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Erscheinung:17.10.2017 | Geschäftszeichen WA 21-FR 1900-2017/0001 Anhörung zur Allgemeinverfügung „Nachhandelstransparenz Handelsplätze, die nicht durch eine Börse betrieben werden/Eigenkapitalinstrumente“

Anhörung zur Allgemeinverfügung bezüglich der späteren Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften - Frist: 14.11.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige, nachfolgend im Entwurf dargestellte Allgemeinverfügung nach Artikel 7 Absatz 1 MiFIR zu erlassen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gebe ich hiermit vorab Gelegenheit, sich dazu bis zum 14.11.2017 (Eingang bei der BaFin) schriftlich zu äußern. Nach Ablauf der Frist werde ich über den Erlass der Maßnahme entscheiden (Die nachfolgenden Normverweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung gültige Fassung der jeweiligen Norm).

Entwurf:

Allgemeinverfügung:

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung – Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist – („MiFIR“), Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.3.2017, L 228 vom 2.9.2017, S. 33 – „RTS 1“).

Geschäftszeichen: WA 21-FR 1900-2017/0001

Datum: 01.12.2017

I. Hiermit gestatte ich nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 MiFIR Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 WpHG, die einen Handelsplatz gemäß § 2 Absatz 8 Nummer 8 WpHG betreiben und über eine Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 verfügen, Einzelheiten zu Geschäften im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 MiFIR im durch Artikel 7 Absatz 1 MiFIR und Artikel 15 RTS 1 vorgeschriebenen Rahmen zu einem späteren Zeitpunkt, als nach Artikel 6 MiFIR vorgeschrieben, zu veröffentlichen.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 03.01.2018 wirksam.

III. Diese Allgemeinverfügung kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Begründung:

I.
Zum 03.01.2018 treten die Regelungen der MiFIR in Bezug auf die Nachhandelstransparenzpflichten in Kraft.

II.
Die Allgemeinverfügung stützt sich auf Artikel 7 Absatz 1 MiFIR.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Zuständige Behörde für die Gestattung einer späteren Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 MiFIR in Bezug auf die Verpflichtungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Artikel 6 Absatz 1 MiFIR ist nach § 6 Absatz 2 WpHG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von Artikel 7 Absatz 1 MiFIR gedeckt.

Grundsätzlich veröffentlichen Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nach Artikel 6 Absatz 1 MiFIR den Preis, das Volumen sowie den Zeitpunkt der Geschäfte im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an dem Handelsplatz gehandelt werden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich.

Nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 MiFIR in Verbindung mit Artikel 15 RTS 1 können die zuständigen Behörden insbesondere eine spätere Veröffentlichung bei Geschäften gestatten, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie, dem betreffenden Aktienzertifikat, börsengehandelten Fonds, Zertifikat oder einem anderen vergleichbaren Finanzinstrument bzw. der Kategorie einer Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder eines anderen vergleichbaren Finanzinstruments ein großes Volumen aufweisen.

Die Allgemeinverfügung richtet sich an die richtigen Adressaten, denn Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die einen Handelsplatz betreiben, sind Wertpapierfirmen im Sinne der Ermächtigungsgrundlage.

Für die Definition des Begriffes Wertpapierfirma verweist Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 MiFIR auf die Vorschrift des Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, („MiFID 2“), die in § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung des 2. FiMaNoG (Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte vom 23. Juni 2017 – „WpHG“) umgesetzt wurde.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 2 Absatz 10 WpHG sind demgemäß vom Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 1 MiFIR erfasst.

Das nach Artikel 7 Absatz 1 MFIR eröffnete Ermessen übe ich im Sinne des Erlasses der vorliegenden Allgemeinverfügung aus. Diese Allgemeinverfügung dient den von Artikel 7 MiFIR geschützten Zwecken und ist verhältnismäßig.

Die Pflicht zur Veröffentlichung von Geschäften mit Finanzinstrumenten dient dem Ziel der umfassenden und zeitnahen Transparenz des Marktgeschehens. Sie ist, im Rahmen des von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 MiFIR eingeräumten Ermessens, mit den Interessen der an den Geschäften Beteiligten und der Öffentlichkeit an einer marktschonenden Abwicklung des Geschäfts und der Vermeidung möglicher Fehlsignale und nachteiliger Auswirkungen auf die Liquidität der jeweiligen Finanzinstrumente abzuwägen.

Die Gestattung von bestimmten Ausnahmen stellt ein geeignetes Mittel dar, um dem Informationsinteresse und dem Ziel einer umfassenden Transparenz einerseits und die berechtigten Interessen der an den Geschäften Beteiligten und der Öffentlichkeit an einer marktschonenden Abwicklung des Geschäfts in Einklang zu bringen.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, die Interessen der Öffentlichkeit an maximaler Transparenz einerseits und der marktschonenden Abwicklung des Geschäfts andererseits in Einklang zu bringen. Würde die Bundesanstalt keinen Gebrauch von ihrer Gestattungsmöglichkeit in dieser Form machen, wären nachteilige Folgen für die Effizienz des Finanzmarktes zu erwarten, da sonst auch solche Marktinformationen veröffentlicht werden müssten, bei denen eine erhebliche Gefahr falscher Schlussfolgerungen und unverhältnismäßiger Marktreaktionen besteht. Dies könnte die effiziente Preisbildung beeinträchtigen. Daneben könnte eine uneingeschränkte Transparenzpflicht zu Nachteilen für bestimmte Transaktionen führen und deren Verlagerung in andere Jurisdiktionen verursachen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich. Dies entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, der mit Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 MiFIR gerade die hier gestattete Konstellation als Regelbeispiel für eine mögliche Gestattung der späteren Veröffentlichung vorsieht.

Sie ist auch angemessen, da die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 MiFIR in Verbindung mit den Voraussetzungen gemäß Artikel 15 RTS 1 bestimmten Bedingungen für die Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften ein ausgewogenes und abgestuftes System zur Verfügung stellen, das sowohl den Interessen des Marktes an einer umgehenden Kenntnis abgeschlossener Geschäfte als auch die entgegenstehenden Interessen der Geschäftsteilnehmer und der Öffentlichkeit in Einklang und in ein abgestimmtes Verhältnis bringt.

Diese Allgemeinverfügung kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet. Er dient dem Zweck, die getroffene Regelung revidieren zu können, sollte sich herausstellen, dass die Regelung die Interessen der Öffentlichkeit und der Beteiligten nicht ausreichend in Einklang bringt oder die sonstigen Ziele der Regelung nur unzureichend erfüllt werden. Der Widerrufsvorbehalt gibt der Bundesanstalt dabei die Möglichkeit flexibel auf zukünftige Entwicklungen zu reagieren, da die konkreten Entwicklungen und Reaktionen der Märkte noch nicht vollständig abzusehen sind.“

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