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Erscheinung:27.12.2019 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2019/0006 Allgemeinverfügung zur Neufestsetzung von Positionslimits für CEGH VTP natural gas Future Kontrakte

Bekanntmachung vom 27. Dezember zum Zwecke der Bekanntgabe der Neufestsetzung von Positionslimits nach §§ 54 Abs. 1 und Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate mit Wirkung zum 30. Dezember 2019 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art CEGH VTP natural gas Future der European Energy Exchange AG (EEX) auf 13.710.035 MWh für den Spot-Monat und 11.071.515 MWh für die anderen Monate fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wirksam.

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Seit 3. Januar 2018 haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des jeweiligen Kontrakts. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Handelsplatzpositionen sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten.

Bei dem CEGH VTP natural gas Future der EEX in Leipzig handelt es sich um ein Warenderivat, dessen Underlying die physische Lieferung von Gas im Liefergebiet Österreich über den virtuellen Handelspunkt (Virtual Trading Point – VTP) der Central European Gas Hub AG (CEGH) für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Warenderivate auf die Lieferung von Gas über CEGH VTP werden auch an anderen Handelsplätzen angeboten, z.B. an der ICE Endex. Für die CEGH VTP natural gas Futures werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten (die nächsten sechs Monatskontrakte, die nächsten sieben Quartalskontrakte und die nächsten sechs Jahreskontrakte) angeboten. Es handelt sich um eine Kontraktart mit ausschließlich physischer Erfüllung.

Bislang wurden Kontrakte dieser Art an der Powernext SA in Paris gehandelt und unterlagen den Positionslimits der Autorité des marchés financiers (AMF). Seit dem 1. Januar 2020 werden die Kontrakte an der EEX in Leipzig gehandelt, so dass die Positionslimits der BaFin Anwendung finden.

Als handelbare Einheiten für Gaskontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in dieser Kontraktart kleinste handelbare Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Gaskontrakten um Derivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zu Grunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Die Handelseinheit von einem Monatskontrakt besteht aus 720 MWh.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) geht in ihrer Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von durchschnittlich 91.400.235 MWh für den Kalendermonat im Jahr 2018 aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-G (European System of Transmission System Operators for Gas) für das Liefergebiet Österreich und Zahlen von Eurostat. Zugrunde gelegt wurde zum einen die Produktionskapazität im Liefergebiet Österreich und zum anderen die durchschnittliche Netto-Importkapazität des Liefergebiets über Pipelineverbindungen und Regasifizierungskapazitäten für LNG sowie die Entnahmekapazität hinsichtlich Gasspeichern. Maßgeblich sind dabei monatliche Durchschnittswerte.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 31.632.899 MWh für alle Fälligkeiten zu Grunde. Sie stützt sich dabei auf Angaben der Powernext zur Höhe der offenen Kontraktpositionen in den Monaten August, September und Oktober 2019. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet und dieser in MWh umgerechnet.

Wertpapierfirmen sind in dieser Kontraktart bislang nicht als Market Maker aufgetreten.

Der österreichische Gasmarkt ist durch eine hohe Importquote gekennzeichnet. Er wird seit einigen Jahren in Umsetzung der EU-Energiebinnenmarktvorschriften mit dem Ziel liberalisiert, eine Trennung von Erdgasnetz, Erdgasproduktion und Erdgashandel durchzuführen. Daher zeichnet sich der österreichische Gasmarkt durch eine Vielzahl privatrechtlich organisierter Marktakteure in den Bereichen Gasnetze, Speicherbetrieb und Handel aus. In Bezug auf eine marktbeherrschende Stellung empfiehlt die Wettbewerbskommission (WBK) seit 2015 immer wieder die Sektoren Strom und Gas der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zur schwerpunktmäßigen Bearbeitung und kontinuierlichen Beobachtung1. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Handel einem aktiven Monitoring unterliegt. Die Marktkonzentration gemäß Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) für Versorger – Marktkonzentration "Nicht Haushalte" nach Größenklassen und Versorger – liefert keinen evidenten Hinweis auf eine marktbeherrschende Stellung2. In Österreich bestehen Marktgebiete „Marktmodell im Marktgebiet Ost“ mit seinem virtuellen Handelspunkt Central European Gas Hub AG (CEGH) sowie das „Marktmodell Tirol und Vorarlberg“. Letzteres wird jedoch ausschließlich aus dem angrenzenden Deutschland versorgt, so dass es hier im betreffenden Marktgebiet keinen eigenständigen Ausgleichsenergiemarkt gibt. Unter diesen Gesichtspunkten wurde zum 1.10.2013 das Gas-Marktmodell „Cross-border Operating Strongly Integrated Market Area“ (COSIMA) zur engeren Verknüpfung der österreichischen Marktgebiete Tirol und Vorarlberg an das Marktgebiet Net Connect Germany (NCG) umgesetzt.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a und Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein quantitativer Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), festzulegen ist.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist. Die Zuständigkeit der AMF endete mit Beginn der Handelstätigkeit an der EEX am 1. Januar 2020. Seitdem ist die BaFin die für die Festsetzung der Positionslimits zuständige Behörde.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde einen Richtwert in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten innerhalb einer Spanne von 5-35% abweicht. Beläuft sich die Zahl der Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung als Market Maker tätig sind, auf weniger als drei, so legt nach Art. 19 Abs. 2 b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 die zuständige Behörde das Positionslimit sowohl im Spot Monat als auch in den anderen Monaten zwischen 5% und 50% fest. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da keine Wertpapierfirmen als Market Maker auftreten.

