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Erscheinung:29.03.2018 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2018/0006 Anhörung zur Festsetzung eines Positionslimits für PXE Hungarian Financial Future (Base) Kontrakte

Anhörung zur Festsetzung eines Positionslimits für PXE Hungarian Financial Future (Base) Kontrakte, §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 - Frist: 17. April 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige, die nachfolgend im Entwurf dargestellte Allgemeinverfügung nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in der ab dem 3. Januar 2018 geltenden Fassung i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zu erlassen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gebe ich hiermit vorab Gelegenheit, sich dazu bis zum 17. April 2018 (Eingang bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu äußern. Nach Ablauf der Frist werde ich über den Erlass der Maßnahme entscheiden.

Entwurf:

„Allgemeinverfügung:

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung – Festsetzung eines Positionslimits nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art PXE Hungarian Financial Future (Base) der European Energy Exchange AG (EEX) auf 2.219.844 MWh für den jeweiligen Spot-Monat und 2.991.319 MWh für die anderen Monate fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 19. April 2018 wirksam.

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Zum 3. Januar 2018 sind die Regelungen der §§ 54 ff. WpHG in Bezug auf Positionslimits für Warenderivate in Kraft getreten. Danach haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des PXE Hungarian Financial Future (Base) Kontrakts. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Positionen an einem Handelsplatz sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten.

Bei den PXE Hungarian Financial Future (Base) Kontrakten der EEX in Leipzig handelt es sich um Warenderivate, deren Underlying der durchschnittliche Spot-Preis für Strom im Liefergebiet Ungarn für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Für die PXE Hungarian Financial Future (Base) Kontrakte werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten, z.B. sieben Monatskontrakte, sieben Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte, angeboten.

Als handelbare Einheiten für Stromkontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in diesem Segment gebräuchlichste Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Stromkontrakten um Warenderivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zugrunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Eine handelbare Einheit besteht daher aus 720 MWh.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) geht in ihrer Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von 7.399.480 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-E (European System of Transmission System Operators for Electricity) für das Liefergebiet Ungarn. Zugrunde gelegt wurde zum einen die Netto-Erzeugungskapazität (Net Generating Capacity – NGC) für das Jahr 2016 und zum anderen die durchschnittliche Netto-Importkapazität des Liefergebiets Ungarn im Jahr 2017. Die Zahlen von ENTSO-E wurden in MWh umgerechnet und anschließend durch den Faktor zwölf dividiert, um den Wert für den maßgeblichen Zeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 14.956.594 MWh für alle Fälligkeiten zugrunde. Sie stützt sich dabei auf Angaben der EEX zur Höhe der offenen Kontraktpositionen in den Monaten Oktober bis Dezember 2017. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet und dieser in MWh umgerechnet.

Der PXE Hungarian Financial Future (Base) Kontrakt wurde bis zum Jahr 2017 am tschechischen Handelsplatz Power Exchange Central Europe (PXE) gehandelt. Seit dem Erwerb der PXE durch die EEX wird der Kontrakt an der EEX angeboten. Neben der EEX bietet auch der ungarische Handelsplatz HUDEX (Hungarian Derivative Energy Exchange) Futures mit ungarischem Strom als Underlying an.

Der zugrunde liegende Warenmarkt, also der Strommarkt im Liefergebiet Ungarn, ist auf der einen Seite durch die immer noch starke Stellung des staatlichen Stromversorgers Magyar Villamos Művek Zrt. (MVM) geprägt. MVM betreibt unter anderem das Kernkraftwerk Paks, das für 54% der ungarischen Erzeugungskapazität steht. 36% der Erzeugungskapazität enfallen auf fossile Rohstoffe und 10% auf erneuerbare Energien. Trotz eigentumsrechtlicher Entflechtung (Ownership Unbundling) zählt auch der Übertragungsnetzbetreiber Magyar Villamosenergia-ipari Átviteli Rendszerirányító (MAVIR) zum Konzernverbund von MVM.

