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Erscheinung:25.11.2021 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2021/0009 | Thema OTC-Derivate Allgemeinverfügung zum Widerruf von Positionslimits auf sogenannte illiquide Kontrakte für Warenderivate

Bekanntmachung vom 25. November 2021 zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung zum Widerruf von Positionslimits auf illiquide Kontrakte, § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 54 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate mit Wirkung zum 26. November 2021 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht widerruft nach § 49 Abs. 1 VwVfG, § 54 Abs. 1 WpHG mit Wirkung zum Ablauf des 27.11.2021

  1. die Festlegung von Positionslimits für Warenderivate nach Punkt I Buchstabe a des Tenors der Allgemeinverfügung vom 03.01.2018 (WA 12-Wp 7410-2017/0009) gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Festsetzung eines Positionslimits für Kontrakte in Warenderivaten vollumfänglich und
  2. die Festlegung von Positionslimits für Warenderivate nach Punkt I Buchstabe b des Tenors der Allgemeinverfügung vom 03.01.2018 (WA 12-Wp 7410-2017/0009) mit Ausnahme der Positionslimits für Derivate auf landwirtschaftliche Produkte.

Begründung:

I.

Zum 3. Januar 2018 traten die Regelungen der §§ 54 ff. WpHG in Bezug auf Positionslimits für Warenderivate in Kraft. Danach haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits zu gelten. Mit ihnen wurden die Artikel 57 und 58 der Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II“) in das deutsche Recht umgesetzt.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die „Bundesanstalt“) legte daraufhin für sämtliche an deutschen Handelsplätzen gehandelte Warenderivate Positionslimits per Allgemeinverfügung fest. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen illiquiden Kontrakten nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a) u. Buchstabe c) der DVO (EU) 2017/591, die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten offene Kontraktpositionen von nicht mehr als durchschnittlich 10.000 handelbaren Einheiten und für die sowohl im Spot Monat als auch in den anderen Monaten ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen ist, und liquiden Kontrakten, die eine höhere Anzahl offener Kontraktpositionen aufweisen und für die individuelle Positionslimits festzulegen sind.

Während im ersteren Fall die Bundesanstalt vom vorgeschriebenen Positionslimit nicht abweichen darf, hat sie im Rahmen der Festlegung eines individuellen Positionslimits einen Ermessensspielraum, den sie im Rahmen von vorgeschriebenen Grenzen ausüben darf. Die Allgemeinverfügung vom 3. Januar 2018 legt die pauschalen Positionslimits von 2.500 handelbaren Einheiten bzw. 2.500.000 Stück Wertpapiere für illiquide Kontrakte fest.

Die Ermächtigungsgrundlage dieser Allgemeinverfügung ist derzeit weiterhin in Kraft. Zum 28.11.2021 treten jedoch verschiedene Änderungen des WpHG in Kraft. Durch das Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1568) wird der bisherige Wortlaut des § 54 Abs. 1 WpHG

„(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des § 55 für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quantitativen Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), fest.“

mit Wirkung zum 28. November 2021 wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des § 55 für jedes Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und jedes kritische oder signifikante Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quantitativen Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), fest. Warenderivate gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen dem Umfang ihrer offenen Positionen entspricht und durchschnittlich mindestens 300.000 handelbare Einheiten innerhalb von 12 Monaten beträgt. Nähere Bestimmungen zur Berechnungsmethode, nach der die Positionslimits in Spot-Monaten und anderen Monaten für effektiv gelieferte oder bar abgerechnete Warenderivate auf der Grundlage der Eigenschaften der entsprechenden Derivate festgelegt werden, ergeben sich aus von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung erlassenen technischen Regulierungsstandards.“

Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse werden in § 2 Abs. 36a WpHG n.F. folgendermaßen definiert:

„(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, aufgeführt sind.“

Derivate auf landwirtschaftliche Produkte werden in Deutschland vornehmlich an der European Energie Exchange (EEX) und der European Exchange (Eurex) als Futures auf Kartoffeln, Milchprodukte und Agrarindizes gehandelt.

