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Erscheinung:02.01.2018 | Geschäftszeichen WA 21-FR 1900-2017/0001 Allgemeinverfügung der BaFin – Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/Nichteigenkapitalinstrumente

Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/Nichteigenkapitalinstrumente

Bekanntmachung vom 2. Januar 2018 nach § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 17 Absatz 2 FinDAG zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum 3. Januar 2018 bezüglich Veröffentlichungen von Wertpapierfirmen – einschließlich systematischer Internalisierer – nach dem Handel betreffend Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist – („MiFIR“), Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229 – „RTS 2“).

I. Hiermit gestatte ich nach Artikel 21 Absatz 4 MiFIR Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Finanzinstrumenten gemäß Artikel 21 Absatz 1 MiFIR tätigen , Einzelheiten zu Geschäften nach Artikel 21 Absatz 1 MiFIR, die die Voraussetzungen der Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a) bis c) MiFIR, Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) RTS 2 erfüllen, zu einem späteren Zeitpunkt, als gemäß Artikel 21 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 MiFIR vorgeschrieben, wie folgt zu veröffentlichen.

Diese Gestattung umfasst, nach Wahl des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, folgende Arten der späteren Veröffentlichung:

a) die spätere Veröffentlichung des entsprechenden Geschäfts gemäß Artikel 8 Absatz 1 RTS 2,

b) die Nichtveröffentlichung des Umfangs des entsprechenden Geschäfts während eines verlängerten Aufschubzeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b RTS 2,

c) im Falle von Nicht-Eigenkapitalfinanzinstrumenten, bei denen es sich nicht um öffentliche Schuldinstrumente handelt, die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form während eines verlängerten Aufschubzeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c RTS 2 oder

d) im Falle öffentlicher Schuldinstrumente die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d RTS 2.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 3. Januar 2018 wirksam.

III. Diese Allgemeinverfügung ist bis zum 1. Januar 2019 befristet.

IV. Diese Allgemeinverfügung kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Begründung

I. Zum 3. Januar 2018 treten die Regelungen der MiFIR in Bezug auf die Nachhandelstransparenzpflichten in Kraft.

II. Die Allgemeinverfügung stützt sich auf Artikel 21 Absatz 4 MiFIR.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Zuständige Behörde für die Gestattung einer späteren Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 4 MiFIR in Bezug auf die Verpflichtungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Artikel 21 Absatz 1 MiFIR ist nach § 6 Absatz 2 WpHG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von Artikel 21 Absatz 4 MiFIR gedeckt.

Grundsätzlich veröffentlichen Wertpapierfirmen nach Artikel 21 Absatz 1 MiFIR Geschäfte, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten tätigen, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses. Diese Informationen werden im Rahmen eines APA („genehmigtes Veröffentlichungssystem“) bekanntgegeben.

Nach Artikel 21 Absatz 4, Unterabsatz 1 MiFIR können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen gestatten, bei Vorliegen der entsprechend Artikel 21 Absatz 4 MiFIR in Verbindung mit den in Artikel 8 Absatz 1 RTS 2 festgelegten Voraussetzungen eine spätere Veröffentlichung in den in Artikel 21 Absatz 4 MiFIR in Verbindung mit den jeweiligen technischen Standards („RTS“) geltenden Varianten vorzunehmen.

Die Allgemeinverfügung richtet sich an die richtigen Adressaten, denn Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 MiFIR tätigen, sind Wertpapierfirmen im Sinne der Ermächtigungsgrundlage.

Für die Definition des Begriffes Wertpapierfirma verweist Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 MiFIR auf die Vorschrift des Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, („MiFID 2“), die in § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung des 2. FiMaNoG (Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte vom 23. Juni 2017 – „WpHG“) umgesetzt wurde.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 2 Absatz 10 WpHG sind demgemäß vom Anwendungsbereich von Artikel 21 Absatz 1 MiFIR erfasst.

Das nach Artikel 21 Absatz 4 MiFIR eröffnete Ermessen übe ich im Sinne des Erlasses der vorliegenden Allgemeinverfügung aus. Diese Allgemeinverfügung dient den von Artikel 21 MiFIR geschützten Zwecken und ist verhältnismäßig.

Die Pflicht zur Veröffentlichung von Geschäften mit Finanzinstrumenten dient dem Ziel der umfassenden und zeitnahen Transparenz des Marktgeschehens. Sie ist, im Rahmen des von Artikel 21 Absatz 4 MiFIR eingeräumten Ermessens, mit den Interessen der an den Geschäften Beteiligten und der Öffentlichkeit an einer marktschonenden Abwicklung des Geschäfts und der Vermeidung möglicher Fehlsignale und nachteiliger Auswirkungen auf die Liquidität der jeweiligen Finanzinstrumente abzuwägen.

