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Erscheinung:15.11.2017 | Geschäftszeichen WA 21-FR 1900-2017/0002 Anhörung zur Allgemeinverfügung "Befreiung systematischer Internalisierer von der Quotierungspflicht bei illiquiden Finanzinstrumenten"

Anhörung zur Befreiung systematischer Internalisierer von der Quotierungspflicht bei illiquiden Finanzinstrumenten, Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 MiFIR - Frist: 01.12.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige, nachfolgend im Entwurf dargestellte Allgemeinverfügung nach Artikel 18 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 MiFIR zu erlassen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gebe ich hiermit vorab Gelegenheit, sich dazu bis zum 01.12.2017 (Eingang bei der BaFin) zu äußern. Nach Ablauf der Frist werde ich über den Erlass der Maßnahme entscheiden.

Entwurf:

„Allgemeinverfügung:

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung – Befreiung von der Verpflichtung der systematischen Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten anzubieten in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 („MiFIR“), Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate („RTS 2“)

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit gemäß Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR Wertpapierdienstleistungsunternehmen von ihrer Verpflichtung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR, als systematische Internalisierer für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht, ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten anzubieten, sofern sie mit der Abgabe einer Kursofferte einverstanden sind, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 MiFIR erfüllt sind.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 03.01.2018 wirksam.

III. Diese Allgemeinverfügung kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Begründung:

I.

Zum 03.01.2018 treten die Regelungen der MiFIR in Bezug auf Quotierungspflichten systematischer Internalisierer in Kraft.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf Artikel 18 Absatz 2 i.V.m. Artikel 9 Absatz 1 MiFIR.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Zuständige Behörde für die Befreiung von den Verpflichtungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR ist nach § 6 Absatz 2 und 5 WpHG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von Artikel 18 Absatz 2 i.V.m. Artikel 9 Absatz 1 MiFIR gedeckt.

Grundsätzlich bieten systematische Internalisierer nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR — sofern diese mit der Abgabe einer Kursofferte einverstanden sind — für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht, ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten an.

Nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR können systematische Internalisierer von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 1 MiFIR erfüllt sind.

Voraussetzung für die Befreiung von der Verpflichtung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR ist ein behördliches Handeln. Die Befreiung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR liegt im Ermessen der Behörde und erfolgt durch diese Verfügung.
Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR verweist ausschließlich auf die inhaltlichen Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e MiFIR. Die weiteren verfahrensbezogenen Vorgaben gemäß Artikel 9 MiFIR zur Durchführung eines „Waiver-Verfahrens“ sind nicht entsprechend anzuwenden. Sie gelten nach dem Wortlaut der Vorschriften nur in Bezug auf Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben.

Die Allgemeinverfügung richtet sich an die richtigen Adressaten, denn Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung des 2. FiMaNoG (Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte vom 23. Juni 2017 – „WpHG“) sind Wertpapierfirmen im Sinne der Ermächtigungsgrundlage des Artikel 18 MiFIR.

Denn für die Definition des Begriffes Wertpapierfirma verweist Art. 2 Abs. 1 Nummer 1 MiFIR auf die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU („MiFID II“). Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 MiFIR ist demnach gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 MiFID II jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt. Systematischer Internalisierer ist nach Artikel 4 Absatz 1 Nr. 20 MiFID II eine Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung treibt, wenn sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF bzw. OTF ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben.

Die systematische Internalisierung im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nr. 20 MiFID II ist eine Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3 und Satz 5 WpHG. Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 2 Absatz 10 WpHG, die systematische Internalisierung anbieten, sind demgemäß vom Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 2 MiFIR erfasst.

Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR räumt der zuständigen Behörde das Ermessen ein, für Fälle in denen Artikel 9 Absatz 1 MiFIR erfüllt ist, von den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR zu befreien. Das nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR eröffnete Ermessen wird im Sinne des Erlasses der vorliegenden Allgemeinverfügung ausgeübt. Diese Allgemeinverfügung dient den von Artikel 18 Absatz 2 MiFIR geschützten Zwecken und ist verhältnismäßig.

Die Verpflichtung zum Angebot verbindlicher Kursofferten gemäß Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR dient dem Ziel der Markttransparenz, der effektiven Preisbildung und dem Interesse der einzelnen Kunden, möglichst ungehinderten Zugang zum Markt zu erhalten. Diese Interessen sind, im Rahmen des von Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR eingeräumten Ermessens, mit dem berechtigten Interesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen an der Befreiung von der Verpflichtung abzuwägen. Diese haben, wenn sie Geschäfte mit illiquiden Nichteigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF bzw. OTF ausführen, ein Interesse daran, eine effektive Risikosteuerung vorzunehmen und nicht sachgerechte Preise im Einzelfall zu vermeiden.

Die Befreiung von den Verpflichtungen nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 WpHG unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 MiFIR stellt ein geeignetes Mittel dar, um die Interessen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu wahren, ohne die genannten gegenläufigen Interessen im Übermaß einzuschränken, denn in Bezug auf illiquide Instrumente ist das Schutzbedürfnis der Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Systematische Internalisierer in Bezug auf Transparenz- und Quotierungspflichten vorrangig.

Eine hohe Markttransparenz soll zu marktgerechten Preisen und Vergleichbarkeit der Märkte führen. Mit sinkender Liquidität verringert sich aufgrund der geringeren Anzahl von Referenzwerten auch der Nutzen in Bezug auf die Markttransparenz und eine effektive Preisbildung und einzelne Werte können einen nicht marktgerechten Einfluss nehmen. Die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen der Pflicht zum Angebot einer Kursofferte auf die Preiseffizienz ist mit niedriger Liquidität damit deutlich erhöht. Gleichzeitig erschwert die geringe Verfügbarkeit der Finanzinstrumente bei niedriger Liquidität die Preisbildung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Verweigerung der Befreiung könnte die Preisbildung weiter erschweren und damit auch die Liquidität weiter negativ beeinflussen.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Insbesondere würde ein Verzicht auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten zu einem geringeren Schutz der systematischen Internalisierer führen und zugleich den Interessen der Markttransparenz und der effektiven Preisbildung nicht im gleichen Maß zuträglich sein. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

Sie ist auch angemessen, da die in Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR und Artikel 9 Absatz 1 MiFIR bestimmten Bedingungen für die Befreiung von den Verpflichtungen nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR ein ausgewogenes System zur Verfügung stellen, das sowohl die Interessen der systematischen Internalisierer als auch die entgegenstehenden Interessen ihrer Kunden an der Veröffentlichung von verbindlichen Kursofferten in Einklang und in ein abgestimmtes Verhältnis bringt.

Der Vorrang der Interessen der systematischen Internalisierer an der Befreiung vor dem Interesse der Kunden an einer Quotierung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, der in den in Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 MiFIR normierten Voraussetzungen einer Befreiungsmöglichkeit zum Ausdruck kommt.

Diese Allgemeinverfügung kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht behält sich die Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung vor, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Ausweitung oder Einschränkung der Quotierungspflicht nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR rechtfertigen oder notwendig machen. Insbesondere ist die konkrete Entwicklung der Märkte noch nicht vollständig abzusehen.“

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