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Erscheinung:29.08.2022 | Geschäftszeichen IFS_2-QA_2210-2022_0001 | Thema Makroaufsicht, Eigenmittel Anhörung zur Anwendung der niederländischen makroprudenziellen Maßnahme in Deutschland gemäß § 48t Abs. 4 KWG

Anhörung zur Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Anerkennung und reziproken Anwendung der niederländischen makroprudenziellen Maßnahme, welche aus einem durchschnittlichen Mindestrisikogewicht besteht, das von IRB-Ansatz-Instituten in Bezug auf ihr niederländisches Wohnimmobilienportfolio anzuwenden ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die BaFin beabsichtigt, eine Anordnung aufgrund von § 48t Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) zu erlassen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum

12.09.2022

(Eingang bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)

zu äußern. Stellungnahmen können auch in elektronischer Form an das Postfach reziprozitaet@bafin.de gerichtet werden.

Die beabsichtigte Maßnahme soll folgenden Wortlaut haben:

Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Anerkennung und reziproken Anwendung eines durchschnittlichen Mindestrisikogewichtes, das von IRB-Ansatz-Instituten in Bezug auf ihre Portfolios von Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen anzuwenden ist, die durch in den Niederlanden belegene Wohnimmobilien besichert sind.

Aufgrund § 48t Abs. 4 des Kreditwesengesetzes (KWG) erlässt die BaFin folgende

Allgemeinverfügung:

I.

Hiermit erkennt die BaFin die nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) von De Nederlandsche Bank (DNB) eingeführte Maßnahme an, mit welcher diese den in den Niederlanden zugelassenen Kreditinstituten in Bezug auf ihre Portfolios mit Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, welche durch in den Niederlanden belegene Wohnimmobilien besichert sind und für welche die Kreditinstitute den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden, ein durchschnittliches Mindestrisikogewicht auferlegt.

II.

Die BaFin wendet die anerkannte Maßnahme mit nachfolgender Maßgabe an und verfügt daher Folgendes:

1. Von Instituten, die mit Erlaubnis der BaFin den IRB-Ansatz zur Ermittlung der Eigenmittelanforderung für das Kreditrisiko verwenden (IRB-Ansatz-Institut), ist in Bezug auf ihre Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die durch Grundpfandrechte an in den Niederlanden belegene Wohnimmobilien besichert sind, ein durchschnittliches Mindestrisikogewicht nach den Maßgaben unter Ziffer 2 anzuwenden. Kredite, die ganz oder teilweise durch Garantien der niederländischen „Nationale Hypotheek Garantie (NHG)“ abgesichert sind, sind keine Risikopositionen im Sinne dieser Maßnahme.

2. Das durchschnittliche Mindestrisikogewicht ist wie folgt zu berechnen:


a) Für jede einzelne Risikoposition, die die Kriterien unter Ziffer 1 erfüllt, wird dem Teil des Kredits, der 55% des Marktwerts der zur Besicherung des Kredits dienenden Immobilie nicht übersteigt, ein Risikogewicht von 12% zugewiesen, und dem verbleibenden Teil des Kredits ein Risikogewicht von 45%. Die für diese Berechnung zu verwendende Beleihungsquote sollte gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt werden.


b) Das durchschnittliche Mindestrisikogewicht des Portfolios ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Risikogewichte der einzelnen Kredite, berechnet wie vorstehend unter a) erläutert. Nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallende Einzelkredite werden bei der Berechnung des durchschnittlichen Mindestrisikogewichts nicht berücksichtigt.

3. Diese Maßnahme ersetzt nicht die bestehenden Eigenkapitalanforderungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind und sich daraus ergeben. Institute, für die die Maßnahme gilt, müssen das durchschnittliche Risikogewicht für Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die durch Grundpfandrechte an in den Niederlanden belegene Wohnimmobilien besichert sind, sowohl auf der Grundlage der regelmäßig geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch auf der Grundlage der im Rahmen dieser Maßnahme dargelegten Methode berechnen. Bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen müssen sie anschließend das höhere der beiden durchschnittlichen Risikogewichte anwenden.

