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Erscheinung:10.12.2015 | Thema Versicherungsvermittler Sammelverfügung - Meldung von Unregelmäßigkeiten im Versicherungsaußen- und Versicherungsinnendienst

Sammelverfügung vom 10.12.2015

A. Anordnung

Anordnung zur Meldung von Unregelmäßigkeiten im Versicherungsaußen- und Versicherungsinnendienst gegenüber allen der Aufsicht der BaFin unterstehenden Versicherungsunternehmen – ausgenommen Rückversicherungsunternehmen und ausgenommen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, die das Versicherungsgeschäft in Deutschland betreiben und den Richtlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen

Im Rundschreiben 10/2014 (VA) vom 23.12.2014 hat die BaFin unter Punkt A. darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit mit Vermittlern für die Versicherer mit nicht unerheblichen Risiken verbunden ist. Der Steuerung und Kontrolle dieser Risiken kommt daher im Rahmen eines wirksamen Risikomanagements hohe Bedeutung zu und bedarf der besonderen Aufmerksamkeit der Versicherungsunternehmen. Insbesondere müssen sie nach Auffassung der BaFin über geeignete Kontrollinstrumente verfügen, die eine frühzeitige Erkennung von Unregelmäßigkeiten ermöglichen. Nur so sind sie in der Lage, sich, aber auch die Versicherten, vor Schäden zu bewahren oder diese zu mindern. Die aufsichtliche Praxis zeigt, dass es immer wieder zu Unregelmäßigkeiten kommt, durch die die Unternehmen, aber auch die Versicherten, geschädigt werden.

Für die BaFin ist es daher wichtig, über Fälle von Unregelmäßigkeiten möglichst umgehend unterrichtet zu werden. Durch diese Kenntnis ist sie zum einen in der Lage zu entscheiden, ob und inwieweit zur Wahrung der Belange der Versicherten ein aufsichtsbehördliches Einschreiten erforderlich ist. Zum anderen dient die Unterrichtung über Unregelmäßigkeiten dazu, die BaFin über die Verfahrensweisen beim Begehen von Unregelmäßigkeiten und über mögliche Schwachstellen im unternehmenseigenen Sicherheitsnetz zu informieren. Daher ist es erforderlich, dass die beaufsichtigten Unternehmen der BaFin die festgestellten Unregelmäßigkeiten in regelmäßigen Abständen melden.

Diese Anordnung ist geeignet sicherzustellen, dass die BaFin möglichst umgehend und umfassend über Fälle von Unregelmäßigkeiten und die Verfahrensweisen beim Begehen von Unregelmäßigkeiten unterrichtet wird. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel als diese Anordnung, das die BaFin gleichermaßen umgehend und umfassend über Fälle von Unregelmäßigkeiten und die Verfahrensweisen beim Begehen von Unregelmäßigkeiten unterrichtet (s. o.) und einen geringeren Meldeaufwand bei den Unternehmen verursacht, ist nicht ersichtlich, so dass die Anordnung auch erforderlich ist. Die Meldung von Unregelmäßigkeiten führt bei den Unternehmen auch zu keinem unzumutbaren Aufwand. Die zu meldenden Sachverhalte werden von den Versicherungsunternehmen in der überwiegenden Zahl der Fälle ohnehin z. B. durch die interne Revision oder für eine Strafanzeige aufbereitet. Ein mögliches Interesse der Unternehmen, die BaFin nicht oder in einem geringeren Umfang über Unregelmäßigkeiten ihres Versicherungsaußen- und Versicherungsinnendiensts zu informieren, muss hinter den gewichtigen Interessen zum Schutz der Versicherten und einer Information der BaFin zwecks Prüfung, ob und inwieweit zur Wahrung der Belange der Versicherten ein aufsichtsbehördliches Einschreiten erforderlich ist, zurückstehen. Die Anordnung ist daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Aufgrund der Vielzahl der Adressaten der Anordnung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz von einer vorherigen Anhörung abgesehen. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich lediglich um eine Aktualisierung der Sammelverfügung vom 23.11.2007 ohne bedeutende inhaltliche Änderungen handelt. Die Sammelverfügung vom 23.11.2007 hat sich in der Praxis bewährt und greift nicht erheblich in die Rechte der betroffenen Versicherungsunternehmen ein. Auch sind alle Versicherungsunternehmen gleichermaßen betroffen, ohne dass besondere individuelle Unterschiede denkbar sind. Die Berücksichtigung individueller Einwände einzelner Versicherungsunternehmen würde die Praktikabilität der aktualisierten Sammelverfügung und damit deren Nutzen für aufsichtliche Zwecke erheblich beeinträchtigen. Die Zwecke der Sammelverfügung können vielmehr nur dann erreicht werden, wenn diese für alle Versicherungsunternehmen gleichermaßen gilt.

Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG, ab 01.01.2016: §§ 298 Abs. 1 Satz 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27 Abs. 3, 29 Abs. 1, 32 VAG, ordne ich daher an:

I. Meldung über Unregelmäßigkeiten im Versicherungsaußen- und Versicherungsinnendienst

Die Versicherungsunternehmen haben der BaFin Unregelmäßigkeiten ihres Außen- und Innendienstes mittels der BaFin-Formblätter (vgl. Ziffer III.) zu melden.

Hinweise

Als Unregelmäßigkeiten im Sinne dieser Anordnung gelten alle strafbaren Handlungen einschließlich strafbarer Versuche aus Eigentums- und Vermögensdelikten, wie z. B. Diebstahl, Betrug, Untreue, Unterschlagung von Inkasso-Geldern und Computermanipulationen, die z. B. zur Verbuchung von Drittgeldern auf Konten des Vermittlers führen.

Des Weiteren sind alle Fälle von Provisionserschleichung zu melden (z. B. Provisionserschleichung durch Fälschen von Anträgen; Aufnahme von Anträgen nach bewusster Fehlinformation des Versicherungsnehmers unter Inkaufnahme einer Stornierung in absehbarer Zeit; Aufnahme von Anträgen nach Absprache mit dem Versicherungsnehmer, in absehbarer Zeit die Stornierung herbeizuführen; Aufnahme von Anträgen nach Zusage des Vermittlers, die Prämienzahlung zu übernehmen, sowie durch Aufnahme von Anträgen, denen nur die Absicht der Teilhabe des Versicherungsnehmers an Provisionen und Courtagen zugrunde liegt).

Über Unregelmäßigkeiten ist bereits bei Vorliegen von Tatsachen, die eine Strafanzeige rechtfertigen können, bzw. bei Verdacht einer unredlichen Provisionserlangung zu berichten. Das Ergebnis von Ermittlungen oder die endgültige Schadenshöhe sind nicht abzuwarten.

Versicherungsunternehmen, die Funktionen oder Tätigkeiten auf andere Versicherungsunternehmen oder andere Unternehmen ausgegliedert haben bzw. sich eines fremden Außendienstes bedienen, unterliegen der Meldepflicht bezüglich der Unregelmäßigkeiten im Außen- und Innendienst, die ihrem Unternehmen zuzuordnen sind („meldepflichtige Unternehmen“).

II. Befreiung von der Meldepflicht

1. Versicherungsunternehmen, die keinen eigenen Außendienst beschäftigen und auch sonst nicht mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten, können auf Antrag widerruflich von der hierauf bezogenen Meldepflicht befreit werden.

Hinweise

Nicht befreit werden kann von der Meldepflicht in Bezug auf Unregelmäßigkeiten von Innendienstmitarbeitern.

2. Entschließt sich ein freigestelltes Unternehmen, später mit Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten oder auf einen angestellten Außendienst zurück zu greifen, ist dies der BaFin unverzüglich mitzuteilen.

III. Formblätter

Die Meldungen über Unregelmäßigkeiten haben auf den im Anhang beigefügten Formblättern in schriftlicher Form zu erfolgen.

Hinweise

Die Formblätter stehen auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de zum Download bereit.

Die vollständige Ausfüllung ist wichtig. Änderungen des Textes sind nicht zulässig. Ausführungen, die aus Platzgründen nicht auf ein Formblatt passen, können als Anlage auf einem gesonderten Blatt beigefügt werden.

Im Rahmen der Meldung für das vergangene Kalenderjahr ist die namentliche Nennung (auf Formblatt B) von Personen, denen Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt werden, erst ab einem Betrag von 5.000 Euro erforderlich.

Bei einer Konzentration des Vertriebs innerhalb einer Versicherungsgruppe muss aus der Meldung klar hervorgehen, für welches Versicherungsunternehmen die Meldung abgegeben wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Meldung von dem Versicherungsunternehmen abgegeben wird, dem die Unregelmäßigkeit zuzuordnen ist (vgl. Hinweise zu I. zu den „meldepflichtigen Unternehmen“).

IV. Zeitpunkt der Meldung

1. Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Versicherungsunternehmen haben die Meldungen unter Angabe ihrer Registernummer spätestens bis zum 31. März des Jahres für das vergangene Kalenderjahr abzugeben.