Als Spot-Monat wird vorliegend der laufende Kalendermonat zu Grunde gelegt.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art CEGH VTP natural gas Future der EEX weisen durchweg höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf, wie sich aus den Angaben zum Handel an der Powernext ergibt.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 22.850.058 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Die Bundesanstalt geht grundsätzlich im Sinne der Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 davon aus, dass der zu Grunde liegende Warenmarkt, also der Gasmarkt im Liefergebiet Österreich, keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und eher durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist. Es handelt sich um einen regulierten Markt, dessen Hauptakteure, wie z.B. die Fernleitungsnetzbetreiber, einer engen Kontrolle unterliegen, was nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Positionslimits nach oben.

Allerdings hat die Bundesanstalt im Umkehrschluss aus Art. 18 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge wesentlich größer als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist, was zu einer Anpassung des Positionslimits nach unten führt. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das Liefergebiet Österreich auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der ICE Endex, bildet. Nach Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 hat dies zu einer Verschärfung des Positionslimits für den Spot-Monat zu führen. Die Betrachtung der Gesamtgröße der offenen Kontraktpositionen und die relativ gering ausgeprägte Volatilität führen hingegen nicht zu einer Anpassung des Positionslimits.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher ein Positionslimit von 15% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat als angemessen. Dies entspricht 13.710.035 MWh. Ausschlaggebend ist hierbei, dass die lieferbare Menge um ein Vielfaches höher als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist.

Für das Andere-Monate-Limit ist ein Richtwert von 7.908.225 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Auch für das Andere-Monate-Limit gilt die grundsätzliche Einschätzung, dass der Gasmarkt im Liefergebiet Österreich durch einen hohen Regulierungsgrad gekennzeichnet und dieser dadurch weniger anfällig für Marktmissbrauch ist. Dieser Umstand ist im Sinne eines höheren Positionslimits zu berücksichtigen, vgl. Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Ebenfalls in diesem Sinne zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten, vgl. Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Besondere Bedeutung für eine Korrektur nach oben kommt außerdem dem Umstand zu, dass die Summe der offenen Kontraktpositionen geringer als die lieferbare Menge ist, vgl. Art. 18 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Auch für das Andere-Monate-Limit ist allerdings im Sinne einer Absenkung des Positionslimits zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das Liefergebiet Österreich auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der ICE Endex, bildet, vgl. Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Die Bundesanstalt sieht daher unter Abwägung der relevanten Kriterien und der besonderen Berücksichtigung der niedrigen Zahl offener Kontraktpositionen ein Positionslimit von 35% der offenen Kontraktpositionen als angemessen an, was 11.071.515 MWh entspricht.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Positionslimits auf andere Kontrakte an anderen Handelsplätzen, auch wenn diese auf dem gleichen Underlying basieren, bei der Festsetzung des Limits grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme bildet lediglich Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können, und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherstellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Elisabeth Roegele

Fußnoten:

  1. 1 https://www.bwb.gv.at/recht_publikationen/taetigkeitsberichte_der_bundeswettbewerbsbehoerde/ siehe Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) Tätigkeitsberichte 2015, 2016, 2017, 2018.
  2. 2 https://www.e-control.at/statistik/gas/marktstatistik/erdgasboersen.

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