4. Von der Anordnung nach Ziffer 1 bis 3 nicht berührt sind IRB-Ansatz-Institute, deren durch Grundpfandrechte auf in den Niederlanden belegene Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, insgesamt den Wert von 5 Milliarden Euro nicht übersteigen (Wesentlichkeitsschwelle).

Kredite, die ganz oder teilweise durch Garantien der „Nationale Hypotheek Garantie (NHG)“ abgesichert sind, werden nicht auf die Wesentlichkeitsschwelle angerechnet.

5. Die Regelungen nach Ziffer 1. – 4. betreffen das Neu- sowie das Bestandsgeschäft.

6. Die Regelungen nach Ziffer 1. – 5. werden sechs Wochen nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wirksam.

7. Diese Allgemeinverfügung kann von der BaFin jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Begründung

A. Sachverhalt

1. Vorgabe der Ermittlung und Einhaltung eines Mindestrisikogewichts in den Niederlanden

In den Niederlanden hat die De Nederlandsche Bank (Zentralbank der Niederlande – nachfolgend „DNB“) mit Wirkung zum 1. Januar 2022 im Rahmen der makroprudenziellen Aufsicht die wohnimmobilienbezogene, makroprudenzielle Maßnahme nach Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi CRR mit der Vorgabe eines durchschnittlichen Mindestrisikogewichtes für IRB-Ansatz-Institute in Bezug auf Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die durch in den Niederlanden belegene Wohnimmobilien besichert sind, in Kraft gesetzt (nachfolgend: Mindestrisikogewicht).

Die Vorgaben der DNB sehen vor, dass für das Portfolio mit Risikopositionen der IRB-Ansatz-Institute gegenüber natürlichen Personen, die durch Grundpfandrechte an in den Niederlanden belegene Wohnimmobilien besichert sind, ein durchschnittliches Mindestrisikogewicht einzuhalten ist. Dieses berechnet sich gemäß der DNB folgendermaßen1:

  • Zunächst wird – einzeln für jede Risikoposition, die der Maßnahme unterliegt - dem Teil des Kredits, der 55% des Marktwerts der zur Besicherung des Kredits dienenden Immobilie nicht übersteigt, ein Risikogewicht von 12% zugewiesen, und dem verbleibenden Teil des Kredits ein Risikogewicht von 45%. Somit ergibt sich beispielsweise für einen Kredit mit einer Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation von 100 % ein Risikogewicht von 26,85% (12% * 0,55 + 45% * 0,45 = 26,85%)
  • Das Mindestrisikogewicht des Portfolios ist der gewichtete Durchschnitt der Risikogewichte der einzelnen Positionen. Als Gewichtungsfaktor dient der Anteil der jeweiligen Risikoposition an der gesamten Höhe der Risikopositionen des Portfolios.
  • Ausgenommen sind Kredite, die ganz oder teilweise durch Garantien der „Nationale Hypotheek Garantie (NHG)“ abgesichert sind.

Die DNB hat die Einführung eines Mindestrisikogewichtes mit der Bekämpfung systemischer Risiken, die insbesondere vom dortigen Wohnimmobilienmarkt ausgehen, begründet. Das Hauptziel sei eine Stärkung der Widerstandkraft der Institute gegenüber einem potentiellen schweren Abschwung im Wohnimmobilienmarkt. Aufgrund ihrer Systemrelevanz sei die Widerstandfähigkeit der Banken aus makroprudenzieller Sicht von besonderer Bedeutung.

Für die Notwendigkeit höherer Kapitalanforderungen im Wege eines durchschnittlichen Mindestrisikogewichts führt die DNB an, dass die IRBA-Risikogewichte für niederländische Hypothekenkredite mit die niedrigsten innerhalb der EU seien und sie aus makroprudenzieller Sicht das hohe und anhaltend steigende systemische Risiko im Wohnimmobilienmarkt nicht angemessen abbilden. Der von der DNB durchgeführte Top-Down Stresstest, der gegenüber dem EBA-weiten Stresstest mehr makroprudenzieller Natur sei, habe gezeigt, dass das durchschnittliche Risikogewicht in einem adversen Szenario bis zu 8-11 Prozentpunkte steigen könnte. Eine weitere Sensitivitäts-Analyse bezüglich eines Anstieges der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) und Verlustquoten bei Ausfall (LGDs) hätte einen zusätzlichen Kapitalbedarf von rund 3 Milliarden EUR aufgezeigt.

