Erscheinung:30.06.2025 | Geschäftszeichen GW 26-GW 2100/00004#00001 | Thema Geldwäschebekämpfung Allgemeinverfügung bezüglich der Rücknahme von Freistellungen von Vorschriften des Geldwäschegesetzes
Bekanntmachung vom 30. Juni 2025 nach § 41 Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum 1. Juli 2025 bezüglich der Rücknahme von Freistellungen von Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG).
Allgemeinverfügung bezüglich der Rücknahme von Freistellungen von Vorschriften des GwG:
- Die BaFin nimmt nach § 48 Absatz 1 VwVfG die auf Grundlage von § 1 Absatz 1 GwG in den bis zum 20. August 2008 geltenden Fassungen gegenüber den Verpflichteten erteilte Freistellungen von Vorschriften des GwG mit Wirkung zum 10. Juli 2027 zurück.
- Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Sachverhalt
Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 GwG konnten gemäß § 1 Absatz 1 GwG in den bis zum 20. August 2008 geltenden Fassungen von den Vorschriften des GwG freigestellt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen als eine Vorgängerbehörde der BaFin als auch die BaFin Gebrauch gemacht und unbefristet Freistellungsbescheide erteilt, die zudem mit Widerrufsvorbehalt ergangen sind.
Die neue Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (weiter: EU-Geldwäscheverordnung) wurde am 19. Juni 2024 veröffentlicht und ist am 9. Juli 2024 in Kraft getreten. Eine dem § 1 Absatz 1 Satz 2 GwG in der bis zum 20. August 2008 geltenden Fassung entsprechende Regelung ist in der EU-Geldwäscheverordnung nicht enthalten.
Begründung
Der Verfügungstenor bestimmt, dass alle durch die BaFin oder ihre Vorgängerbehörde erteilten Freistellungen von den Vorschriften des GwG zum 10. Juli 2027 zurückgenommen werden.
Die Rücknahme der Freistellungen ergeht auf Grundlage von § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Denn die neue EU-Geldwäscheverordnung kennt keine den Freistellungen von den Vorschriften des GwG nach alter Fassung entsprechende Regelung.
Artikel 6 der EU-Geldwäscheverordnung regelt die Voraussetzungen für Freistellungen neu. Die Mitgliedstaaten haben danach die Option, wenn das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering ist und restriktive Kriterien erfüllt sind, bestimmte Finanztätigkeiten von den Anforderungen der EU-Geldwäscheverordnung auszunehmen. Sofern diese Option durch den deutschen Gesetzgeber ausgeübt wird, wäre der Anwendungsbereich einer solchen Ausnahmeregelung dennoch voraussichtlich erheblich reduzierter im Vergleich zur Freistellungsregelung des GwG alter Fassung. Da es zudem eine gesetzliche Regelung wäre, bietet sich für einen Fortbestand der Freistellungen keinen Raum. Somit verstoßen die Freistellungen ab dem 10. Juli 2027 gegen die EU-Geldwäscheverordnung und damit gegen unmittelbar auch in Deutschland geltendes europäisches Recht.
Nur über eine Rücknahme aller erteilten Freistellungen kann das öffentliche Interesse an einer allgemeinen Anwendung der Vorschriften der EU-Geldwäscheverordnung und des GwG sichergestellt werden. Die hohe Bedeutung des Kampfes gegen die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird gerade dadurch unterstrichen, dass die europäischen Präventionsvorschriften nochmals verschärft und erstmals durch eine unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung europaweit einheitlich geregelt werden. Dagegen muss das Individualinteresse am Bestandsschutz unter alter Rechtslage ausgesprochener Freistellungen zurücktreten. Auf eine stets unveränderte Rechtslage können die Betroffenen nicht vertrauen, wie schon die mit den Freistellungsbescheiden ergangenen Widerrufsvorbehalte verdeutlicht haben.
Die Freistellungen können also ab dem 10. Juli 2027 keinen Bestand mehr haben und müssen zurückgenommen werden.
Die Bekanntgabe der Rücknahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt bedient das Interesse der derzeit Freigestellten an einer ausreichend bemessenen Vorbereitungszeit mit Blick auf eine EU-einheitliche Regulierung ab dem 10. Juli 2027 und eine europäisch einheitliche Aufsicht ab 2028, um sich auf die neue Rechtlage mit allen Folgepflichten sowie einer risikobasierten Aufsicht einzustellen.
Öffentliche Bekanntgabe
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt am 30. Juni 2025 durch Bekanntmachung auf der Website der BaFin. Sie erfolgt in öffentlicher Form, weil diese Bekanntgabe ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. § 41 Absatz 4 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FinDAG). Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 41 Absatz 4 Satz 1 VwVfG auf der Website der BaFin ergibt sich aus § 17 Absatz 2 Satz 2 FinDAG. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der BaFin in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.
gez. Birgit Rodolphe, Exekutivdirektorin Abwicklung und Geldwäscheprävention