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Erscheinung:20.01.2025 | Geschäftszeichen BA 34-FR 2750/00001#00004 Allgemeinverfügung bezüglich des kollektiven Lageberichts von Bausparkassen

Hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen (BausparkV) gibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: „Bundesanstalt“) den Bausparkassen abweichend von § 3 Abs. 1 S. 1 BausparkV vor, den kollektiven Lagebericht im Sinne des § 3 Abs. 5 S. 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSparkG) ab dem Jahr 2025 spätestens zwölf Wochen nach dem 30.06. einzureichen. Die Simulationen und Prognosen gem. § 2 BausparkV sind – analog zum Bausparkassen-Stresstest – mit maßgeblichem Stichtag 31.12. zu erstellen. Daneben sind wesentliche Kennzahlen und entsprechende Erläuterungen zur aktuellen Kollektiventwicklung mit maßgeblichem Stichtag 30.06. zu übermitteln.

  2. Gemäß § 2 Abs. 7 BausparkV ordnet die Bundesanstalt an, dass die Ergebnisse des bauspartechnischen Simulationsmodells unter Verwendung der angehängten Tabelle ab 2025 elektronisch einzureichen sind. Der kollektive Lagebericht ist ebenfalls elektronisch einzureichen.


  3. Gemäß § 2 Abs. 3 BausparkV gibt die Bundesanstalt ab dem Jahr 2025 die Gestaltung eines Szenarios vor, welches im Rahmen des kollektiven Lageberichts zu rechnen und einzureichen ist. Stichtag des Szenarios ist der 31.12. des Vorjahres. Es ist für 5 Jahre zu rechnen. Das Szenario übermittelt die Bundesanstalt spätestens zum 30.04. eines Jahres. Im Jahr 2025 ist das Marktattraktivitäts- und Niedrigzinsszenario (vi) des Bausparkassen-Stresstest 2024 zu Grunde zu legen. In Jahren, in denen der Bausparkassen-Stresstest durchgeführt wird, kann die Übermittlung des Szenarios im kollektiven Lagebericht entfallen, sofern das für den kollektiven Lagebericht vorgesehene einheitliche Szenario einem Szenario aus dem Umfrageteil des Bausparkassen-Stresstests entspricht.


  4. Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt (Bekanntgabezeitpunkt) als bekannt gegeben.

Begründung:

I. Sachverhalt

Der kollektive Lagebericht ist Ausfluss des Spezialbankenprinzips und das wichtigste Instrument zur laufenden Überwachung des im Kollektiv einer Bausparkasse zusammengefassten Bauspargeschäfts. Mit dem Bericht weisen die Bausparkassen der Aufsicht insbesondere nach, dass dauerhaft hinreichend kollektive Liquidität und Ertragskraft vorhanden sind. Kern des Berichts sind die Ergebnisse der von Wirtschaftsprüfern geprüften und von der Aufsicht abgenommenen bauspartechnischen Simulationsmodelle über einen Prognosezeitraum von 20 Jahren.

Bislang müssen die Bausparkassen den kollektiven Lagebericht bis spätestens zum Ende eines Kalenderjahres zu einem von ihnen frei gewählten Stichtag einreichen (§ 3 Abs. 3 BausparkV). Die Institute sind daneben frei in der Wahl der gerechneten Szenarien.

Gemäß § 3 Abs. 3 BausparkV und § 2 Abs. 7 und 3 BausparkV kann die Bundesanstalt Vorgaben zum kollektiven Lagebericht und dessen Inhalten machen.

II. Rechtliche Würdigung

1. [Anordnung zu Ziffer 1]
§ 3 Abs. 5 BauSparkG macht den Bausparkassen keine Vorgaben zu einem Stichtag. Es ist lediglich vorgeschrieben, dass der kollektive Lagebericht einmal jährlich einzureichen ist. Hintergrund der hohen Freiheitsgrade ist, dass die Bausparkasse den Bericht primär zur internen Steuerung nutzen soll.

Ungeachtet dessen kann die Bundesanstalt gemäß § 3 Abs. 3 BausparkV vorgeben, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Häufigkeit innerhalb eines Kalenderjahres Bausparkassen einen kollektiven Lagebericht einzureichen haben. Durch diese Allgemeinverfügung wird ein brancheneinheitlicher Meldestichtag eingeführt. Der einheitliche Meldestichtag ist erforderlich, um die Ergebnisse der bauspartechnischen Simulationsergebnisse untereinander besser vergleichen zu können. Er stellt das mildeste Mittel zur Erreichung der bezweckten Vergleichbarkeit dar. Denn durch den einheitlichen Meldestichtag kann die Aufsicht über Bausparkassen effizienter gestaltet werden, ohne eine neue Meldepflicht einzuführen. Bisher werden lediglich alle zwei Jahre im Rahmen des Bausparkassen-Stresstests Daten zu einem einheitlichen Stichtag und mit einheitlichen Vorgaben erhoben.
Der maßgebliche Stichtag bei der Erstellung der Simulationen und Prognosen gem. § 2 BausparkV des kollektiven Lageberichts wird – analog zum Bausparkassen-Stresstest – nunmehr auf den 31.12. festgesetzt. Daneben übermitteln die Bausparkassen wesentliche Kennzahlen und entsprechende Erläuterungen zur Kollektiventwicklung mit maßgeblichem Stichtag 30.06. Somit erhält die Aufsicht neben den Daten im Jahresabschlussprüfungsbericht unterjährig weitere Informationen. Ferner interferiert der kollektive Lagebericht auf diese Weise nicht mit der Einreichung zum zweijährigen Bausparkassen-Stresstest.

