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Erscheinung:27.03.2025 | Geschäftszeichen BA 51-FR 2123/00013#00008 Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung bezüglich der Diversitätsanzeigen zum Meldestichtag 31.12.2024 aufgrund neuer EBA-Leitlinien (EBA/GL/2023/08)

Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung bzgl. der Diversitätsanzeigen zum 31.12.2024

Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung bezüglich der Diversitätsanzeigen zum Meldestichtag 31.12.2024 aufgrund neuer EBA-Leitlinien (EBA/GL/2023/08) vom 27.03.2025 (Bekanntmachungszeitpunkt) zur öffentlichen Bekanntgabe am 10.04.2025 (Bekanntgabezeitpunkt) gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG).

Gemäß § 28 Absatz 1 VwVfG wurde die Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Ein formeller Hinweis zum Verfahren wurde aufgenommen.

Allgemeinverfügung

  1. Hiermit ordne ich die Abgabe der folgenden Anzeigen gegenüber der Deutschen Bundesbank an:

    Gemäß § 24 Absatz 3b Kreditwesengesetz (KWG) haben CRR-Kreditinstitute, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c KWG sind, die Informationen, die für die Zwecke des Artikel 91 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2013/36/EU (CRD) i.V.m. den EBA Leitlinien zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2023/08) erforderlich sind, zum Meldestichtag 31.12.2024 bis zum 30.04.2025 auf Einzelinstitutsebene anzuzeigen. Die Anzeige der Informationen zum Vergleich der Diversität hat unter Verwendung der Formulare R 13.00.a, R 13.00.b, R 14.00, R 15.00, R 16.00, R 17.00, R 18.00, R 19.00, R 20.00, R 21.00, R 22.01, R 22.02, R 22.03 und R 23.00 gegenüber der Deutschen Bundesbank entsprechend der Vorgaben unter 2. zu erfolgen.

  2. Die Anzeige unter 1. ist elektronisch im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) abzugeben und über das Extranet der Deutschen Bundesbank einzureichen. Es finden sich nähere Bestimmungen zum elektronischen Einreichungsweg einschließlich der zu verwendenden Taxonomien auf der Internetseite Deutschen Bundesbank.

  3. Diese Allgemeinverfügung wird am 27.03.2025 öffentlich bekannt gemacht und gilt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Anlage: Anzeigenformulare als Leseversion
Dokument „Anlage – Formulare zu der Diversitätsmeldung

Begründung

  1. Seit dem 27. Juni 2024 sind die Leitlinien zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2023/08) (im Folgenden: Leitlinien zu den Diversitätsanzeigen) anzuwenden. Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die in den Leitlinien zu den Diversitätsanzeigen genannten Informationen in der darin vorgegebenen Form und Umfang zu erheben und an die EBA weiterzugeben. Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, von Instituten unter direkter Aufsicht der EZB - stellvertretend für die EZB - Informationen zwecks Vergleichs der Diversitätsförderung zu erheben und an die EBA weiterzugeben.

    Vor diesem Hintergrund sind dementsprechende Anpassungen hinsichtlich der Anzeigepflichten in § 24 KWG in Verbindung mit § 9a Anzeigenverordnung geplant. Da der Gesetzgebungsprozess zur Anpassung des Kreditwesengesetzes und der Anzeigenverordnung (AnzV) voraussichtlich nicht rechtzeitig zu den von der EBA vorgesehenen Meldefristen abgeschlossen werden kann, ist es erforderlich, bestimmten Instituten zusätzliche Anzeigepflichten aufzuerlegen.

    Gemäß § 24 Absatz 3b KWG können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank Instituten oder Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.

    Daher fordere ich CRR-Kreditinstitute, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c KWG sind, zur Abgabe der Anzeige über Informationen auf, die zum Vergleich der Diversität erforderlich sind. Der Vergleich umfasst Informationen zu den Diversitätspraktiken und zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf Ebene des Leitungsorgans. Die Anzeige ist auf Einzelinstitutsbasis einzureichen.

    Ein CRR-Kreditinstitut ist bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c KWG, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat, es eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 1024/2013 erfüllt oder es als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 KWG eingestuft wurde.

    Die Anzeige ermöglicht einen vertieften Einblick in die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Gemäß Artikel 74 Absatz 1 CRD müssen Institute über eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und –praxis verfügen. Dies gilt auch für die Vergütungspolitik und –praxis auf Ebene des Leitungsorgans. Zudem sind gemäß Artikel 91 Absatz 11 CRD bei der Besetzung des Leitungsorgans Aspekte der Diversität zu berücksichtigen.

    Die Informationen, die für einen Vergleich der Diversität erforderlich sind, sind im Extranet der Deutschen Bundesbank zum Meldestichtag 31.12.2024 bis zum 30.04.2025 hochzuladen. Die Anzeige hat unter Verwendung der Formulare R 13.00.a, R 13.00.b, R 14.00, R 15.00, R 16.00, R 17.00, R 18.00, R 19.00, R 20.00, R 21.00, R 22.01, R 22.02, R 22.03 und R 23.00 zu erfolgen, welche als Anlage im Leseformat angefügt sind.

    Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die in den Leitlinien zu den Diversitätsanzeigen genannten Informationen in der darin vorgegebenen Form und Umfang zu erheben und an die EBA weiterzugeben. Die EBA nutzt die Informationen, um die Diversitätspraktiken der Institute inkl. der Vergütungstrends und –praxis auf Ebene des Leitungsorgans in der EU zu vergleichen. Die Anordnung ist dementsprechend zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich.

    Die Anordnung der Anzeigepflicht ist verhältnismäßig.

    Die Anordnung dient einem legitimen Zweck.

    Zweck der Anordnung der Datenerhebung ist es, Daten zu den Diversitätspraktiken sowie zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf Ebene des Leitungsorgans zu erhalten. Diese werden an die EBA weitergeleitet, welche die Informationen nutzt, um dann Diversitätspraktiken in der EU gemäß Artikel 91 Absatz 11 CRD zu vergleichen. Hierdurch wird ein vertiefter Einblick in die Diversitätspraktiken der Institute genommen, um sich einen Überblick zu verschaffen, ob es zu Fehlentwicklungen kommt. Die Anzeige dient dazu, zu vergleichen, inwieweit in den Mitgliedsstaaten die Vorgaben an eine geschlechtsneutrale Vergütung auf Ebene des Leitungsorgans sowie an Maßnahmen zur Förderung der Diversität von den Instituten erfüllt werden. Dieser Einblick gibt die Möglichkeit, Fehlentwicklungen zu identifizieren und diesen durch zukünftige Gesetzesanpassungen entgegenzuwirken.

    Die Anordnung ist geeignet, da sie die Erreichung des Zwecks bewirkt.

    Die Anordnung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel verfügbar ist, um den Zweck zu erfüllen. Die Leitlinien zu den Diversitätsanzeigen spezifizieren die für die Zweckerreichung notwendigen Meldeinhalte, -formen und –fristen. Die von den Instituten zu erhebenden Informationen liegen der Aufsicht nicht im geforderten Umfang bzw. in dem von den Leitlinien geforderten Format vor. Eine mildere Maßnahme, die gleich geeignet ist, um einen harmonisierten Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität zu erreichen, ist nicht ersichtlich.

    Die Anordnung der Anzeigepflicht gemäß § 24 Absatz 3b KWG ist auch als angemessen anzusehen, da der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Die Anzeige ist von allen bedeutenden CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3c KWG abzugeben, da diese Institute aufgrund ihrer Größe oder sonstigen (ggf. auch potentiellen) Systemrelevanz grundsätzlich erhebliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben könnten. Die Anordnung der Anzeigepflicht gegenüber den bedeutenden CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3c KWG ist ein Vorgriff auf die künftige gesetzliche Verpflichtung im KWG, die wegen Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens noch nicht in Kraft ist. Die Belastung, die durch die Auferlegung der Anzeigepflicht entsteht, ist im Hinblick auf den Erkenntnisgewinn aus den übermittelten Informationen, welcher dazu geeignet ist, zu einem stabilen Finanzsektor beizutragen, als zumutbar zu bewerten.

  2. Die gemäß § 24 Absatz 3b KWG anzuzeigenden Informationen zum Vergleich der Diversität in den Instituten, die für die Zwecke des Artikels 91 Absatz 11 der CRD erforderlich sind, werden in Inhalt aber auch in Form, Häufigkeit und Übertragungsweg durch die Leitlinien zu den Diversitätsanzeigen spezifiziert.

    Die unter 1. genannte Anzeige ist daher verpflichtend im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) abzugeben. Dies ergibt sich aus den Vorgaben zur Bereitstellung in den Leitlinien zu den Diversitätsanzeigen i.V.m. mit dem Beschluss EBA/DC/335 vom 05.06.2020 über die europäische zentrale Infrastruktur für Aufsichtsdaten (EUCLID) („EUCLID-Beschluss“). Es sind die in der Taxonomie 3.5 enthaltenen Formulare zum Modul „REM“ zu verwenden. Informationen zur aktuell anzuwendenden EBA-Taxonomie 3.5 sowie weitergehende Informationen zu den Diversitätsanzeigen finden sich unter folgendem Link:


    Meldung zum Vergleich der Diversitätspraktiken 1


    Bitte nehmen Sie die notwendigen Eintragungen anhand der Ihnen vorliegenden Informationen zum Zeitpunkt der Einreichung vor. Eine explizite Abfrage sensibler personenbezogener Daten innerhalb des Instituts, insbesondere in Bezug auf die Geschlechtszugehörigkeit, ist nicht erforderlich; sollten Eintragungen nicht möglich sein, lassen Sie die Frage unbeantwortet bzw. beantworten Sie diese anhand vorliegender Informationen (best effort). Die Inhalte dieser Anzeige werden in keinerlei diskriminierender Absicht abgefragt.

    Alle im Rahmen dieser Anzeige an die EBA übermittelten Daten unterliegen den im Unionsrecht vorgesehenen und für die EBA geltenden Geheimhaltungspflichten und Vertraulichkeitsbestimmungen.


  3. Die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt am 27.03.2025 auf der Internetseite der BaFin. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt in öffentlicher Form, weil diese Bekanntgabe ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. § 41 Absatz 4 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 17 Absatz 2 FinDAG). Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 41 Absatz 4 Satz 1 VwVfG auf der Internetseite der BaFin ergibt sich aus § 17 Absatz 2 Satz 2 FinDAG. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben (§ 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Raimund Röseler

Exekutivdirektor Bankenaufsicht

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