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Erscheinung:27.07.2016 | Geschäftszeichen BA 13–AZB 1134-2016/0011 | Thema Berichtspflichten Allgemeinverfügung der BaFin zur Einreichung aufsichtlicher Finanzinformationen

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Einreichung aufsichtlicher Finanzinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/534 der Europäischen Zentralbank

I.

Allgemeinverfügung der BaFin zur Festlegung des Stichtages zur Einreichung aufsichtlicher Finanzinformationen (Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/534 der EZB)

Für CRR-Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einschließlich der Zweigstellen im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG von CRR-Kreditinstituten, die in einem nicht am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedsstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, gilt, soweit sie nicht nach Artikel 7 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis von der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen ausgenommen wurden, Folgendes:

1. Die in Artikel 6 Absatz 1, 6 Absatz 3, 7 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Buchstabe a, 9 Absatz 1 Buchstabe b, 11 Absatz 1, 11 Absatz 4, 11 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3, 11 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3, 13 Absatz 1, 13 Absatz 4, 14 Absatz 1 und 14 Absatz 4 der in der Verordnung (EU) 2015/534 der EZB genannten beaufsichtigten Unternehmen übermitteln die in diesen Artikeln bezeichneten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss an die Deutsche Bundesbank:

a) vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar;

b) halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar;

c) jährliche Meldungen: 11. Februar;

2. Ist der Einreichungstermin ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Arbeitstag zu übermitteln.

3. Melden beaufsichtigte Unternehmen Finanzinformationen gemäß Artikel 8 Absatz 3, 12 Absatz 3 und 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 der EZB zu Meldestichtagen, die an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine durch die Deutsche Bundesbank entsprechend angepasst werden, so dass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

4. Im Hinblick auf die Ersteinreichung zum 30.06.2016 wird allen Meldepflichtigen, die zu diesem Stichtag eine erstmalige Meldung zu den EZB-Finanzinformationen einreichen müssen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EU) 2015/534), eine verlängerte Einreichungsfrist bis zum 26.08.2016 eingeräumt.

Begründung

Die Allgemeinverfügung regelt die Festlegung des Stichtages für die Einreichung aufsichtlicher Finanzinformationen gemäß Artikel 8 Absatz 5, 10 Absatz 3, 12 Absatz 5 und 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/534 der EZB durch die beaufsichtigten Unternehmen.

Den Instituten obliegt die Pflicht zu regelmäßigen Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. Die EZB erhebt die gemeldeten Informationen gemäß Beschluss EZB/2014/29.

Die Verordnung Nr. 2015/534 der EZB ergänzt den Beschluss EZB/2014/29 durch eine nähere Ausgestaltung der Anforderungen bezüglich der Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen. Die von den beaufsichtigten Unternehmen einzuhaltenden Meldestichtage werden in Artikel 8 Absatz 1, 10 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 definiert. Die NCAs haben der EZB die Angaben zu den in Artikel 8 Absatz 4, 10 Absatz 2, 12 Absatz 4 und 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 genannten Einreichungstagen zu übermitteln.

Gemäß Artikel 8 Absatz 5, 10 Absatz 3, 12 Absatz 5 und 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 obliegt es der jeweiligen NCA, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen bei der NCA einzureichen haben, damit die NCA ihre Fristen zur Weitereichung der Informationen an die EZB einhalten kann.

Die durch diese Allgemeinverfügung eingeführten Einreichungsfristen entsprechen hierbei den für die beaufsichtigten Unternehmen gem. Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf Grundlage des von der EBA erarbeiteten ITS on Supervisory Reporting bereits geltenden Fristen. Durch eine Übernahme der Einreichungsfristen für die übrigen beaufsichtigten Unternehmen wird ein Gleichlauf der Einreichungsfristen sichergestellt. Im Hinblick auf die Ersteinreichung zum 30.06.2016 ist seitens der deutschen Aufsicht allerdings eine verlängerte Einreichungsfrist vorgesehen, um den meldepflichtigen Instituten die erstmalige Meldebearbeitung in zeitlicher Sicht zu erleichtern.

II.

Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

III.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Bonn, den 27. Juli 2016

Raimund Röseler

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