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Erscheinung:17.03.2025 | Thema Berichtspflichten Sammelverfügung betreffend die Berichtspflichten der Pensionsfonds über ihre Kapitalanlagen

Sammelverfügung vom 17.03.2025 betreffend die Berichtspflichten der Pensionsfonds über ihre Kapitalanlagen

Sammelverfügung

A. Berichtspflichten

Unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehende Pensionsfonds mit Sitz im Inland gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 236 VAG müssen der Bundesanstalt über ihre gesamten Vermögensanlagen, mit Ausnahme der Vermögensanlagen zur Durchführung der reinen Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a des Betriebsrentengesetzes, nach Maßgabe der folgenden Ziffern berichten:

I. Berichtspflichten über die Kapitalanlagen und die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie über die Bedeckung von Pensionsfonds

Für den Bericht über die Kapitalanlagen und die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie über die Bedeckung von Pensionsfonds ist das Formular F.678.01 zu verwenden (vgl. Abschnitt C. dieser Sammelverfügung). Das Formular F.678.01 ist vierteljährlich (für die Berichtsstichtage 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) von allen Pensionsfonds einzureichen.

In den Zeilen ZE0030 bis ZE0510 des Formulars F.678.01 sind die Kapitalanlagen des Pensionsfonds, untergliedert in Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für Pensionspläne nach § 236 Abs. 2 VAG (Spalte SP0010), Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für alle anderen Pensionspläne (Spalte SP0020) sowie Kapitalanlagen, die nicht für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern („Kapitalanlagen“) gehalten werden, nach Buchwerten (Spalte SP0030) und nach Zeitwerten (Spalte SP0040), anzugeben.

Verfügt ein Pensionsfonds – jeweils bezogen auf die vorgesehene Untergliederung der Angaben – lediglich über ein Sicherungsvermögen, so bezieht sich der in den Zeilen ZE0030 bis ZE0510 einzutragende Wert der Kapitalanlagen auf dieses eine Sicherungsvermögen. Verfügt ein Pensionsfonds – jeweils bezogen auf die vorgesehene Untergliederung der Angaben – über mehrere Sicherungsvermögen, so bezieht sich der in den Zeilen ZE0030 bis ZE0510 einzutragende Wert der Kapitalanlagen auf die Summe aller jeweiligen Sicherungsvermögen. Da Pensionsfonds in der Regel über mehr als ein Sicherungsvermögen verfügen, wird in dem Formular durchgängig der Plural verwendet.

In den Zeilen ZE 0560 ff. des Formulars F.678.01 ist die vierteljährliche Bedeckung der Sicherungsvermögen nach den folgenden Geschäftsarten des Pensionsfonds darzustellen:

1. Geschäft nach § 236 Abs. 2 VAG
2. Geschäft, das nicht in 1. umfasst ist, und für das eine prospektiv zu berechnende Deckungsrückstellung zu bilden ist, für deren Bedeckung entweder ausschließlich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder sowohl Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern als auch Kapitalanlagen herangezogen werden können
3. Geschäft, für das eine prospektiv zu berechnende Deckungsrückstellung zu bilden ist, für deren Bedeckung ausschließlich Kapitalanlagen herangezogen werden können

Für jede dieser Geschäftsarten erfolgt eine Unterteilung in Sicherungsvermögen, die bedeckt oder überdeckt sind („Sicherungsvermögen mit Überdeckung“) sowie in Sicherungsvermögen, die unterdeckt sind („Sicherungsvermögen mit Unterdeckung“).

Unter „IST“ ist jeweils der Betrag der Kapitalanlagen, bzw. der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, der Sicherungsvermögen (ggf. zuzüglich von darauf entfallenden Nutzungsansprüchen) auszuweisen. Unter „MindestSOLL“ ist jeweils der Mindestumfang der Sicherungsvermögen gemäß § 125 Abs. 2 VAG einzutragen. Dabei ist hinsichtlich der im Mindestumfang enthaltenen Deckungsrückstellung auf die nach § 24 PFAV mindestens zu bildende prospektive Deckungsrückstellung abzustellen.

Die unterjährige Ermittlung des „MindestSOLL“ zu den Berichtsstichtagen kann teilweise nur durch Schätzungen, Näherungsverfahren und mit Hilfe von unternehmensinternen Prognoserechnungen erfolgen. Die Pensionsfonds sind gehalten, Schätzungen sorgfältig durchzuführen.