Darüber hinaus bestimmt § 56 Abs. 3 Nr. 4 WpHG n.F.:

„(3) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits gelten nicht für:
4. Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, die mit Waren oder Basiswerten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung stehen.“

II.

Diese Allgemeinverfügung stützt sich auf § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1 WpHG. Die Rechtsgrundlage für die im Tenor genannte Allgemeinverfügung vom 03.01.2018 stellt § 54 Abs. 1 WpHG i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und c der Del. VO 2017/591/EU dar, der gegenwärtig für jedes an einem inländischen Handelsplatz gehandelte Warenderivat durch die Bundesanstalt festgelegte Positionslimits vorsieht. In der zukünftigen Fassung, die mit Ablauf des 27.11.2021, also ab dem 28.11.2021 gelten wird, erfasst § 54 Abs. 1 WpHG jedoch nur noch Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und jedes kritische oder signifikante Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird.

Der Widerruf der erfassten Allgemeinverfügung beruht auf § 49 Abs. 1VwVfG. Diese bestandskräftige Allgemeinverfügung beruhte bei Erlass und auch im Zeitpunkt des Widerrufs zum 26.11.2021 mit § 54 Abs. 1 WpHG auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und ist auch im Übrigen rechtmäßig. Sie legt für die Marktteilnehmer pauschale Positionslimits für die jeweiligen illiquiden Warenderivatekontrakte fest. Ein Positionslimit ist eine Einschränkung der hiervon betroffenen Marktteilnehmer; die Allgemeinverfügung ist daher nicht als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen. Somit richtet sich der Widerruf der Allgemeinverfügung nach § 49 Abs. 1 VwVfG. Der Widerruf erfolgt mit Wirkung zum Ablauf des 27.11.2021 also mit Wirkung für die Zukunft.

Die Bundesanstalt muss ab dem 28.11.2021 auch keine Allgemeinverfügung gleichen Inhalts erlassen. Denn durch die mit Wirkung zum 28. November 2021 in Kraft tretende Änderung des § 54 Abs. 1 WpHG wird der sachliche Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 WpHG geändert. Er erfasst zukünftig nur noch Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie kritische oder signifikante Warenderivate. Als kritische oder signifikante gelten Warenderivate zukünftig, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen dem Umfang ihrer offenen Positionen entspricht und durchschnittlich mindestens 300.000 handelbare Einheiten innerhalb von 12 Monaten beträgt.

Die von der Allgemeinverfügung vom 03.01.2018 im Tenor unter Ziffer I Buchstabe a bezeichneten Wertpapiere sind zukünftig nach § 56 Abs. 3 Nr. 4 WpHG n.F. ausdrücklich von der Anwendung von Positionslimits ausgenommen. Auch für die von Ziffer I Buchstabe b des Tenors der Allgemeinverfügung vom 03.01.2018 betroffenen illiquiden Kontrakte haben keine Positionslimits mehr zu gelten, es sei denn, es handelt sich um Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. In Bezug auf Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse wird die Allgemeinverfügung daher aufrechterhalten.

Darüber hinaus handelt es sich bei den von der Allgemeinverfügung vom 3. Januar 2018 in Ziffer I Buchstabe b des Tenors erfassten Warenderivaten auch nicht um kritische oder signifikante Warenderivate. Das derzeit einzige an einem deutschen Handelsplatz gehandelte signifikante Warenderivat wird von einer gesonderten Allgemeinverfügung erfasst.

Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die den Widerruf der erfassten Allgemeinverfügung unzulässig erscheinen lassen.

Der Widerruf ist auch verhältnismäßig. Mit Ablauf des 27.11.2021 entfallen für die Zukunft die Gründe für den Erlass der Allgemeinverfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Dr. Thorsten Pötzsch

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