Die Maßnahme soll nach Bekunden der DNB zu einer Erhöhung der durchschnittlichen Risikogewichte von 11% auf 14% bis 15% führen. Zudem führe die Maßnahme dazu, dass der Floor an die LTV-Rate (Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation) gekoppelt wird und mit dieser steigt, so dass für riskantere Hypothekenkredit-Portfolien mehr Eigenmittel vorgehalten werden müssen und gleichzeitig Klippeneffekte vermieden werden. Die Prozentsätze von 12% und 45% sind von der DNB so gewählt, dass sie den gewünschten Effekt auf das Eigenkapital der Banken haben.

2. Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Am 28. April 2022 wurde die Empfehlung 2022/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zur Änderung der ESRB-Empfehlung 2015/2 im Amtsblatt der europäischen Union hinsichtlich der Empfehlung der reziproken Anerkennung und Anwendung der niederländischen Maßnahme auf im Inland zugelassene IRB-Ansatz-Institute veröffentlicht. Die Rolle ausländischer Kreditgeber im niederländischen Wohnimmobilienmarkt wird von der DNB zwar als klein eingestuft und es wird erwartet, dass einheimische Finanzinstitute den Markt weiterhin bestimmen werden. Mit dem Antrag der DNB nach Art. 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR), mit dem der ESRB gebeten wird anderen Mitgliedstaaten die Übernahme der Maßnahmen zu empfehlen, soll aber vermieden werden, dass das systemische Risiko des niederländischen Wohnimmobilienmarktes den Bankensektor anderer Mitgliedstaaten direkt oder indirekt beeinträchtigen könnte. Die reziproke Anwendung stellt gleichwertige Wettbewerbsbedingungen sicher. Der ESRB schließt sich der Auffassung der DNB an. Mit der Empfehlung übernimmt der ESRB den Vorschlag der DNB, zur Vermeidung unverhältnismäßiger Implementierungskosten für die Institute in den übernehmenden Mitgliedstaaten, eine institutsbezogene Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von maximal 5 Milliarden Euro anzuwenden.

B. Voraussetzungen der Allgemeinverfügung

Die BaFin kann nach § 48t Abs. 4 KWG im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Befassung des Ausschusses für Finanzstabilität die nach Artikel 458 CRR in der jeweils geltenden Fassung von anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erlassenen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 5 bis 7 CRR vollständig oder teilweise anerkennen und mit Wirkung für Institute mit Sitz im Inland, die Zweigstellen oder Risikopositionen in dem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, der die Maßnahme nach Artikel 458 CRR erlassen hat, anwenden.

1. Anerkennung der niederländischen Maßnahme

Die BaFin erkennt die niederländische Maßnahme gemäß § 48t Absatz 4 KWG und nach Maßgabe des Art. 458 Absatz 5 CRR i.V.m. Art. 458 Absatz 7 CRR an. Bei der Entscheidung hat die BaFin auch den Kriterien des Absatzes 4 Buchstabe a) bis d) des Art. 458 CRR Rechnung getragen2:

a) Gefahr für die nationale, hier niederländische Finanzstabilität aufgrund einer Veränderung der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos

