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Erscheinung:15.04.2021 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2020/0006 | Thema OTC-Derivate Allgemeinverfügung zur Neufestsetzung von Positionslimits für Italian Power Future (Base) Kontrakte und Italian Power Option (Base) Kontrakte

Bekanntmachung vom 15. April 2021 zum Zwecke der Bekanntgabe der Neufestsetzung von Positionslimits nach § 54 Abs. 1 und 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a und Art. 19 Abs. 2 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate mit Wirkung zum 16. April 2020 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art Italian Power Future (Base) und Italian Power Option (Base) der European Energy Exchange AG (EEX) auf 14.672.239 MWh für den jeweiligen Spot-Monat und 17.930.684 MWh für die anderen Monate mit Wirkung für die Zukunft neu fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 16. April 2021 wirksam und ersetzt ab diesem Tag die zuvor geltenden Positionslimits aufgrund der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 3. Januar 2018 (Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2017/0006).

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Nach §§ 54 ff. WpHG haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimits), zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des jeweiligen Kontrakts sowie die Futures und Optionen. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Handelsplatzpositionen sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten. Ein Positionslimit findet dabei auf den Spot-Monat Anwendung, d.h. auf den nächst fällig werdenden Kontrakt, und ein Positionslimit auf die anderen Monate.

Bei den Italian Power Futures (Base) und Italian Power Options (Base) der EEX in Leipzig handelt es sich um finanziell erfüllbare Warenderivate, deren Underlying der durchschnittliche Spot-Preis für Strom im Liefer-gebiet Italien für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Warenderivate auf italienischen Strom werden auch an anderen Handelsplätzen angeboten, z.B. an der Nasdaq Oslo ASA. Für die Italian Power Kontrakte (Base) werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten, z.B. sieben Monatskontrakte, elf Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte, angeboten.

Als handelbare Einheiten für Stromkontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in diesem Segment gebräuchlichste Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Stromkontrakten um Warenderivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zugrunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Eine handelbare Einheit besteht dementsprechend aus 720 MWh.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat bereits mit Wirkung zum 4. Januar 2018 Positionslimits für Kontrakte der Art Italian Power Future (Base) und Italian Power Option (Base) der EEX erlassen. Während für diese Allgemeinverfügung die Zahl offener Kontraktpositionen (Open Interest) noch anhand der vom Handelsplatz zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde, greift die Bundesanstalt für die vorliegende Allgemeinverfügung auf eigene Meldedaten zurück. Als Grundlage der Berechnung dienen die nach § 57 WpHG gemeldeten Nettopositionen der einzelnen Positionshalter. Die Methodik der Berechnung erfolgt dabei nach einem europaweit abgestimmten Muster, um ein europaweit einheitliches Level Playing Field zu gewährleisten.

Die erneute Berechnung des Open Interest führt zu einer erheblich geringeren Anzahl offener Kontraktpositionen, weil die dieser Allgemein-verfügung zu Grunde gelegte Berechnungsmethodik, im Gegensatz zur früheren, eine Verrechnung gegenläufiger Positionen auf Halterebene berücksichtigt. Nach § 54 Abs. 5 WpHG hat die Bundesanstalt aufgrund der erheblichen Änderungen die Positionslimits neu festzusetzen.

Die Bundesanstalt geht in ihrer vorliegenden Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von 97.814.924 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-E (European System of Transmission System Operators for Electricity) für das Liefergebiet Italien. Zugrunde gelegt wurde zum einen die Netto-Erzeugungskapazität (Net Generating Capacity – NGC) für das Jahr 2018 und zum anderen die durchschnittliche Netto-Importkapazität für das Liefergebiet im Jahr 2020. Die Zahlen von ENTSO-E wurden in MWh umgerechnet und anschließend durch den Faktor zwölf dividiert, um den Wert für den maßgeblichen Zeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 59.768.948 MWh für alle Fälligkeiten zugrunde. Sie stützt sich dabei auf eigene Meldedaten zur Höhe der offenen Kontrakt-positionen für die Monate Dezember 2019 bis November 2020. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet. Die Werte für Optionen wurden anhand ihres Delta-Faktors gewichtet.

Der zu Grunde liegende Warenmarkt, also der Strommarkt in dem Lie-fergebiet der Republik Italien, ist durch einen hohen Regulierungsgrad, eine dichte Überwachung durch Aufsichtsbehörden, wie die AEEG (Auto-rità per l'Energia Elettrica e il Gas), sowie eine immer weiter abnehmende Konzentration gekennzeichnet. Mittlerweile zählt Italien im europäischen Vergleich zu den Ländern mit einem überdurchschnittlichen Grad an Wettbewerb, was vor allem einer zunehmenden Zahl von Anbietern im Bereich der erneuerbaren Energien zu verdanken sein dürfte. In der Folge ist der Strompreis für Endkunden in den letzten Jahren gesunken, im Vergleich zu anderen Ländern in der EU ist er allerdings weiterhin noch relativ hoch. Die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten und damit die Einbindung in den gemeinsamen europäischen Markt sind noch eher unterdurchschnittlich entwickelt, dürften in den nächsten Jahren jedoch eine Steigerung erfahren, da entsprechende Netzkapazitäten im Aufbau begriffen sind.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (nachfolgend Delegierte Verordnung (EU) 2017/591), wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein Positionslimit festzulegen ist. Ändert sich die Zahl der offenen Kontraktpositionen in erheblichem Umfang, so ist nach § 54 Abs. 5 WpHG ein bestehendes Positionslimit entsprechend anzupassen.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist.

