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Erscheinung:25.02.2015 | Geschäftszeichen BA 54-FR 2204-2010/0004 | Thema Risikomanagement Allgemeinverfügung der BaFin zur Einreichung der Informationen zur Risikotragfähigkeit

Allgemeinverfügung der BaFin vom 25. Februar 2015 zur Festlegung des Stichtages zur Einreichung der Informationen zur Risikotragfähigkeit (§ 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 KWG)

Für Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 KWG i.V.m. § 9 Absatz 1 der „Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung – FinaRisikoV)“ einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen haben, ist der 31.12. eines jeden Jahres der Meldestichtag. Der erste Meldestichtag ist der 31.12.2015.

  1. Für Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 KWG i.V.m. § 9 Absatz 1 der „Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsin-formationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung – FinaRisikoV)“ einmal jährlich Risiko-tragfähigkeitsinformationen einzureichen haben, ist der 31.12. eines jeden Jahres der Meldestichtag. Der erste Meldestichtag ist der 31.12.2015.

  2. Für Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 KWG i.V.m. § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2 der „Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung – FinaRisikoV)“ einer erhöhten Meldefrequenz der Risikotragfähigkeitsinformationen unterliegen, ist zusätzlich zum 31.12. eines jeden Jahres der 30.06. eines jeden Jahres als Meldestichtag einzuhalten. Der erste Meldestichtag für Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen mit einer erhöhten Meldefrequenz ist der 30.06.2015.

  3. Die Einreichungsfrist beträgt sieben Wochen nach dem jeweiligen Meldestichtag. Sie wird für den Meldestichtag 30.06.2015 einmalig bis zum 30.11.2015 verlängert.

  4. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Begründung

Die Allgemeinverfügung regelt die Festlegung des Stichtages gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 KWG für die Einreichung von Risikotragfähigkeitsinformationen durch Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen.

Mit Wirkung vom 20.12.2014 hat das BMF die „Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung – FinaRisikoV)“ erlassen.

Gemäß § 9 Absatz 1 dieser Verordnung haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 KWG einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hiervon abweichend haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung einer erhöhten Meldefrequenz unterliegen, Risikotragfähigkeitsinformationen in halbjährlichem Turnus einzureichen. Mit dieser Regelung wird den Grundsätzen der Proportionalität und Risikoadäquanz Rechnung getragen.

In § 9 Absatz 2 dieser Verordnung wird eine einheitliche Einreichungsfrist für alle Risikotragfähigkeitsinformationen sowohl auf Einzelinstituts- als auch auf Gruppenebene bestimmt (sieben Wochen nach dem jeweiligen Meldestichtag).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Bonn, 25. Februar 2015

Raimund Röseler

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