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Erscheinung:12.12.2017, Stand:geändert am 19.03.2018 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Sammelverfügung zu Berichtspflichten

Sammelverfügung vom 12.12.2017 zu Berichtspflichten über die Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögensanlagen sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva von Solvency II-Unternehmen.

A. Anordnung

Anordnung gegenüber allen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehenden

a) zugelassenen Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die nicht Pensionskassen oder Unternehmen sind, auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden

b) zugelassenen Erstversicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 67 Abs. 1 VAG).

Die Adressaten dieser Anordnung haben gemäß §§ 43, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG über die Buch- und Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögenswerte sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva (§§ 125, 127 Abs. 2 VAG) zu berichten.

Gemäß §§ 43, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG ordne ich daher Folgendes an:

I. Berichtspflichten über die Buch- und Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögenswerte sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva gemäß §§ 125, 127 Abs. 2 VAG

1. Einleitung

In den Nachweisungen (Nw) 674 und 675 sind die Buch- und Zeitwerte der Vermögenswerte sowie die in ihnen enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten anzugeben. Enthalten einige Vermögenswerte einer Anlageart stille Reserven und andere Vermögenswerte derselben Anlageart stille Lasten, sind diese getrennt aufzusummieren und die Summen auszuweisen. Außerdem ist die vierteljährliche Bedeckungsrechnung der versicherungstechnischen Passiva durch das Sicherungsvermögen darzustellen (Nw 674), da auch unterjährig eine ausreichende Bedeckung jederzeit gegeben sein muss. Das Soll des Sicherungsvermögens ist dazu entsprechend § 125 VAG unterjährig zu den Berichtsstichtagen zu ermitteln. Dies kann teilweise nur durch Schätzungen, Näherungsverfahren und mit Hilfe von unternehmensinternen Prognoserechnungen erfolgen. Die Versicherungsunternehmen sind gehalten, Schätzungen sorgfältig durchzuführen. Die Höhe des Sicherungsvermögen-Solls ist auf Bruttobasis (inkl. der Anteile der Rückversicherer) definiert. Auf der Seite 4 der Nw 674 ist in verkürzter Form die Bedeckung aller weiteren Abteilungen des Sicherungsvermögens, sofern diese vorhanden sind, darzustellen. Gegebenenfalls sind den Nw 674 und 675 formlose Anlagen beizufügen. Hierauf wird an den entsprechenden Stellen hingewiesen.

2. Über-/Unterdeckung auf der Basis von Buchwerten

Sollten die versicherungstechnischen Passiva eine Unterdeckung zu Buchwerten aufweisen, ist der BaFin formlos darzulegen, welche geeigneten möglichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bedeckung geplant sind und/oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterdeckung innerhalb eines Quartals nicht beseitigen, so ist im Zuge der folgenden Quartalsmeldungen über die Entwicklung der Bedeckungssituation und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen. Dies gilt analog für die Spalte 03 auf S. 4 der Nw 674, sofern sich dort Werte kleiner 100 % ergeben.

3. Über-/Unterdeckung auf der Basis von Zeitwerten – Unterdeckung des Sicherungsvermögens

Nach § 127 Abs. 2 VAG kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermögenswerte des Sicherungsvermögens (Vorhandensein von sog. stillen Lasten) eine Zuführung zum Sicherungsvermögen anordnen, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint. Sollten die versicherungstechnischen Passiva eine Unterdeckung zu Zeitwerten aufweisen, ist der BaFin formlos darzulegen, aus welchen Vermögenswerten sich die Unterdeckung ergibt. Hierbei ist insbesondere auf die Zuordnung dieser Vermögenswerte zum Anlage- oder Umlaufvermögen sowie auf ihre Bewertung einzugehen. Weiterhin ist formlos darzulegen, welche geeigneten möglichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer Bedeckung zu Zeitwerten geplant sind und/oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterdeckung innerhalb eines Quartals nicht beseitigen, so ist im Zuge der folgenden Quartalsmeldungen über die Entwicklung der werthaltigen Bedeckung und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen. Dies gilt analog für die Spalte 04 auf S. 4 der Nw 674, sofern dort Werte kleiner 100 % einzutragen sind. Resultiert die Unterdeckung in Nw 674 auf S. 3 Posten E aus stillen Lasten von im Anlagevermögen geführten Vermögenswerten, die bei Endfälligkeit zu einem garantierten Wert zurückgezahlt werden (z. B. zum Nennwert bewertete Namensschuldverschreibungen ohne wesentliches Bonitätsrisiko), kann das Versicherungsunternehmen für Zwecke der Bedeckungsrechnung anstelle von geeigneten möglichen Maßnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung auch hinreichend darstellen, wie gesichert ist, dass von der Erfüllbarkeit der versicherungstechnischen Verpflichtungen trotz der bestehenden Unterdeckung zu jedem Zeitpunkt ausgegangen werden kann (z. B. Verpflichtung und Fähigkeit zum Halten bis zur Endfälligkeit). Kann dies nicht ausreichend nachgewiesen werden oder führen ALM-Analysen zu dem Ergebnis, dass das Versicherungsunternehmen bei Eintritt von Stressszenarien gezwungen wäre, stille Lasten enthaltende Vermögenswerte vorzeitig zu veräußern, sind ggf. auf Aufforderung der BaFin entsprechende Zuführungen zum Sicherungsvermögen vorzunehmen. Das Versicherungsunternehmen hat hierzu geeignete mögliche Maßnahmen darzulegen.

