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Erscheinung:07.02.2018 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2018/0002 Allgemeinverfügung gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Festsetzung eines Positionslimits für PXE Czech Financial Future (Base) Kontrakte

Bekanntmachung vom 6. Februar 2018 zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Festsetzung eines Positionslimits für PXE Czech Financial Future (Base) Kontrakte nach § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 17 Abs. 2 FinDAG mit Wirkung zum 8. Februar 2018 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art PXE Czech Financial Future (Base) der European Energy Exchange AG (EEX) auf 3.446.281 MWh für den jeweiligen Spot-Monat und 4.176.845 MWh für die anderen Monate fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 8. Februar 2018 wirksam.

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Zum 3. Januar 2018 sind die Regelungen der §§ 54 ff. WpHG in Bezug auf Positionslimits für Warenderivate in Kraft getreten. Danach haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des PXE Czech Financial Future (Base) Kontrakts. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Positionen an einem Handelsplatz sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten.

Bei den PXE Czech Financial Future (Base) Kontrakten der EEX in Leipzig handelt es sich um Warenderivate, deren Underlying der durchschnittliche Spot-Preis für Strom im Liefergebiet Tschechien für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Für die PXE Czech Financial Future (Base) Kontrakte werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten, z.B. sieben Monatskontrakte, sieben Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte, angeboten.

Als handelbare Einheiten für Stromkontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in diesem Segment gebräuchlichste Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Stromkontrakten um Warenderivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zugrunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Eine handelbare Einheit besteht daher aus 720 MWh.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) geht in ihrer Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von 17.231.407 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-E (European System of Transmission System Operators for Electricity) für das Liefergebiet Tschechien. Zugrunde gelegt wurde zum einen die Netto-Erzeugungskapazität (Net Generating Capacity – NGC) für das Jahr 2016 und zum anderen die durchschnittliche Netto-Importkapazität des Liefergebiets Tschechien im Jahr 2017. Die Zahlen von ENTSO-E wurden in MWh umgerechnet und anschließend durch den Faktor zwölf dividiert, um den Wert für den maßgeblichen Zeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 18.985.662 MWh für alle Fälligkeiten zugrunde. Sie stützt sich dabei auf Angaben der EEX zur Höhe der offenen Kontraktpositionen in den Monaten September bis November 2017. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet und dieser in MWh umgerechnet.

Der PXE Czech Financial Future (Base) Kontrakt wurde bis zum Jahr 2017 am tschechischen Handelsplatz Power Exchange Central Europe (PXE) gehandelt. Seit dem Erwerb der PXE durch die EEX wird der Kontrakt an der EEX angeboten.

Der zugrunde liegende Warenmarkt, also der Strommarkt im Liefergebiet Tschechien ist durch die immer noch starke Stellung des vormals staatlichen Stromversorgers České Energetické Závody (CEZ) geprägt. CEZ produziert ca. 75% des tschechischen Strombedarfs und betreibt die meisten der Kraftwerke für konventionell hergestellten Strom, auf den 79% der Erzeugungskapazitäten entfallen. Fast 70% der Anteile an CEZ hält der tschechische Staat.

Im Jahr 2011 leitete die Europäische Kommission ein Verfahren wegen des möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gegen CEZ ein. Das Verfahren wurde allerdings eingestellt, nachdem CEZ zusicherte, einige der Kraftwerke unter Kontrolle von CEZ zu verkaufen.

Das tschechische Übertragungsnetz wird von CEPS, einem staatseigenen Unternehmen, betrieben. Das tschechische Stromnetz ist eng mit dem Rest Europas verbunden. Grenzüberschreitende Übertragungswege existieren mit allen Nachbarländern.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein quantitativer Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), festzulegen ist.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrunde liegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen die Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde Richtwerte in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere, in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete, individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten abweicht. Als Spot-Monat wird vorliegend der laufende Kalendermonat zugrunde gelegt.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art PXE Financial Czech Power Future (Base) der EEX weisen höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf.

Art. 14 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 räumt der zuständigen Behörde das Ermessen ein, in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Art. 16 bis 21 der Verordnung genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrunde liegende Ware haben könnten, den Richtwert von 25% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen in ein Positionslimit zwischen 5% und 35% umzuändern. Je stärker ein Markt dabei durch Konzentration von Marktmacht und Volatilität gekennzeichnet ist, desto niedriger ist ein Positionslimit zu setzen. Handelt es sich dagegen um einen Markt, der keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist, so ist das Positionslimit höher anzusetzen.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 4.307.852 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Die Bundesanstalt geht grundsätzlich im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 davon aus, dass Strommärkte in Europa hochreguliert sind und die Preisfindung von Aufsichtsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene überwacht wird. Darüber hinaus handelt es sich bei Strom um eine Ware, die kaum speicherbar ist, was nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Positionslimits nach oben.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Strommarkt in Tschechien von einem Marktteilnehmer in Gestalt von CEZ dominiert wird, was in der Vergangenheit bereits zur Einleitung eines kartellrechtlichen Missbrauchsverfahrens durch die Europäische Kommission geführt hat. CEZ hat sich daraufhin zwar von einem Teil der Kraftwerkssparte getrennt, vereinigt aber immer noch einen Großteil der Erzeugungskapazität auf sich. Aufgrund der engen Verknüpfung von Spot- und Terminmarkt in diesem Bereich spricht dieser Umstand nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 für eine Anpassung des Positionslimits nach unten. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass CEZ einen erheblichen Anteil der Positionen im PXE Czech Financial Future hält.

Eine übermäßige Volatilität wurde nicht festgestellt.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher ein Positionslimit von 20% der lieferbaren Menge als angemessen.

Für das Andere-Monate-Limit ist zunächst ein Richtwert von 4.746.416 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Auch für das Andere-Monate-Limit gilt die grundsätzliche Einschätzung, dass es sich beim Strommarkt für das Liefergebiet Tschechien um einen hochregulierten Markt handelt, der grundsätzlich weniger anfällig für Marktmissbrauch ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten (sieben Monatskontrakte, sieben Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte), was nach Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu einem höheren Positionslimit führt.

Allerdings gilt auch für das Andere-Monate-Limit die Feststellung, dass es sich bei CEZ um einen Marktteilnehmer mit einer sehr starken Stellung sowohl im physischen Strommarkt als auch im Terminmarkt handelt. Dieser Umstand muss nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 in die Abwägung miteinfließen.

Die Bundesanstalt sieht daher ein Positionslimit von 22% der offenen Kontraktpositionen als angemessen an.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können, und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrunde liegende Ware sicherstellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen. Dies betrifft insbesondere ein Anwachsen der Zahl der offenen Positionen, dem mittels angepasster Positionslimits Rechnung zu tragen wäre.


Elisabeth Roegele

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