Die absolute Über- oder Unterdeckung der Sicherungsvermögen ergibt sich jeweils aus der Differenz von „IST“ und „MindestSOLL“.

Sollten bei einer Geschäftsart oder mehreren Geschäftsarten Sicherungsvermögen mit Unterdeckung bestehen (Eintragung in den Zeilen ZE0590 und ZE0600, Zeilen ZE0670 und ZE0680 und / oder Zeilen ZE0740 und ZE0750), ist der Bundesanstalt jeweils darzulegen, welche geeigneten möglichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bedeckung geplant sind und / oder durchgeführt werden oder wurden (ergänzender qualitativer Formularteil vgl. Abschnitt A. II.). Ggf. kann die Aufnahme eines Kommunikationsprozesses mit dem betroffenen Arbeitgeber als eine solche Maßnahme angeführt werden. Wird eine Unterdeckung innerhalb eines Quartals nicht beseitigt, so ist im Zuge der folgenden Quartalsmeldungen über die Entwicklung der Bedeckungssituation und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen.

Das Formular F.678.01 mit den ggf. vorzulegenden Darstellungen ist spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen (Einreichungsfrist).

II. Daten- und Einreichungsvorgaben für das Formular F.678.01 / Einreichung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP-Portal)

Dieser Sammelverfügung ist das für die Erfüllung der Berichtspflichten erforderliche Formular F.678.01 - Vierteljährlicher Bericht über die Kapitalanlagen und die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie über die Bedeckung von Pensionsfonds nebst Anmerkungen anliegend beigefügt. Das Formular setzt die Bundesanstalt in die Lage, ihre Überwachungs- und Prüfungspflicht auszuüben.

Das Ausfüllen und Übersenden des Formulars F.678.01 entbindet die Pensionsfonds im Übrigen nicht von ihrer Pflicht zur Prüfung der Kapitalanlagen auf die allgemeinen Anlagegrundsätze und die Vorgaben der PFAV bei Erwerb und während der Haltedauer. Diese Prüfungen sind nachweisbar zu dokumentieren (vgl. Kapitalanlagerundschreiben).

Die Bundesanstalt behält sich vor, im Einzelfall bei der Feststellung von Vermögensbeständen in dem Formular F.678.01 im Rahmen ihres Auskunftsrechts weitere Informationen über die Einzelanlagen einzuholen.

Das Formular ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Die Pensionsfonds haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben. Sie müssen die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherstellen.

Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite in Ergänzung oder weiterer Konkretisierung zu den Vorgaben in dieser Sammelverfügung Vorgaben für die elektronische Dateneinreichung sowie hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt die einzuhaltenden Prüf- und Einreichungsregeln.

Die Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen. Das Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und ggf. einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen.

Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

Der ggf. ergänzende qualitative Formularteil ist im PDF-Format zu übermitteln. Das Dokument muss der Spezifikation PDF/A-1a, PDF/A-2a oder PDF/A-3a (oder ggf. höhere Version) entsprechen. Die Konformität der Erläuterungen mit einer der vorgenannten Spezifikationen muss zusätzlich aus den Dokumenteneigenschaften (so genannte Metadaten) erkennbar sein.

Namenskonvention für die Einreichung

Für die Erstellung sowie die Einreichung des Formulars F.678.01 gelten grundsätzlich die Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung von Anlage 2, Abschnitt C der PFAV.

Das zu verwendende Fachverfahren im MVP-Portal lautet „Versicherungsaufsicht“, die zu verwendende Einreichung „Nationales Berichtswesen (Präfix NB)“.

Für eine erfolgreiche Entgegennahme – und damit zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht – sind die Meldeinhalte (also die zu übermittelnden Dateien im XBRL-Format bzw. alternativem Dateiformat und/ oder PDF-Format) in einem Zip-Archiv hochzuladen.

Für das Zip-Archiv gilt folgende Namenskonvention:

NB_<4-stellige Reg.Nr.>_<Einstiegspunkt UMPF>_<Berichtszeitraum (Format: JJJJMM)>.zip

Beispiel: NB_3345_UMPF_202503.zip Meldung für das erste Quartal 2025 des Unternehmens mit der Registernummer 3345.