Werden in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen Sachverhalte festgestellt, in denen eine Person mindestens einen Schaden in Höhe von 50.000 Euro verursacht hat, so sind der BaFin unabhängig vom regelmäßigen Berichtszeitpunkt unverzüglich die erforderlichen Angaben mitzuteilen („Meldung in besonderen Fällen“).

Hinweise

Ergebnisse langfristiger Ermittlungen zur genauen Feststellung des Schadens sind nicht abzuwarten. Änderungen der Schadensumme können jederzeit im Rahmen einer Änderungsmeldung mit Formblatt A mitgeteilt werden.

2. Nachträglich festgestellte Unregelmäßigkeiten müssen unverzüglich nachgemeldet werden.

Hinweise

Bei nachträglichen Meldungen ist zum einen ein Formblatt A mit der Angabe „Nachmeldung“ auszufüllen und einzureichen sowie ein weiteres Formblatt A, das die korrigierte Jahresmeldung für das betreffende Kalenderjahr mit der neuen Gesamtschadensumme und der neuen Gesamtzahl der Personen enthält.

Die Pflicht zur Nachmeldung besteht auch dann, wenn die Unregelmäßigkeit nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler festgestellt oder begangen wurde. Gleiches gilt, wenn die nachträglich festgestellte Unregelmäßigkeit von einer direkt bei der Vermittlung mitwirkenden Person i. S. d. § 34d Abs. 6 GewO begangen wurde, selbst wenn diese Person die Unregelmäßigkeit nach Beendigung der vertraglichen Beziehung zum Versicherungsvermittler begangen hat. Auch in einem solchen Fall kann die Meldung der BaFin helfen, mehr über die Verfahrensweisen beim Begehen von Unregelmäßigkeiten und damit über mögliche Schwachstellen im unternehmenseigenen Sicherheitsnetz zu erfahren.

Eine Meldepflicht von Unregelmäßigkeiten besteht nur dann nicht, wenn ein angeblicher Versicherungsvermittler nie in einer vertraglichen Beziehung mit dem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvermittler, mit dem das Versicherungsunternehmen zusammenarbeitet, gestanden hat. Gleiches gilt im Falle der Begehung einer Unregelmäßigkeit durch einen angeblichen Angestellten eines solchen Versicherungsvermittlers.

3. Hat ein Unternehmen im Kalenderjahr keine Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist zum Berichtszeitpunkt eine Fehlmeldung nach Formblatt C zu erstatten.

V. Kreis der zu meldenden Personen

1. Die Versicherungsunternehmen haben der BaFin Meldungen über Unregelmäßigkeiten im Bereich des Außendienstes über alle Versicherungsvermittler (einschließlich deren Untervermittler und direkt bei der Vermittlung mitwirkender Personen i. S. d. § 34d Abs. 6 GewO) und über den angestellten Außendienst abzugeben, unabhängig davon, ob die Unregelmäßigkeiten in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Versicherungsaußendienst stehen.

Hinweise

Bei Versicherungsvermittlungsgesellschaften, insbesondere bei Strukturvertrieben, erstreckt sich die Meldepflicht daher nicht nur auf die Geschäftsführer, sondern auf alle Versicherungsvermittler und auf direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen i. S. d. § 34d Abs. 6 GewO.

2. Die Versicherungsunternehmen haben der BaFin im Bereich des Innendienstes Unregelmäßigkeiten von Führungskräften und Mitarbeitern der Hauptverwaltung und von Geschäftsstellen zu melden, unabhängig davon, ob die Unregelmäßigkeiten in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Versicherungsinnendienst stehen.

VI. Weitere Berichtspflicht/Sachstandsberichte

1. Die Berichtspflicht der Unternehmen umfasst auch die Verpflichtung, die BaFin über die Entwicklung eingeleiteter Strafverfahren sowie über Ergebnisse eigener Ermittlungen zu informieren.

2. Die Versicherungsunternehmen haben unaufgefordert in jährlichem Abstand, gerechnet ab dem Datum der Meldung, der BaFin gegenüber Sachstandsberichte einzureichen.

3. Sobald das Aktenzeichen/Geschäftszeichen der jeweiligen Staatsanwaltschaft bzw. des jeweiligen Gerichts den Unternehmen bekannt ist, ist es der BaFin umgehend mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung ist das Unternehmen von der Berichtspflicht über den Stand der Strafverfahren befreit.

B. Inkrafttreten

Die Anordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.

Die Sammelverfügung vom 23.11.2007 – Anordnung zur Meldung von Unregelmäßigkeiten im Versicherungsaußen- und Versicherungsinnendienst – wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

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