Die Gestattung der verzögerten Veröffentlichung im Rahmen dieser Allgemeinverfügung stellt ein geeignetes Mittel dar, um dem Informationsinteresse und dem Ziel einer umfassenden Transparenz einerseits und die berechtigten Interessen der an den Geschäften Beteiligten und der Öffentlichkeit an einer marktschonenden Abwicklung des Geschäfts andererseits in Einklang zu bringen.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, die Interessen der Öffentlichkeit an maximaler Transparenz einerseits und der marktschonenden Abwicklung des Geschäfts andererseits in Einklang zu bringen. Würde die Bundesanstalt keinen Gebrauch von ihrer Gestattungsmöglichkeit in dieser Form machen, wären nachteilige Folgen für die Effizienz des Finanzmarktes möglich, da sonst auch solche Marktinformationen veröffentlicht werden müssten, bei denen nach derzeitiger Einschätzung eine erhebliche Gefahr falscher Schlussfolgerungen und unverhältnismäßiger Marktreaktionen besteht. Dies könnte die effiziente Preisbildung beeinträchtigen. Daneben könnte eine uneingeschränkte Transparenzpflicht zu Nachteilen für bestimmte Transaktionen führen und deren Verlagerung in andere Jurisdiktionen verursachen.

Daneben sind die konkreten Entwicklungen und Reaktionen der Märkte aufgrund der neuen Regulierung noch nicht vollständig abzusehen. Ebenso können andere Faktoren der Marktentwicklung und Wechselwirkungen im europäischen Binnenmarkt Auswirkungen auf die Regelungen der Allgemeinverfügung ausüben.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Transparenzvorschriften erst zum 03.01.2018 anzuwenden sind und diese erst ab diesem Zeitpunkt ihre Wirkung entfalten. Entsprechend ist es zunächst angezeigt, den Rahmen zur Möglichkeit einer Gestattung einer späteren Veröffentlichung auszuschöpfen. Hinzu kommt, dass erst mit Inkrafttreten von MiFID 2/ MIFIR ein Transparenz- und Berichtssystem zur Verfügung steht, mit dem die Wirkungen der Transparenzvorschriften faktisch analysiert werden können. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

Sie ist auch angemessen, da der Rückgriff auf die Artikel 11 Absatz 1, Unterabsatz 2 Buchstaben a), b) und c) MiFIR zum momentanen Zeitpunkt ein ausgewogenes und abgestuftes System zur Verfügung stellt, das auch in der Konstellation des Artikel 21 MiFIR sowohl den Interessen des Marktes an einer umgehenden Kenntnis abgeschlossener Geschäfte als auch die entgegenstehenden Interessen der Geschäftsteilnehmer und der Öffentlichkeit in Einklang und in ein abgestimmtes Verhältnis bringt. Den Wertpapierdienstleistungsunternehmen soll dabei freigestellt werden, für welche der geregelten Varianten sie sich entscheiden.

Um die genannte Wahlfreiheit der Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erhalten, verzichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darauf, in Verbindung mit der Gestattung der späteren Veröffentlichung, die Veröffentlichung nur weniger Einzelheiten zu einem Geschäft oder die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form oder eine Kombination von beidem während des Zeitraums des gewährten Aufschubs im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 MiFIR, Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz i) und ii) RTS 2 zu fordern.

Die Befristung und der Widerrufsvorbehalt dieser Allgemeinverfügung werden in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet.

Hierbei ist insbesondere das gesetzgeberische Ziel der MiFIR, die Erhöhung der Transparenz, eines der gemeinsamen Prinzipien bei der Stärkung des Finanzsystems (siehe Erwägungsgrund 1 der MiFIR), zu berücksichtigen. Diesem Ziel hat auch diese Allgemeinverfügung Rechnung zu tragen.

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber von einer Veröffentlichung von Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich aus. In Abweichung von diesem Grundsatz sieht der Gesetzgeber Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vor. Davon macht die BaFin aus den oben genannten Gründen Gebrauch. Mit der Befristung soll sichergestellt werden, dass die Ausgestaltung des Rahmens für die Nachhandelstransparenz auf den Regelfall einer größtmöglichen Transparenz zurückgeführt wird.

Durch die Befristung bis zum 1. Januar 2019 wird die Maßnahme dabei so gestaltet, dass die Bundesanstalt die Möglichkeit erhält, Wirkweisen der Transparenzanforderungen zu analysieren und auf dieser Grundlage über weitere Schritte zu entscheiden.

Darüber hinaus gibt der Widerrufsvorbehalt der Bundesanstalt die Möglichkeit, auch innerhalb des Befristungszeitraums flexibel auf kurzfristige Entwicklungen zu reagieren.

Entsprechend wird die Bundesanstalt regelmäßig beobachten, ob neue Sachverhalte vorliegen, aufgrund derer sie ihr Ermessen dahingehend ausübt, die gestattete spätere Veröffentlichung von Geschäften nach dieser Verfügung ganz oder in Teilen zu widerrufen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Elisabeth Roegele

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