Für die zu übermittelnden Dateien im XBRL-Format (bzw. alternativem Dateiformat) und/ oder PDF-Format gelten folgende Namenskonventionen:

NB_<4-stellige Reg.Nr.>_<Einstiegspunkt UMPF>_<Berichtszeitraum (Format: JJJJMM)>_<laufende Nummer/ 4 Stellen numerisch>.xbrl

<laufende Nummer> ist eine verpflichtende vierstellige Angabe und gibt Auskunft darüber, ob eine Erstmeldung ('0001') oder eine Folge- oder Korrekturmeldung für den Berichtszeitraum ('0002', '0003', ...) vorliegt

oder

NB_<4-stellige Reg.Nr.>_<Einstiegspunkt UMPF>_<Berichtszeitraum (Format: JJJJMM)>_<laufende Nummer/ 4 Stellen numerisch>_<Suffix/ 32 alphanumerische Zeichen>.xlsm

Beispielhaft, sofern als weiteres zulässiges Meldeformat .xlsm zugelassen wird.

<Suffix> ist eine Zeichenkette mit maximal 32 alphanumerischen Zeichen. Abgesehen von den o. g. Begrenzungen gibt es für das Suffix keine weiteren Vorgaben.

oder

NB_<4-stellige Reg.Nr.>_<Einstiegspunkt UMPF>_<Berichtszeitraum (Format: JJJJMM)>_<laufende Nummer/ 4 Stellen numerisch>.pdf

Zusammen einzureichende Formularteile

Aus technischen Gründen sowie zwecks Verbesserung der Datenqualität durch erweiterte Validierungsmöglichkeiten sind die quantitativen Formularteile aller Formulare mit gleicher Einreichungsfrist in einer Meldedatei zu übermitteln. Das heißt, für das 2. und 4. Quartal sind der quantitative Formularteil des Formulars F.678.01 und der quantitative Formularteil des Formulars F.882.01 gemäß § 11 PFAV zusammen in einer Meldedatei einzureichen.

Sofern ergänzende qualitative Formularteile übermittelt werden, sind diese zwecks Erleichterung der Auswertbarkeit und Verbesserung des Aufsichtsprozesses ebenfalls in einer Meldedatei, also einer PDF-Datei, zusammenzufassen. Das heißt, für das 2. und 4. Quartal sind der ggf. ergänzende qualitative Formularteil zu dem Formular F.678.01 und der ggf. ergänzende qualitative Formularteil zu dem Formular F.882.01 gemäß § 11 PFAV zusammen in einer Meldedatei, also einer PDF-Datei, einzureichen.
Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

Korrekturmeldungen

Muss ein quantitativer Formularteil oder ein qualitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt einzureichen.

Allgemein gilt: Wird ein quantitativer Formularteil korrigiert, sind alle weiteren quantitativen Formularteile mit der gleichen Einreichungsfrist zusammen mit dem berichtigten quantitativen Formularteil in einer Meldedatei erneut einzureichen.

Konkret betrifft dies aktuell die beiden folgenden Fälle:

Fall 1: Bei Korrektur des quantitativen Formularteils des Formulars F.678.01 für das 2. oder 4. Quartal muss auch der quantitative Formularteil des Formulars F.882.01 gemäß § 11 PFAV für den gleichen Berichtsstichtag (also für das 1. oder 2. Halbjahr) erneut zusammen mit dem korrigierten quantitativen Formularteil in einer Meldedatei eingereicht werden, auch wenn der Korrekturbedarf nur für das Formular F.678.01 besteht.

Fall 2: Bei Korrektur des quantitativen Formularteils des Formulars F.882.01 gemäß § 11 PFAV für das 1. oder 2. Halbjahr muss auch der quantitative Formularteil des Formulars F.678.01 für den gleichen Berichtsstichtag (also für das 2. oder 4. Quartal) erneut zusammen mit dem korrigierten quantitativen Formularteil in einer Meldedatei eingereicht werden, auch wenn der Korrekturbedarf nur für das Formular F.882.01 gemäß § 11 PFAV besteht.

Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für die qualitativen Formularteile.

Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile. Wenn allerdings durch eine vorgenommene Korrektur in der quantitativen oder qualitativen Meldedatei Angaben in der jeweils anderen Meldedatei fehlerhaft werden, die Korrektur der einen Meldedatei also Korrekturbedarf in der anderen Meldedatei auslöst, dann sind beide Meldedateien berichtigt einzureichen.

Zurückweisung von Daten

Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn der Dateninhalt oder das Datenformat nicht den oben genannten Vorgaben (vgl. Abschnitt A. II.) entspricht. Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

III. Erstmalige Berichterstattung

Das Formular F.678.01 ist nach dieser Sammelverfügung erstmalig für den Berichtsstichtag 31.03.2025 einzureichen. Die Meldungen hinsichtlich einer Unterdeckung gemäß Abschnitt A. I. sind nach dieser Sammelverfügung ebenfalls ab dem Berichtsstichtag 31.03.2025 vorzunehmen.

B. Diese Sammelverfügung wird den Adressaten durch elektronische Übermittlung per E-Mail bekanntgegeben.

C. Wiedergabe des Anhangs (Formular F.678.01):

Vergleiche bitte beigefügten Anhang.

Begründung:

A. Sachverhalt

Die Adressaten dieser Sammelverfügung haben gemäß §§ 237 Abs. 1 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände zu berichten. Das VAG gibt diesbezüglich keine Frist, Form, Einreichungsvorgaben, Berichtsanlässe, Berichtsstichtage, Turnusse oder darüber hinaus gehende Granularität der Berichte vor.
Zeitgleich mit dem Erlass dieser Sammelverfügung, wonach bestimmte Informationen zu den gesamten Vermögensanlagen form-, fristgebunden, entsprechend den Einreichungsvorgaben, Berichtsanlässen, Berichtsstichtagen und Turnussen erstmalig für den Berichtsstichtag 31.03.2025 zu melden sind, hat die Bundesanstalt den Adressaten gegenüber verfügt, dass die Sammelverfügung vom 29.07.2021 mit Wirkung für die Berichtsvierteljahre ab dem 01.01.2025 aufgehoben wird. Diese Anordnung gab bislang den Adressaten vor, Meldungen und Nachweisungen betreffend ihre gesamten Vermögensanlagen nach bestimmten Vorgaben im Hinblick auf Form, Frist, Einreichung, Berichtsanlässe, Berichtsstichtage, Turnusse und Granularität der Bundesanstalt zu übermitteln. Diese neue Sammelverfügung sieht gegenüber der bisherigen Sammelverfügung insbesondere Änderungen im Hinblick auf Form, Frist und Einreichungsvorgaben durch teilweise Umstellung der Berichtspflichten auf XBRL inklusive dadurch bedingter weiterer Anpassungen vor.

Die Bundesanstalt benötigt, über bestehende Berichtspflichten hinausgehend, Informationen zu den gesamten Vermögensanlagen der Adressaten dieser Sammelverfügung in einer bestimmten Granularität, die ihr form- und fristgebunden, nach bestimmten Einreichungsvorgaben, Berichtsanlässen, Berichtsstichtagen und Turnussen zu übermitteln sind, um ihren gesetzlichen Auftrag, den Schutz der Versorgungsanwärter und -berechtigten, zu erfüllen.

B. Rechtliche Würdigung

Zu Abschnitt A. des Tenors

Diese Sammelverfügung beruht auf §§ 237 Abs. 1 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG. Gemäß §§ 237 Abs. 1 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1 VAG haben die Adressaten dieser Sammelverfügung über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände zu berichten. Gemäß §§ 237 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG ist die Aufsichtsbehörde befugt, von Pensionsfonds Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.

Die formellen Voraussetzungen der Sammelverfügung sind gegeben.

Die Bundesanstalt ist nach § 320 Abs. 1 Nr. 1, 234j Abs. 3 S. 1, 237 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG zuständige Behörde für das gegenständliche Auskunftsverlangen gegenüber den hier verpflichteten Adressaten.

