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Erscheinung:18.03.2025 | Thema Berichtspflichten Sammelverfügung vom 18.03.2025 zu Berichtspflichten

Sammelverfügung vom 18.03.2025 zu Berichtspflichten über die Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögensanlagen sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva von Solvency II-Unternehmen

Sammelverfügung:

A. Berichtspflichten

Unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehende

a) zugelassene Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die nicht Pensionskassen gemäß § 232 Abs. 1 VAG oder Unternehmen sind (kleine Versicherungsunternehmen oder Sterbekassen), auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden sowie

b) zugelassene Erstversicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 67 Abs. 1, Abs. 4 VAG)

(im Folgenden „Versicherungsunternehmen“) haben gemäß §§ 43, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG über die Buch- und Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögenswerte sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva (§§ 125, 127 Abs. 2 VAG) und über die Unterdeckung des Sicherungsvermögen-Solls und diesbezügliche Maßnahmen der Bundesanstalt nach Maßgabe der folgenden Ziffern zu berichten:

I. Berichtspflichten über die Buch- und Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögenswerte sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva gemäß §§ 125, 127 Abs. 2 VAG

1. Einleitung

In den Formularen F.674.01 (bestehend aus den Tabellen F.674.01.01 und F.674.01.02) und F.675.01 sind die Buch- und Zeitwerte der Vermögenswerte sowie die in ihnen enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten anzugeben. Enthalten einige Vermögenswerte einer Anlageart stille Reserven und andere Vermögenswerte derselben Anlageart stille Lasten, sind diese getrennt aufzusummieren und die Summen auszuweisen. Außerdem ist im Formular F.674.01 die vierteljährliche Bedeckungsrechnung der versicherungstechnischen Passiva durch das Sicherungsvermögen darzustellen, da auch unterjährig eine ausreichende Bedeckung jederzeit gegeben sein muss. Das Soll des Sicherungsvermögens ist dazu entsprechend § 125 VAG unterjährig zu den Berichtsstichtagen zu ermitteln. Dies kann teilweise nur durch Schätzungen, Näherungsverfahren und mit Hilfe von unternehmensinternen Prognoserechnungen erfolgen. Die Versicherungsunternehmen sind gehalten, Schätzungen sorgfältig durchzuführen. Die Höhe des Sicherungsvermögen-Solls ist auf Bruttobasis (inkl. der Anteile der Rückversicherer) definiert. In der Tabelle F.674.01.02 ist in verkürzter Form die Bedeckung aller weiteren Abteilungen des Sicherungsvermögens, sofern diese vorhanden sind, darzustellen. Gegebenenfalls sind den Formularen F.674.01 und F.675.01 Anlagen (qualitativer Formularteil) beizufügen. Hierauf wird an den entsprechenden Stellen hingewiesen.

2. Über-/Unterdeckung auf der Basis von Buchwerten

Sollten die versicherungstechnischen Passiva eine Unterdeckung zu Buchwerten aufweisen, ist der Bundesanstalt im qualitativen Formularteil darzulegen, welche geeigneten möglichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bedeckung geplant sind und/oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterdeckung innerhalb eines Quartals nicht beseitigen, so ist im Zuge der folgenden Quartalsmeldungen über die Entwicklung der Bedeckungssituation und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen. Dies gilt analog für die Spalte SP0030 der Tabelle F.674.01.02, sofern sich dort Werte kleiner 100 % ergeben.

3. Über-/Unterdeckung auf der Basis von Zeitwerten – Unterdeckung des Sicherungsvermögens-Solls