Das Hauptziel der Maßnahme der DNB ist es, sicherzustellen, dass alle Banken, die eine Rolle bei der Vergabe von niederländischen Hypothekarkrediten spielen, gegen einen möglichen schweren Abschwung auf dem niederländischen Wohnungsmarkt geschützt sind. Da Banken systemrelevant sind, ist ihre Widerstandsfähigkeit aus makroprudenzieller Sicht besonders wichtig. Die niederländischen Banken sind in hohem Maße im niederländischen Hypothekenmarkt engagiert. Im Durchschnitt bestehen nach Angabe der DNB etwa ein Viertel ihrer Aktiva aus niederländischen Hypothekarkrediten. Damit sind sie dem systemischen Risiko auf dem Immobilienmarkt stärker ausgesetzt als andere Hypothekarkreditgeber, wie z. B. Versicherer und Pensionsfonds.
Niederländische Banken sind aufgrund ihrer größeren Abhängigkeit vom niederländischen Wohnungsmarkt anfälliger für das Risiko einer Hauspreiskorrektur. Die hohe Verschuldung und die hohen Beleihungsquoten machen die niederländischen Haushalte anfällig für eine Abwärtskorrektur auf dem Immobilienmarkt. Die DNB ist zudem der Auffassung, dass eine Korrektur auf dem Immobilienmarkt die niederländischen Banken auch indirekt treffen könnte, da die niederländische Wirtschaft sehr empfindlich auf die Entwicklung der Immobilienpreise reagiert. Die Risikogewichte, die die niederländischen IRB-Ansatz-Institute derzeit ihren Hypothekarkrediten zuweisen, spiegeln das erhöhte systemische Risiko des Immobilienmarktes nicht angemessen wider.

b) Andere Instrumente der Makroaufsicht gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU sind zur Behebung des ermittelten Makroaufsichts- oder Systemrisikos weniger geeignet und weniger wirksam als die vorgeschlagene nationale Maßnahme

Nach Auffassung der DNB ist die von ihr angeordnete Maßnahme der geeignetste und wirksamste Weg, um den niederländischen Bankensektor widerstandsfähiger zu machen. Denn sie setzt direkt an der Quelle des systemischen Risikos an, nämlich dem Wohnungsmarkt.
Durch die Differenzierung des durchschnittlichen Mindestrisikogewichts auf der Grundlage des Beleihungswerts einer Hypothek zielt die vorgeschlagene Maßnahme besonders auf Kredite mit hohem Beleihungsauslauf als eine wichtige Quelle von systemischem Risiko in den Niederlanden ab.

c) Keine nachteiligen Auswirkungen der niederländischen Maßnahme auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union

Anzeichen für nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union sind nicht erkennbar.

d) Begrenzung des Problems auf den Mitgliedstaat, der die Maßnahme erlässt

Die durch die Maßnahme adressierte Gefahr für die Finanzstabilität betrifft aufgrund der besonderen lokalen Gegebenheiten des Immobilienmarktes unmittelbar nur die Niederlande.

Die Anerkennung der niederländischen Maßnahme bildet die Grundlage für die reziproke Anwendung der Maßnahme in Deutschland.

Die BaFin teilt die Auffassung der DNB und des ESRB, dass aufgrund der von der DNB dargelegten Analysen und Ausführungen vom niederländischen Wohnimmobilienmarkt Risiken für die Kreditinstitute ausgehen, die in diesem Markt engagiert sind und dort Hypothekarkredite vergeben.3 Ferner hält die BaFin die Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von 5 Milliarden Euro aus der Empfehlung ESRB/2022/1 für angemessen. Die Anwendung des Schwellenwerts vermeidet einerseits unverhältnismäßige Implementierungskosten bei Instituten, die – gemessen an der Gesamtgröße des niederländischen Hypothekarmarkts - geringe Kreditengagements haben. Andererseits bewirkt sie, dass Institute mit verhältnismäßig hohen Kreditengagements, die den vom niederländischen Wohnimmobilienmarkt ausgehenden Risiken stärker ausgesetzt sind, von der Maßnahme erfasst werden.

2. Anwendung im Wege einer Allgemeinverfügung

a) Mit der Anerkennung der niederländischen Maßnahme erfolgt die Anwendung auf deutsche IRB-Ansatz-Institute aufgrund des Reziprozitätsgesuchs der DNB (s. ESRB notification der DNB u. 5.3 d. ESRB-Empfehlung ESRB/2022/1) im Wege dieser Allgemeinverfügung.

b) Die vorstehende Anordnung im Wege einer Allgemeinverfügung zur Anwendung des von der DNB vorgegebenen durchschnittlichen Mindestrisikogewichts auf deutsche Institute mit Zulassung zum IRB-Ansatz ist verhältnismäßig.