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen von § 54 Abs. 5 WpHG erfüllt, da die Anzahl offener Kontraktpositionen erheblich niedriger als in der vorangegangenen Allgemeinverfügung vom 3. Januar 2018 anzusetzen ist. Lagen den ursprünglichen Positionslimits noch offene Kontraktpositionen in Höhe von 543.802.000 MWh zu Grunde, so ist dieser Wert im Wege der erneuten Berechnung auf 59.768.948 MWh abzusenken.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von § 54 Absatz 1 und 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen die Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde Richtwerte in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Als Spot-Monat wird vorliegend der laufende Kalendermonat für die Futures und der nächstfolgende Kalendermonat für die Options zugrunde gelegt. Anschließend hat die Behörde weitere, in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten abweicht.

Art. 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 räumt der zuständigen Behörde das Ermessen ein, in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Art. 16 bis 21 der Verordnung genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrundeliegende Ware haben könnten, den Richtwert von 25% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen in ein Positionslimit zwischen 5 % und 35 % umzuändern. Je stärker ein Markt dabei durch Konzentration von Marktmacht und durch Volatilität gekennzeichnet ist, desto niedriger ist ein Positionslimit anzusetzen. Handelt es sich dagegen um einen Markt, der keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist, so ist das Positionslimit höher anzusetzen. Darüber hinaus kann ein Positionslimit nach Art. 19 Abs. 2 a) Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 auf bis zu 50% angehoben werden, wenn weniger als zehn Marktteilnehmer aktiv sind. Gleiches gilt nach Art. 19 Abs. 2 b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, wenn die Anzahl der Wertpapierfirmen, die als Market Maker aktiv sind, weniger als drei beträgt. Vorliegend ist letzteres der Fall, da keine Wertpapierfirmen als Market Maker aktiv sind. Das Positionslimit kann daher sowohl im Spot-Monat als auch in den anderen Monaten auf bis zu 50% angehoben werden.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art Italian Power Future (Base) und Italian Power Option (Base) der EEX weisen auch nach der neuen Berechnungsmethode durchweg höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 24.453.731 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Kontrakte der Art Italian Power (Base) werden zwar finanziell erfüllt, doch bestehen im Bereich der Energiekontrakte enge Korrelationen zwischen Spot- und Terminmärkten. Den Gegebenheiten im Spot-Bereich kommt daher eine hohe Bedeutung zu. Die Bundesanstalt berücksichtigt im Einklang mit Art. 20 Abs. 2 Buchstaben c, d und e Delegierte Verordnung in ihrer Entscheidung die Beaufsichtigung des italienischen Energiemarktes durch die nationale Aufsichtsbehörde AEEG und den mittlerweile hohen Grad an Wettbewerb. Darüber hinaus handelt es sich bei Strom um eine Ware, die kaum speicherbar ist, was nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Limits nach oben.

Allerdings hat die Bundesanstalt auch zu berücksichtigen, dass in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b, c und d Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der zu Grunde liegende Energiemarkt im Liefergebiet Italien noch eher unterdurchschnittlich in den gesamteuropäischen Strommarkt eingebunden ist, was tendenziell die Anfälligkeit für Manipulationen erhöht. Für eine Absenkung spricht nach Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 weiterhin der Terminhandel mit italienischem Strom an der Nasdaq Oslo ASA.

Auch hat die Bundesanstalt im Umkehrschluss aus Art. 18 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 in ihre Entscheidung miteinzubeziehen, dass die lieferbare Menge bedeutend höher als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist, was für eine Anpassung des Positionslimits nach unten spricht. Der Unterschied zwischen lieferbarer Menge und der Zahl offener Kontraktpositionen ist zwar nicht derart eklatant, dass er eine erhebliche Anpassung notwendig macht, jedoch bedeutend genug (>50%), um Berücksichtigung zu finden.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher für den Spot-Monat ein Positionslimit von 15% der lieferbaren Menge als angemessen. Gegen eine weitere Absenkung sprechen die vorgenannten, positiv zu berücksichtigenden Faktoren.

Für das Andere-Monate-Limit ist zunächst ein Richtwert von 14.942.237 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Im Einklang mit Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c, d und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 findet auch bei dem Positionslimit für andere Monate Berücksichtigung, dass es sich beim italienischen Strommarkt um einen hoch regulierten Markt mit hohem Grad an Wettbewerb handelt und kaum Speichermöglichkeiten existieren. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Positionslimits nach oben. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten, was nach Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu einem höheren Limit führt.

In die Entscheidung miteinzufließen hat außerdem, dass die Summe der offenen Kontraktpositionen bedeutend geringer als die lieferbare Menge ist, vgl. Art. 18 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Auch für das Andere-Monate-Limit ist allerdings im Sinne einer Absenkung des Positionslimits zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das Liefergebiet Italien auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der Nasdaq Oslo ASA, bildet, vgl. Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Ein weiterer Faktor, der für eine Absenkung spricht, ist außerdem die noch unterdurchschnittlich entwickelte Einbindung in den gesamteuropäischen Markt.

Die Bundesanstalt sieht daher nach Abwägung aller Faktoren ein Positionslimit bei 30% der offenen Kontraktpositionen für andere Monate als angemessen an.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber an-geordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitglieds-staaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sichergestellt ist, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.
Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Elisabeth Roegele

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