2. [Anordnung zu Ziffer 2]
Gem. § 2 Abs. 7 BausparkV kann die Bundesanstalt Vorgaben zur Form des kollektiven Lageberichts machen. Eine einheitliche Darstellung der Simulationsergebnisse des bauspartechnischen Simulationsmodells ist erforderlich, um diese maschinell auslesen zu können. Mit der Anforderung der Daten in einer Excel-Datei orientiert sich die Bundesanstalt an einem weit verbreiteten, handhabbaren IT-Standardprogramm, das in den Instituten vorhanden ist und mit wenig Aufwand befüllt werden kann. Auf Basis einer Excel-Datei ergeben sich vielfältige Analysemöglichkeiten. Im Wesentlichen entsprechen die abgefragten Kennzahlen den Kennzahlen des bekannten Umfrageteils des Bausparkassen-Stresstests sowie der laufenden Kollektivüberwachung (LKÜ) in den Instituten, auch das Format der Excel-Datei ist den Bausparkassen bekannt.

3. [Anordnung zu Ziffer 3]
Gemäß § 2 Abs. 3 BausparkV kann die Bundesanstalt die Gestaltung der Szenarien vorgeben und bei Bedarf weitere Szenarien anfordern, sofern dies für den jeweiligen Zweck erforderlich erscheint. Die Vorgabe eines einheitlichen Szenarios zu einem einheitlichen Stichtag erhöht die Vergleichbarkeit der Simulationsergebnisse der Institute und somit den aufsichtlichen Erkenntniswert. Da das Szenario die allgemeine Marktsituation abbilden soll, sollte es möglich sein, dieses Szenario bei Bedarf anzupassen. Die Aufsicht wird in diesem Fall spätestens bis zum 30.04. eines Jahres etwaige Anpassungen kommunizieren. Sollte kein Anpassungsbedarf bestehen, bleibt das Szenario unverändert. Die Vorgaben können beispielsweise Annahmen zum Neugeschäft, zu den verwendeten Zinsprognosen, Parametervorgaben und dem Simulationszeitraum umfassen. Der Aufwand für dieses zusätzliche, aufsichtliche Szenario soll im vertretbaren Rahmen bleiben. Daher wird hierfür in der Regel ein Szenario aus dem Umfrageteils des Bausparkassen-Stresstests verwendet und für 5 Jahre in die Zukunft gerechnet. Für das Jahr 2025 wird zunächst das Marktattraktivitäts- und Niedrigzinsszenario (vi) des Bausparkassen-Stresstests 2024 angefordert, sodass die Institute auf ein bekanntes und bereits berechnetes Szenario zurückgreifen können. Die Ergebnisse der Berechnungen sind wie oben skizziert einzureichen.
Um den aufsichtlichen Erkenntnisgewinn in den nicht-Stresstest-Jahren zu erhöhen, soll das aufsichtliche Szenario den maßgeblichen Stichtag des Stresstests, 31.12. des Vorjahres, aufweisen. Somit wird auch ermöglicht, in den Jahren, in den der Bausparkassen-Stresstest stattfindet, auf die Ausweisung des aufsichtlichen Szenarios im kollektiven Lagebericht zu verzichten. Die Einreichung erfolgt über den Umfrageteil des Stresstests. Dadurch wird eine jährliche Einreichung der Ergebnisse des vereinheitlichten aufsichtlichen Szenarios über alle Bausparkassen hinweg gewährleistet. Perspektivisch werden weitere Anpassungsmöglichkeiten zwischen kollektivem Lagebericht und Umfrageteil des Bausparkassen-Stresstest geprüft.

4. [Anordnung zu Ziffer 4]
Die Bundesanstalt gibt Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt, § 17 Abs. 2 S. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG), § 41 Abs. 3, 4 VwVfG. Hierbei ist der Bekanntgabezeitpunkt anzugeben, § 17 Abs. 2 S. 3 FinDAG.

Der Bekanntgabezeitpunkt wird in Anlehnung an § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG auf zwei Wochen nach Bekanntmachung der Allgemeinverfügung bestimmt. Dies erscheint angemessen. Denn der gewählte Zeitpunkt ermöglicht dem Adressatenkreis die Kenntnisnahme, bevor die Allgemeinverfügung als bekannt gegeben gilt. Ebenso wäre Rechtsschutz möglich. Weiterhin gewährleistet dies Rechts- und Planungssicherheit für die Adressaten und die Bundesanstalt, bevor die Regelungen effektiv anwendbar sind ab 2025.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Raimund Röseler

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