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Erscheinung:29.06.2018 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2018/0010 Anhörung zur Festsetzung eines Positionslimits für Italian Power Future (Peak) Kontrakte

Anhörung zur Festsetzung eines Positionslimits für Italian Power Future (Peak) Kontrakte, § 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 01. Dezember 2016 - Frist: 16. Juli 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige, nachfolgend im Entwurf dargestellte Allgemeinverfügung nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 WpHG in der ab dem 3. Januar 2018 geltenden Fassung i.V.m. Art. 14 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zu erlassen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gebe ich hiermit vorab Gelegenheit, sich dazu bis zum 16. Juli 2018 (Eingang bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu äußern. Nach Ablauf der Frist werde ich über den Erlass der Maßnahme entscheiden.

Entwurf:

„Allgemeinverfügung:

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung – Festsetzung eines Positionslimits nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a und Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate.

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a und Art. 15 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art Italian Power Future (Peak) der European Energy Exchange AG (EEX) auf 5.340.219 MWh für den Spot-Monat und 1.045.510 MWh für die anderen Monate fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 18. Juli 2018 wirksam.

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Zum 3. Januar 2018 traten die Regelungen der §§ 54 ff. WpHG in Bezug auf Positionslimits für Warenderivate in Kraft. Danach haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des Italian Power Future (Peak) Kontrakts. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Handelsplatzpositionen sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten.

Bei dem Italian Power Future (Peak) der EEX in Leipzig handelt es sich um Warenderivate, deren Underlying der durchschnittliche Spot-Preis für Strom in dem Liefergebiet Italien für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Warenderivate auf italienischen Strom werden auch an anderen Handelsplätzen angeboten, z.B. an der ICE Endex. Für die Italian Power Future Kontrakte (Peak) werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten (z. B. sieben Monatskontrakte, sieben Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte) angeboten.

Als handelbare Einheiten für Stromkontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in diesem Segment gebräuchlichste Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Stromkontrakten um Derivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zu Grunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Für Peak-Load Kontrakte geht man pro Monat von 22 Handelstagen und einer täglichen Lieferung über zwölf Stunden aus, so dass eine handelbare Einheit aus 264 MWh besteht.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) geht in ihrer Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von 35.601.456 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-E (European System of Transmission System Operators for Electricity) für das Liefergebiet Italien. Zugrunde gelegt wurde zum einen die jeweilige Netto-Erzeugungskapazität (Net Generating Capacity – NGC) für das Jahr 2016 und zum anderen die durchschnittliche Netto-Importkapazität des Liefergebiets im Jahr 2016. Aktuellere Zahlen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht erhältlich. Die Zahlen von ENTSO-E wurden auf Grundlage der oben genannten Gewichtung der Peak Leistung in MWh umgerechnet und anschließend durch den Faktor zwölf dividiert, um den Wert für den maßgeblichen Zeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 3.372.612 MWh für alle Fälligkeiten zu Grunde. Sie stützt sich dabei auf Angaben der EEX zur Höhe der offenen Kontraktpositionen in den Monaten Februar, März und April 2018. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet und dieser in MWh umgerechnet.

Der zu Grunde liegende Warenmarkt, also der Strommarkt in dem Liefergebiet der Republik Italien, ist durch einen hohen Regulierungsgrad, eine dichte Überwachung durch Aufsichtsbehörden, wie die AEEG, sowie durch eine gewisse Marktmacht der sechs größten Stromproduzenten gekennzeichnet. Deren Produktionskapazität liegt bei knapp fast 50%. Im Vergleich zu anderen Ländern in der EU ist der Strompreis für den Endkunden relativ hoch. Die saisonalen Effekte im Stromverbrauch sind relativ gering.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a und Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein quantitativer Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), festzulegen ist.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a und Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde einen Richtwert in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten abweicht. Als Spot-Monat wird vorliegend der laufende Kalendermonat zu Grunde gelegt.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art Italian Power Future (Peak) der EEX weisen durchweg höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf.