II. Vordrucke für die Berichte/Einreichung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP Portal)

Dieser Sammelverfügung sind die für die Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Vordrucke (Nw 674, 675) nebst Anmerkungen anliegend beigefügt. Die Vordrucke versetzen die BaFin in die Lage, ihre Überwachungs- und Prüfungspflicht auszuüben. Für die Erstellung sowie die Einreichung der Nw 674, 675 gelten grundsätzlich die Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung von Anlage 2, Abschnitt C Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV). Im Einzelnen sind der BaFin folgende Dokumente nach dieser Sammelverfügung, entsprechend den an die BaFin zu meldenden Formulare, zu übermitteln:

NachweisungKurzbezeichnung der Vordrucke
674Vierteljährlicher Bericht über die Buch- und Zeitwerte der Vermögenswerte und die Bedeckung der vt. Passiva
675Vierteljährlicher Bericht über die Buch- und Zeitwerte der Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Bedeckung der vt. Passiva

Die Vordrucke für die Nw 674, 675 stehen auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de zum Download bereit. Sind der über das MVP Portal eingereichten Nw gemäß den Erläuterungen (Fußnoten) zusätzliche Unterlagen beizufügen, so sind diese im PDF-Format zu übermitteln. Der enthaltene Text muss dabei für die Durchsuchbarkeit zugänglich sein. Das Dokument muss daher zum Beispiel der Spezifikation PDF/A-1a, PDF/A-2a oder PDF/A-3a entsprechen; die Konformität der Erläuterungen mit einer der vorgenannten Spezifikationen muss zusätzlich aus den Dokumenteneigenschaften (so genannte Metadaten) erkennbar sein. Die Erläuterungen werden unkomprimiert an das MVP Portal übermittelt.

Für eine erfolgreiche Entgegennahme - und damit zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht - muss die Datei mit den Erläuterungen folgende Namenskonvention erfüllen:

NamenskonventionDateinamen-Beispiel

"EZBR" & "_" & <Registernummer> & "_" &

<Berichtsjahr><Berichtsquartal> & ".pdf"

EZBR

_1234_2018Q1.pdf

Die Meldung der Erläuterungen hat über das Fachverfahren „Versicherungsaufsicht – Solvency II“ unter der Einreichung „Erläuterungen zur Bedeckungsrechnung (Präfix EZBR)“, am MVP Portal zu erfolgen. Die BaFin behält sich vor, im Einzelfall bei der Feststellung von Vermögensbeständen in den Nachweisungen 674, 675 im Rahmen ihres Auskunftsrechts weitere Informationen über die Einzelanlagen einzuholen.

III. Frist der Einreichung

Die Nw 674, 675 sind nebst Erläuterungen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu erstellen (Stichtag). Die Einreichungsfrist bei der BaFin entspricht der jeweiligen Frist gem. § 344 Abs. 2 VAG. Die Einreichung hat erstmalig zum Stichtag 30.09.2018 zu erfolgen.

B. Inkrafttreten

Die Anordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die bisherige vierteljährliche Anzeige der Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögensanlagen sowie der unterjährigen Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva unter Verwendung der Nw 671 ist für die Adressaten dieser Sammelverfügung nicht mehr erforderlich. Die entsprechende Sammelverfügung hierzu vom 21.06.2011 wurde diesen Adressaten gegenüber bereits aufgehoben.

C. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

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