Auf der anderen Seite reichen Ungarns eigene Erzeugungskapazitäten nicht aus, um die heimische Nachfrage zu decken, so dass Importen eine große Bedeutung zukommt. Im Jahre 2015 betrug der Netto-Import von Strom 13,7 TWh und machte damit 36% des Stromverbrauchs aus. Dieser hohe Wert dürfte zum Teil darauf zurückzuführen sein, dass der ungarische Staat starken Einfluss auf die Endverbraucherpreise nimmt und die Energieversorger dadurch unter Druck gekommen sind. Dies mindert die Anreize, verstärkt in neue Anlagen und Infrastruktur zu investieren.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein quantitativer Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), festzulegen ist.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist. Beim HUDEX Hungarian Financial Power Base Load Kontrakt handelt es sich zwar um dasselbe Warenderivat nach Artikel 5 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, da die Vertragsbedingungen beider Kontakte identisch sind und sie beide über die European Commodity Clearing AG gecleart werden. Der Handel an der HUDEX wird aber noch nicht in erheblichem Volumen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 abgewickelt. Damit existiert keine zentrale zuständige Behörde. Auch die Zahl der offenen Positionen an der HUDEX ist aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrunde liegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen die Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde Richtwerte in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere, in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete, individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten abweicht. Als Spot-Monat wird vorliegend der laufende Kalendermonat zugrunde gelegt.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art PXE Hungarian Financial Future (Base) der EEX weisen höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf.

Art. 14 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 räumt der zuständigen Behörde das Ermessen ein, in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Art. 16 bis 21 der Verordnung genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrunde liegende Ware haben könnten, den Richtwert von 25% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen in ein Positionslimit zwischen 5% und 35% umzuändern. Je stärker ein Markt dabei durch Konzentration von Marktmacht und Volatilität gekennzeichnet ist, desto niedriger ist ein Positionslimit zu setzen. Handelt es sich dagegen um einen Markt, der keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist, so ist das Positionslimit höher anzusetzen.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 1.849.870 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Die Bundesanstalt geht grundsätzlich im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 davon aus, dass Strommärkte in Europa hochreguliert sind und die Preisfindung von Aufsichtsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene überwacht wird. Darüber hinaus handelt es sich bei Strom um eine Ware, die kaum speicherbar ist, was nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Positionslimits nach oben.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Strommarkt in Ungarn von einem Marktteilnehmer in Gestalt von MVM dominiert wird. MVM vereinigt einen Großteil der Erzeugungskapazität auf sich und hat trotz der Entflechtung zumindest indirekt immer noch (über den Konzernverbund) Einfluss auf den Übertragungsnetzbetreiber. Aufgrund der engen Verknüpfung von Spot- und Terminmarkt in diesem Bereich spricht dieser Umstand nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 für eine Anpassung des Positionslimits nach unten. Darüber hinaus dient der Spot-Preis für ungarischen Strom auch als Underlying für einen Kontrakt der HUDEX, so dass die lieferbare Menge auch für ein anderes Warenderivat verwendet wird. Nach Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 hat dies ebenfalls zu einer Absenkung des Positionslimits zu führen.

Auf der anderen Seite muss allerdings auch der starke staatliche Einfluss auf Verbraucherpreise und die hohe Importquote des ungarischen Strommarkts Berücksichtigung finden. Diese Faktoren schwächen die marktbeherrschende Stellung von MVM ab. Darüber hinaus ist die lieferbare Menge bedeutend geringer als die Zahl der offenen Positionen, was im Umkehrschluss aus Art. 18 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu einer Erhöhung des Positionslimits führt.

Eine übermäßige Volatilität wurde nicht festgestellt.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher ein Positionslimit von 30% der lieferbaren Menge als angemessen.

Für das Andere-Monate-Limit ist zunächst ein Richtwert von 3.739.149 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Auch für das Andere-Monate-Limit gilt die grundsätzliche Einschätzung, dass es sich beim Strommarkt für das Liefergebiet Ungarn um einen hochregulierten Markt handelt, der grundsätzlich weniger anfällig für Marktmissbrauch ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten (sieben Monatskontrakte, sieben Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte), was nach Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu einem höheren Positionslimit führt. Auch zu berücksichtigen sind staatliche Eingriffe in das Preissystem sowie die hohe Importquote.

Allerdings gilt auch für das Andere-Monate-Limit die Feststellung, dass es sich bei MVM um einen vertikal integrierten Marktteilnehmer mit einer sehr starken Stellung im physischen Strommarkt handelt. Dieser Umstand muss nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 in die Abwägung miteinfließen. Darüber hinaus ist das Positionslimit nach Art. 18 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 abzusenken, da die Gesamtheit der offenen Positionen bedeutend größer ist als die lieferbare Menge.

Die Bundesanstalt sieht daher ein Positionslimit von 20% der offenen Kontraktpositionen als angemessen an.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können, und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrunde liegende Ware sicherstellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.“

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Elisabeth Roegele

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