Zunächst ist der vorliegende Anwendungsakt geeignet um sicherzustellen, dass deutsche IRB-Ansatz-Institute, die nicht originär dem durchschnittlichen Mindestrisikogewicht der niederländischen Zentralbank unterliegen von der Maßnahme erfasst werden.

Aufgrund der Allgemeinverfügung findet das durchschnittliche Mindestrisikogewicht auf deutsche IRB-Ansatz-Institute Anwendung, deren Risikopositionen im Sinne dieser Maßnahme mindestens eine Summe von 5 Mrd. EUR aufweisen. Dies führt dazu, dass deutsche IRB-Ansatz-Institute mit Risikopositionen in materieller Höhe, welche nicht originär von der niederländischen Maßnahme betroffen sind, jedoch direkt grenzüberschreitend oder mittels Zweigniederlassungen im niederländischen Markt für Wohnimmobilienkredite tätig sind, die Maßnahme nicht umgehen können. Zudem stärkt die reziproke Anwendung der Maßnahme für den Fall eines Abschwungs im niederländischen Wohnimmobilienmarkt im Allgemeinen ebenso die Resilienz deutscher Kreditinstitute deren - mit niederländischen Wohnimmobilien besicherte - Kreditengagements bereits oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegen. Dies fördert gleiche Marktverhältnisse (Level-Playing-Field), trägt zur Verhinderung von Aufsichtsarbitrage bei und verleiht der niederländischen Maßnahme somit zusätzliche Wirkung. Hiermit wird grundsätzlich ein Beitrag zur Risikoreduktion grenzüberschreitender Immobilienfinanzierungen und zur Finanzstabilität geleistet.

Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar. Insofern ist der vorstehende Anwendungsrechtsakt auch erforderlich.

Der Anwendungsrechtsakt ist auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne, insbesondere da die nach der Empfehlung des ESRB (ESRB/2022/1 – dort Tz. 7) maximal zulässige Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd. EUR voll ausgeschöpft wird.

Mit der reziproken Anwendung entspricht die BaFin zudem der Empfehlung des ESRB. Die BaFin ist Mitglied im Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), so dass Empfehlungen des dort ebenfalls verankerten ESRB für das Aufsichtshandeln der BaFin eine gewichtige Rolle spielen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahme nur den relativ eng begrenzten Ausschnitt der Risikopositionen von IRB-Ansatz-Instituten gegenüber privaten Personen betrifft, die mit niederländischen Wohnimmobilien besichert sind.

3. Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und Einbeziehung des Ausschusses für Finanzstabilität

Die Anordnung der Allgemeinverfügung erfolgt im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Befassung des Ausschusses für Finanzstabilität.

4. Vorbereitungszeit

§ 48t Abs. 4 KWG sieht keine Frist für den Zeitpunkt vor, ab dem die Anwendung des durchschnittlichen Mindestrisikogewichtes einzuhalten ist. Damit betroffene deutsche IRB-Ansatz-Institute ihre internen Prozesse und ihre IT-Verarbeitung auf die hier angeordneten Vorgaben einstellen können, erscheint eine Frist von sechs Wochen angemessen.

5. Widerrufsvorbehalt

Der Widerrufsvorbehalt wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet. Da der Erlass dieser Allgemeinverfügung im Ermessen der BaFin steht ist er nach § 36 Absatz 2 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) möglich.

Fußnoten

  1. 1 Weitere Details können Sie der auf der Internetseite des ESRB veröffentlichten Notifikation der DNB entnehmen.
  2. 2 Gemäß Art. 458 Absatz 7 CRR sind Mitgliedstaaten aufgefordert, den folgenden Kriterien a) – d) des Art. 458 Absatz 4 CRR Rechnung zu tragen, wenn sie die Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates nach Maßgabe des Art. 458 CRR anerkennen und mit Wirkung auf den eigenen Aufsichtsbereich anwenden. Diese Kriterien waren gemäß Art. 458 Absatz 4 CRR ebenfalls bereits Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Billigung der niederländischen Maßnahme durch den Rat der EU.
  3. 3 Die wesentlichen Ausführungen und Ergebnisse der Analysen können Sie der auf der Internetseite des ESRB veröffentlichten Notifikation der DNB entnehmen.

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