Nach § 127 Abs. 2 VAG kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermögenswerte des Sicherungsvermögens (Vorhandensein von sog. stillen Lasten) eine Zuführung zum Sicherungsvermögen anordnen, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint. Sollten die versicherungstechnischen Passiva eine Unterdeckung zu Zeitwerten aufweisen, ist der Bundesanstalt im qualitativen Formularteil darzulegen, aus welchen Vermögenswerten sich die Unterdeckung ergibt. Hierbei ist insbesondere auf die Zuordnung dieser Vermögenswerte zum Anlage- oder Umlaufvermögen sowie auf ihre Bewertung einzugehen. Weiterhin ist darzulegen, welche geeigneten möglichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer Bedeckung zu Zeitwerten geplant sind und/oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterdeckung innerhalb eines Quartals nicht beseitigen, so ist im Zuge der folgenden Quartalsmeldungen über die Entwicklung der werthaltigen Bedeckung und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen. Dies gilt analog für die Spalte SP0040 in der Tabelle F.674.01.02, sofern dort Werte kleiner 100 % einzutragen sind. Resultiert die Unterdeckung der Tabelle F.674.01.01 Zeile ZE0570 (Posten E) aus stillen Lasten von im Anlagevermögen geführten Vermögenswerten, die bei Endfälligkeit zu einem garantierten Wert zurückgezahlt werden (z. B. zum Nennwert bewertete Namensschuldverschreibungen ohne wesentliches Bonitätsrisiko), kann das Versicherungsunternehmen für Zwecke der Bedeckungsrechnung anstelle von geeigneten möglichen Maßnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung auch hinreichend darstellen, wie gesichert ist, dass von der Erfüllbarkeit der versicherungstechnischen Verpflichtungen trotz der bestehenden Unterdeckung zu jedem Zeitpunkt ausgegangen werden kann (z. B. Verpflichtung und Fähigkeit zum Halten bis zur Endfälligkeit). Kann dies nicht ausreichend nachgewiesen werden oder führen ALM-Analysen zu dem Ergebnis, dass das Versicherungsunternehmen bei Eintritt von Stressszenarien gezwungen wäre, stille Lasten enthaltende Vermögenswerte vorzeitig zu veräußern, sind ggf. auf Aufforderung der Bundesanstalt entsprechende Zuführungen zum Sicherungsvermögen vorzunehmen. Das Versicherungsunternehmen hat hierzu geeignete mögliche Maßnahmen darzulegen.

II. Daten- und Einreichungsvorgaben für die Formulare F.674.01 und F.675.01 / Einreichung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP-Portal)

Dieser Sammelverfügung sind die für die Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Formulare (F.674.01, F.675.01) nebst Anmerkungen anliegend beigefügt. Die Vordrucke versetzen die Bundesanstalt in die Lage, ihre Überwachungs- und Prüfungspflicht auszuüben. Der Bundesanstalt sind folgende Formulare nach dieser Sammelverfügung einzureichen:

FormularBezeichnung
F.674.01Vierteljährlicher Bericht über die Buch- und Zeitwerte der Vermögenswerte und die Bedeckung der vt. Passiva
F.675.01Vierteljährlicher Bericht über die Buch- und Zeitwerte der Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Bedeckung der vt. Passiva

Die Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen. Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und ggf. einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben gem. den Anmerkungen zu den Formularen F.674.01 und F.675.01 (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen.

Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

Der ggf. ergänzende qualitative Formularteil ist im PDF-Format zu übermitteln. Das Dokument muss der Spezifikation PDF/A-1a, PDF/A-2a oder PDF/A-3a (oder ggf. höhere Version) entsprechen. Die Konformität der Erläuterungen mit einer der vorgenannten Spezifikationen muss zusätzlich aus den Dokumenteneigenschaften (so genannte Metadaten) erkennbar sein.

Namenskonvention für die Einreichung

Für die Erstellung sowie die Einreichung der Formulare F.674.01 und F.675.01 gelten grundsätzlich die Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung von Anlage 2, Abschnitt C der BerVersV. Die Einreichung der Formulare F.674.01 und F.675.01 hat ausschließlich elektronisch über das MVP-Portal zu erfolgen.

Einzelheiten hierzu sind auf der Internetseite der Bundesanstalt www.bafin.de unter der Rubrik „Die BaFin“ > „Service“ > „MVP-Portal“ zum „Fachverfahren Versicherungsaufsicht“ veröffentlicht.

Das zu verwendende Fachverfahren im MVP-Portal lautet „Versicherungsaufsicht“, die zu verwendende Einreichung „Nationales Berichtswesen (Präfix NB)“.

Für eine erfolgreiche Entgegennahme – und damit zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht – sind die Meldeinhalte (also die zu übermittelnden Dateien im XBRL-Format bzw. alternativem Dateiformat und/ oder PDF-Format) in einem Zip-Archiv hochzuladen.

Für das Zip-Archiv gilt folgende Namenskonvention:

NB_<4-stellige Reg.Nr.>_<Einstiegspunkt UMVU>_<Berichtszeitraum (Format: JJJJMM)>.zip
Beispiel: NB_1234_UMVU_202503.zip Meldung für das erste Quartal 2025 des Unternehmens mit der Registernummer 1234.

