären, einen solchen Betrag zusätzlicher Anlagemittel, der 45 % ihres Schuldtitelumlaufs ausmacht, anzunehmen.

Auf die Gruppe der 1.525 Institute, die der Bonitätsstufe 2 nach der externen Ratingmethode zugeordnet sind, entfallen hingegen begebene Schuldtitel in einem Gesamtbetrag von ca. 639 Mrd. Euro.

Zudem pflegen Pfandbriefbanken mit den eher kleineren Instituten der Gruppe der 151 Institute, die der Bonitätsstufe 1 nach der Zentralregierungsmethode zugeordnet sind, keine Geschäftsbeziehungen und hätten daher vor der Anlage von Deckungswerten eingehende Bonitätsanalysen vorzunehmen.

Aus folgenden Gründen sehe ich die Gruppe der 151 Institute, die der Bonitätsstufe 1 nach der Zentralregierungsmethode zugeordnet sind, als keine realistische Anlagealternative für Deckungswerte an:

  • die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1 anhand der Zentralregierungsmethode lässt keine Rückschlüsse über die individuelle Bonität der Institute zu;

  • an der methodischen Grundlage der Zentralregierungsmethode in Zeiten des erkennbaren Bemühens um eine Auflösung des Bank-Staaten-Nexus sind zumindest Zweifel angezeigt;

  • die pfandbriefrechtlichen Deckungsanforderungen heben nicht allein auf die Zuordnung zu einer spezifischen Bonitätsstufe ab, sondern verlangen stets auch die „Eignung“ der Kreditinstitute für die Anlage von Deckungswerten, was u. a. eine für den betreffenden Deckungswert hinreichende finanzielle und organisatorische Solidität umfasst – die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1 anhand der Zentralregierungsmethode allein vermag hinsichtlich dieser pfandbriefrechtlichen Anforderungen keine weitergehende Beurteilung zu ermöglichen;

  • hinsichtlich dieser Gruppe bestehen erhebliche Zweifel, dass sie bereit und imstande wäre, eine Anlagealternative für die bis zu 8 Mrd. Euro an betroffenen Deckungswerten zu bieten.

Da somit nur im Wesentlichen das einzelne Institut verbleibt, das der Bonitätsstufe 1 nach der externen Ratingmethode zugewiesen ist und das zudem selbst zum Erhebungszeitpunkt nur begebene Schuldtitel von ca. 1,5 Mrd. Euro ausweist, sähe ich die Gefahr einer erheblichen Schuldnerkonzentration bei Forderungen gegen inländische Kreditinstitute, falls an der Anforderung der Zuordnung eines der Bonitätsstufe 1 entsprechenden Risikogewichts festgehalten würde.

Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wurde mit Schreiben vom 17.12.2014 die Absicht mitgeteilt, die entsprechende Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Gestalt der hiesigen Allgemeinverfügung zum 01.01.2015 zu nutzen und die hierfür tragenden Gründe mitgeteilt.

Die Befristung ab 01.01.2015 beruht auf § 36 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass bis einschließlich 31.12.2014 die Übergangsvorschrift des Artikels 496 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf die § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Pfandbriefgesetzes Bezug nimmt, die Bonitätsstufenzuordnung zum Stand 31.12.2013, die nach der Umsetzung in der seinerzeitigen Solvabilitätsverordnung ausschließlich anhand der Zentralregierungsmethode und damit für sämtliche deutsche Kreditinstitute auf Bonitätsstufe 1 vorsah, fortschreibt.

Der Widerrufsvorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 6 des Pfandbriefgesetzes zur Aufhebung der Allgemeinverfügung nach Wegfall der Voraussetzungen ihres Erlasses verpflichtet ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Im Auftrag

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