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Erscheinung:11.06.2019 | Geschäftszeichen R1-AZB 1134-2019/0001 | Thema Makroaufsicht Anhörung zur Allgemeinverfügung bezüglich der Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers

Nach § 10d Absatz 3 KWG wird entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität vom 27.05.2019 die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers mit Wirkung zum 01.07.2019 auf 0,25 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags festgesetzt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen meines gesetzlichen Auftrages beabsichtige ich, nach § 10d Absatz 3 KWG entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität vom 27.05.2019 die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers mit Wirkung zum 01.07.2019 auf 0,25 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags festzusetzen.

Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gebe ich Ihnen hiermit vorab Gelegenheit, sich bis zum

25. Juni 2019

zu der geplanten Maßnahme per E-Mail unter der E-Mail-Adresse AntizyklischerKapitalpuffer@bafin.de zu äußern.

Die von mir beabsichtigte Maßnahme soll folgenden Inhalt haben:

  1. Die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer wird mit Wirkung zum 01. Juli 2019 auf 0,25 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags erhöht.

  2. Die unter Ziffer 1 genannte Quote muss ab dem 01. Juli 2020 zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers angewendet werden.

  3. Die Allgemeinverfügung richtet sich an Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) mit Ausnahme der in § 2 Absatz 9c und 9e KWG genannten Unternehmen sowie mit Ausnahme der in § 2 Absatz 9g und 9h KWG genannten Unternehmen unter den dort genannten Voraussetzungen.

Begründung:

Gemäß § 10d Absatz 3 KWG steht mir die Befugnis zu, die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers festzusetzen. Auf Grundlage der Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität beabsichtige ich von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Bezüglich der Hintergründe verweise ich auf die Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität, veröffentlicht auf der Homepage der Bundesanstalt.

Die beabsichtigte Festsetzung der Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers erfolgt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen. Die Maßnahme ist zur Stärkung der Widerstandskraft des Finanzsystems gegenüber zyklischen Systemrisiken geeignet. Ein milderes Mittel steht mir nicht zur Verfügung. Darüber hinaus ist die Maßnahme angemessen. Nach aufsichtlichen Erkenntnissen gehe ich davon aus, dass der geplante inländische antizyklische Kapitalpuffer die beaufsichtigten Institute nicht unangemessen belastet.

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