Art. 14 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 räumt der zuständigen Behörde das Ermessen ein, in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Art. 16 bis 21 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrunde liegende Ware haben könnten, den Richtwert von 25% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen umzuändern. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 kann die Behörde dann, wenn sich die Zahl der offenen Kontraktpositionen über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 10.000 und 20.000 handelbaren Einheiten bewegt, das Positionslimit auf bis zu 40% anheben. Dieser Fall liegt hier vor. Die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist im Durchschnitt zwar höher als 10.000 handelbare Einheiten, liegt aber unter 20.000 handelbaren Einheiten, so dass die Bundesanstalt das Positionslimit auf bis zu 40% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen anheben darf.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 8.900.364 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Die Bundesanstalt geht grundsätzlich im Sinne der Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 davon aus, dass der zu Grunde liegende Warenmarkt, also der Strommarkt in dem Liefergebiet Italien, keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und eher durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist. Darüber hinaus handelt es sich bei Strom um eine Ware, die kaum speicherbar ist, was nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Positionslimits nach oben.

Allerdings hat die Bundesanstalt im Umkehrschluss aus Art. 18 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge wesentlich größer als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist, was zu einer Anpassung des Positionslimits nach unten führt. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das Liefergebiet Italien auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der ICE Endex, bildet. Nach Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 hat dies zu einer Verschärfung des Positionslimits für den Spot-Monat zu führen. Gleiches gilt nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b, c und d Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 für den Umstand, dass die Energiepreise für die Endkunden in dem Liefergebiet relativ hoch sind und die Energieerzeugung durch große Marktteilnehmer dominiert wird, so dass der Wettbewerb im Liefergebiet als relativ gering ausgeprägt angesehen wird, was sich auch auf den Derivatemarkt auswirkt. Die Betrachtung der Gesamtgröße der offenen Kontraktpositionen und die relativ gering ausgeprägte Volatilität führten hingegen nicht zu einer Anpassung des Positionslimits.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher ein Positionslimit von 15 % der lieferbaren Menge als angemessen. Dies entspricht 5.340.219 MWh. Ausschlaggebend ist hierbei, dass die lieferbare Menge um ein Vielfaches höher als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist.

Für das Andere-Monate-Limit ist ein Richtwert von 843.153 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Auch für das Andere-Monate-Limit gilt die grundsätzliche Einschätzung, dass der Strommarkt im Liefergebiet Italien durch einen hohen Regulierungsgrad und einen großen Einfluss der öffentlichen Hand auf die Energieunternehmen gekennzeichnet ist und dieser dadurch weniger anfällig für Marktmissbrauch ist. Denselben Effekt hat auch hier die fehlende Speichermöglichkeit für Strom. Diese Umstände sind im Sinne eines höheren Positionslimits zu berücksichtigen, vgl. Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Ebenfalls in diesem Sinne zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten (z.B. sieben Monatskontrakte, sieben Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte), vgl. Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Besondere Bedeutung für eine Korrektur nach oben kommt außerdem dem Umstand zu, dass die Summe der offenen Kontraktpositionen geringer als die lieferbare Menge ist, vgl. Art. 18 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Auch für das Andere-Monate-Limit ist allerdings im Sinne einer Absenkung des Positionslimits zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das Liefergebiet Italien auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der ICE Endex, bildet, vgl. Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Ebenso sind auch hier die Faktoren, wonach die Energiepreise für die Endkunden in dem Liefergebiet relativ hoch sind und die Energieerzeugung durch große Marktteilnehmer dominiert wird, in die Bewertung einzubeziehen, da dadurch der Wettbewerb im Liefergebiet als relativ gering ausgeprägt anzusehen ist, vgl. dazu Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b, c und d Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Die Bundesanstalt sieht daher unter Abwägung der relevanten Kriterien und der besonderen Berücksichtigung der niedrigen Zahl offener Kontraktpositionen ein Positionslimit von 31% der offenen Kontraktpositionen als angemessen an, was 1.045.510 MWh entspricht. Eine Heraufsetzung des Positionslimits auf 40% war auf Grund der zur Absenkung führenden Faktoren nicht möglich.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können, und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrunde liegende Ware sicherstellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.“

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Elisabeth Roegele

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