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Erscheinung:19.12.2017 | Geschäftszeichen Wp 7410-2017/0009 Anhörung zur Festsetzung eines Positionslimits für nicht liquide Warenderivatekontrakte

Anhörung zur Festsetzung eines Positionslimits für nicht liquide Warenderivatekontrakte, §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 9 ff. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 - Frist: 1. Januar 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige, die nachfolgend im Entwurf dargestellte Allgemeinverfügung nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 WpHG in der ab dem 3. Januar 2018 geltenden Fassung i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zu erlassen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gebe ich hiermit vorab Gelegenheit, sich dazu bis zum 1. Januar 2018 (Eingang bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu äußern. Die Frist wurde nach § 31 Abs. 3 VwVfG ausdrücklich auf den Neujahrstag als bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag gelegt, um die Frist zur Anhörung so lang wie möglich zu gestalten, da das Datum der Bekanntgabe aufgrund des Inkrafttretens der Änderungen des WpHG vorgegeben ist. Nach Ablauf der Frist werde ich über den Erlass der Maßnahme entscheiden.

Entwurf:

„Allgemeinverfügung:

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung – Festsetzung eines Positionslimits nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a und c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden und für die keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinn des § 55 WpHG zuständig ist, folgende Positionslimits fest, soweit nicht nach §§ 54 WpHG für das Warenderivat ein abweichendes Positionslimit festgelegt ist:

a) Für Warenderivate, die unter die Definition nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU fallen, wird das Positionslimit gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 auf 2,5 Mio. Stück Wertpapiere festgelegt und
b) für Warenderivate, die nicht unter Buchstabe a fallen, wird das Positionslimit gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 auf 2.500 handelbare Einheiten festgelegt.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 4. Januar 2018 wirksam.

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Zum 3. Januar 2018 treten die Regelungen der §§ 54 ff. WpHG in Bezug auf Positionslimits auf Warenderivate in Kraft. Mit ihnen werden die Regelungen der Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II“) in das deutsche Recht umgesetzt.
Nach Art. 57 Abs. 1 MiFID II haben die zuständigen nationalen Behörden Positionslimite für Warenderivate festzusetzen. Dabei haben die nationalen Behörden die Vorgaben von Art. 57 Abs. 3 MiFID II in Verbindung mit den Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zu beachten. Die Aufgabe, Positionslimits festzusetzen, erstreckt sich dabei nicht nur auf Warenderivate, bei denen individuelle Faktoren im Sinne der Art. 16 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu beachten sind, sondern auch auf Warenderivate, für die nach Art. 15 Buchstabe a und c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ein gesetzlich vorgegebenes Positionslimit zu gelten hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat dabei auf die von den Handelsplätzen gelieferten Daten zurückgegriffen und auf der Basis bislang ausgewerteter Daten für eine Reihe von Warenderivaten ein solches individuelles Limit festgesetzt.

Soweit die Voraussetzungen für solche individuelle Positionslimits nach derzeitigem Stand nicht gegeben sind, ordnet diese Allgemeinverfügung das gesetzlich vorgesehene Positionslimit an.

Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten der Warenderivate sowie die Futures und Optionen. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Handelsplatzpositionen sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf §§ 54 Absatz 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a und c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quantitativen Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf, fest (Positionslimit), soweit keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinn des § 55 WpHG für die Festsetzung zuständig ist. Dieses Positionslimit gilt für jede Person, die an einem inländischen Handelsplatz Geschäfte in solchen Warenderivaten tätigt.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Absatz 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a und c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Grundsätzlich hat die zuständige Behörde bei der Festlegung der Positionslimits zunächst zu ermitteln, bei welchen Derivaten es sich um solche handelt, bei denen ein nach Art. 14 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 Positionslimit unter Berücksichtigung individueller Faktoren zu setzen ist.

Dies hat die Bundesanstalt auf der Grundlage der Daten der Handelsplätze getan und setzt in verschiedenen Allgemeinverfügungen Positionslimits für einzelne Warenderivate fest, soweit eine Entscheidung der Bundesanstalt über das Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 14 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 getroffen worden ist.

Nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a und c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 hat die Bundesanstalt als zuständige Behörde Positionslimits in der im Tenor unter Ziffer I. aufgeführten Höhe festzusetzen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, da die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 Abs. 1 WpHG Positionslimits zu setzen hat, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen.
Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können, und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrunde liegende Ware sicherstellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.“

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