Die Bundesanstalt hat den Adressaten vor Erlass der Sammelverfügung Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörungsfrist betrug 3 Wochen. Die Anhörungsfrist war ausreichend bemessen. Im Rahmen der Anhörung hat die Bundesanstalt keine Stellungnahmen der Adressaten erhalten. Die Inhalte der Berichtspflichten und die Einreichungswege über das MVP-Portal, die in dieser Sammelverfügung vorgegeben werden, sind den Adressaten bereits zu großen Teilen bekannt, da sie sich mit den Berichtspflichten der Sammelverfügung vom 29.07.2021 überschneiden. Die Adressaten hatten bereits die Möglichkeit sich mit den technischen Gegebenheiten des XBRL-Formats zu befassen. Denn mit Schreiben der Bundesanstalt vom 25.07.2024 erhielten sie bereits Informationen zu einer Umstellung des Berichtswesens auf das XBRL-Format sowie Informationen zur Möglichkeit, bei der Bundesanstalt Testeinreichungen des Formulars F.678.01 ab spätestens Anfang November 2024 vorzunehmen. Zudem sind die Adressaten durch die Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, die am 17.12.2024 in Kraft trat, bereits zu Meldungen in anderen Bereichen im XBRL-Format verpflichtet.

Die materiellen Voraussetzungen der Sammelverfügung liegen ebenfalls vor.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 234j Abs. 3 S. 1, 237 Abs. 1 S. 1 VAG sind gegeben. Die Adressaten der Sammelverfügung sind Pensionsfonds mit Sitz im Inland und müssen insofern aufgrund von §§ 234j Abs. 3 S. 1, 237 Abs. 1 S. 1 VAG über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände berichten.

Die Voraussetzungen von §§ 237 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG sind erfüllt. Gemäß §§ 237 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG ist die Aufsichtsbehörde befugt, von den Pensionsfonds Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.

Auskünfte betreffend die gesamten Vermögensanlagen des Pensionsfonds sind Teil dessen Geschäftsangelegenheiten. Denn die Vermögensanlage stellt einen wesentlichen Teil des Geschäftsmodells eines Pensionsfonds dar. In Bezug auf das Sicherungsvermögen dient sie der Bedeckung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten. In Bezug auf das restliche Vermögen dient sie der Bedeckung sonstiger Verpflichtungen des Pensionsfonds.

Das nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG eröffnete Ermessen übt die Bundesanstalt entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlagen und unter Beachtung von Ermessensgrenzen aus.

Die Vorgaben in dieser Sammelverfügung zur Granularität der Informationen, zur Häufigkeit der Meldungen und deren Form, Einreichungsmodalitäten, Berichtsanlässen, Berichtsstichtagen, und Turnussen sind verhältnismäßig, da sie geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Diese Sammelverfügung ist geeignet, da der durch sie verfolgte Zweck, der Schutz der Versorgungsanwärter und Versorgungsberechtigten als gesetzlicher Auftrag der Bundesanstalt (§ 294 Abs. 1 VAG i. V. m. § 237 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VAG), gefördert wird, indem sie die Berichtspflichten der Adressaten gemäß §§ 234j Abs. 3 S. 1, 237 Abs. 1 S. 1 VAG konkretisiert.

Diese Sammelverfügung ist erforderlich, denn ein gleich geeignetes oder besser geeignetes Mittel, das die Adressaten weniger belastet, besteht nicht. Die Bundesanstalt benötigt die Informationen zu den gesamten Vermögensanlagen in der Granularität, Häufigkeit (Berichtsanlässe und Turnusse), Form, gemäß bestimmter Frist- und Einreichungsvorgaben und zu bestimmten Berichtsstichtagen wie sie in dieser Sammelverfügung festgelegt wurden, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

Weniger granulare Meldungen zu längeren Meldefristen und ohne Vorgabe von bestimmten Berichtsanlässen, Berichtsstichtagen sowie Turnussen, würden dazu führen, dass die Bundesanstalt Informationen, die sie insbesondere im Rahmen der Finanzaufsicht (§ 294 Abs. 4 VAG) benötigt, nicht oder nicht rechtzeitig für den Erlass notwendiger Maßnahmen erhält. Die Formfreiheit der Meldungen in Bezug auf die Verwendung des Formulars F.678.01 und den Einreichungsweg sowie fehlende Einreichungsvorgaben in Bezug auf das Dateiformat und auf „zusammen einzureichende Formularteile“ würde dazu führen, dass die Bundesanstalt nur unter erheblichem technischen und personellen Aufwand sich ein vollständiges Gesamtlagebild der Branche bilden kann. Dies könnte dazu führen, dass die Bundesanstalt notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen nicht rechtzeitig erlassen könnte und ein vermeidbarer Schaden für die Versorgungsanwärter und Versorgungsberechtigten bereits eingetreten wäre. Eine effektive Finanzaufsicht wäre jedenfalls wesentlich erschwert. Die bereits bestehenden Berichtspflichten betreffend die gesamten Vermögensanlagen der Adressaten, bspw. gemäß der PFAV, beinhalten nicht ausreichend granulare Informationen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt i. S. V. § 294 VAG.

Die Sammelverfügung ist auch angemessen. Die durch den Eingriff bei den Adressaten bewirkten Belastungswirkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Sammelverfügung verfolgten Zwecks. Bei der Umsetzung der Berichtspflichten dieser Sammelverfügung wird den Adressaten ein Verwaltungs- und Programmieraufwand entstehen, der mit Kosten verbunden ist. Die Inhalte der Berichtspflichten und die elektronischen Einreichungswege über das MVP-Portal sind den Adressaten jedoch jedenfalls bereits ganz überwiegend aus der Sammelverfügung vom 29.07.2021 bekannt. Auf dieses Wissen können sie bei der Umsetzung dieser Sammelverfügung aufsetzen. Neu gegenüber der bisherigen Sammelverfügung ist die Einführung des XBRL-Formats und damit zusammenhängende Folgeanpassungen. Bei diesem Format handelt es sich um einen offenen, aktuellen und weltweit anerkannten Standard für Finanzberichterstattung, der Validierungsmöglichkeiten erweitert und damit eine Verbesserung der Datenqualität ermöglicht. Wegen der gesetzlichen Änderungen zur PFAV wird für die Adressaten dieser Sammelverfügung eine Einreichung mittels XBRL ohnehin – im Hinblick auf Einreichungen nach der soeben genannten Verordnung – grundsätzlich verpflichtend, so dass den Adressaten durch die Verpflichtung, auch Formulare nach dieser Sammelverfügung im XBRL-Format einzureichen, kein zusätzlicher wesentlicher technischer Umsetzungsaufwand entsteht.

Für die Umsetzung der Berichtspflichten wird den Adressaten ausreichend Zeit gegeben.

Im Vergleich zur Sammelverfügung vom 29.07.2021, sieht diese Sammelverfügung eine erleichterte Einreichungsfrist vor. Denn die Meldung muss lediglich bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats und nicht mehr "unverzüglich" erfolgen. Dies gibt den Adressaten ein wenig mehr Zeit für Einreichungen nach dieser Sammelverfügung.

Die Adressaten hatten zudem die Möglichkeit vor Erlass dieser Sammelverfügung, sich mit Hilfe der Information der Bundesanstalt auf die Einreichung im XBRL-Format ab dem Jahr 2025 vorzubereiten. Denn mit Schreiben der Bundesanstalt vom 25.07.2024 erhielten sie bereits Informationen zu einer Umstellung des Berichtswesens auf das XBRL-Format sowie Informationen zur Möglichkeit, bei der Bundesanstalt Testeinreichungen des Formulars F.678.01 ab spätestens Anfang November 2024 vorzunehmen.

Sofern die Bundesanstalt für die Einreichungen nach dieser Sammelverfügung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ auch in diesem Format erfolgen. Die Bundesanstalt wird, sofern für die Einreichung von Formularen nach der PFAV ein alternatives Format angeboten wird, dieses alternative Format auch für die Einreichung des Formulars nach dieser Sammelverfügung anbieten. Den Adressaten entsteht daher insoweit kein zusätzlicher wesentlicher technischer Umsetzungsaufwand im Vergleich zu den Einreichungen auf Verordnungsebene.

Vor diesem Hintergrund überwiegt der Zweck der Sammelverfügung, der im Schutz der Versorgungsanwärter und Versorgungsberechtigten (§ 294 Abs. 1 VAG i. V. m. § 237 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VAG) besteht, die bei den Adressaten bewirkten Belastungen.

C. Bekanntgabe

Diese Sammelverfügung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Sammelverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Hinweis: Diese Sammelverfügung ist zur Information auf der Internetseite der Bundesanstalt unter www.bafin.de eingestellt. Das Einstellen auf der Internetseite stellt keine (erneute) Bekanntgabe des Verwaltungsaktes dar.

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