Für die zu übermittelnden Dateien im XBRL-Format (bzw. alternativem Dateiformat) und/ oder PDF-Format gelten folgende Namenskonventionen:

NB_<4-stellige Reg.Nr.>_<Einstiegspunkt UMVU>_<Berichtszeitraum (Format: JJJJMM)>_<laufende Nummer/ 4 Stellen numerisch>.xbrl
<laufende Nummer> ist eine verpflichtende vierstellige Angabe und gibt Auskunft darüber, ob eine Erstmeldung ('0001') oder eine Folge- oder Korrekturmeldung für den Berichtszeitraum ('0002', '0003', ...) vorliegt
oder
NB_<4-stellige Reg.Nr.>_<Einstiegspunkt UMVU>_<Berichtszeitraum (Format: JJJJMM)>_<laufende Nummer/ 4 Stellen numerisch>_<Suffix/ 32 alphanumerische Zeichen>.xlsm
Beispielhaft, sofern als weiteres zulässiges Meldeformat .xlsm zugelassen wird.
<Suffix> ist eine Zeichenkette mit maximal 32 alphanumerischen Zeichen. Abgesehen von den o. g. Begrenzungen gibt es für das Suffix keine weiteren Vorgaben.
oder
NB_<4-stellige Reg.Nr.>_<Einstiegspunkt UMVU>_<Berichtszeitraum (Format: JJJJMM)>_<laufende Nummer/ 4 Stellen numerisch>.pdf

Zusammen einzureichende Formularteile

Aus technischen Gründen sowie zwecks Verbesserung der Datenqualität durch erweiterte Validierungsmöglichkeiten sind die quantitativen Formularteile aller Formulare mit gleicher Einreichungsfrist in einer Meldedatei zu übermitteln. Das heißt, die quantitativen Formularteile der Formulare F.674.01 und F.675.01 sowie der quantitative Formularteil des je nach Sparte maßgeblichen Formulars F.601.01 bzw. F.603.01 bzw. F.604.01 gemäß §§ 19, 20 BerVersV sind zusammen in einer Meldedatei einzureichen.

Sofern ergänzende qualitative Formularteile übermittelt werden, sind diese zwecks Erleichterung der Auswertbarkeit und Verbesserung des Aufsichtsprozesses ebenfalls in einer Meldedatei, also einer PDF-Datei, zusammenzufassen. Das heißt, die ggf. ergänzenden qualitativen Formularteile zu den Formularen F.674.01 und F.675.01 sowie der ggf. ergänzende qualitative Formularteil zu dem je nach Sparte einschlägigen Formular F.601.01 bzw. F.603.01 bzw. F.604.01 gemäß §§ 19, 20 BerVersV sind zusammen in einer Meldedatei, also einer PDF-Datei, einzureichen.

Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

Korrekturmeldungen

Muss ein quantitativer Formularteil oder ein qualitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt einzureichen.

Wird ein quantitativer Formularteil korrigiert, sind alle weiteren quantitativen Formularteile mit der gleichen Einreichungsfrist (siehe oben) zusammen mit dem berichtigten quantitativen Formularteil in einer Meldedatei erneut einzureichen.

Beispiel 1: Bei Korrektur des quantitativen Formularteils des Formulars F.674.01 für das 1. Quartal 2025 muss auch der quantitative Formularteil des Formulars F.675.01 sowie der quantitative Formularteil des je nach Sparte einschlägigen Formulars F.601.01 bzw. F.603.01 bzw. F.604.01 gemäß §§ 19, 20 BerVersV für den gleichen Berichtsstichtag erneut zusammen mit dem korrigierten quantitativen Formularteil in einer Meldedatei eingereicht werden, auch wenn der Korrekturbedarf nur für das Formular F.674.01 besteht.

Beispiel 2: Bei Korrektur des quantitativen Formularteils des Formulars F.601.01 bzw. F.603.01 bzw. F.604.01 für das 1. Quartal 2025 müssen auch die quantitativen Formularteile der Formulare F.674.01 und F.675.01 für den gleichen Berichtsstichtag (1. Quartal 2025) erneut zusammen mit dem korrigierten quantitativen Formularteil in einer Meldedatei eingereicht werden, auch wenn für die quantitativen Formularteile nach dieser Sammelverfügung kein Korrekturbedarf besteht.

Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für qualitative Formularteile.

Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile. Wenn allerdings durch eine vorgenommene Korrektur in der quantitativen oder qualitativen Meldedatei Angaben in der jeweils anderen Meldedatei fehlerhaft werden, die Korrektur der einen Meldedatei also Korrekturbedarf in der anderen Meldedatei auslöst, dann sind beide Meldedateien berichtigt einzureichen.

Zurückweisung von Daten

Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn der Dateninhalt oder das Datenformat nicht den oben genannten Vorgaben (vgl. Abschnitt II.) entspricht. Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

III. Frist der Einreichung

Die Formulare F.674.01 und F.675.01 sind nebst Erläuterungen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu erstellen (Stichtag) und spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen. Die Einreichung hat erstmalig zum Stichtag 31.03.2025 zu erfolgen.

B. Diese Sammelverfügung wird den Adressaten durch elektronische Übermittlung per E-Mail bekanntgegeben.

C. Wiedergabe des Anhangs (Formulare F.674.01, F.675.01):

Vergleiche bitte beigefügten Anhang.

Begründung:

A. Sachverhalt

Gemäß § 43 Abs. 1 VAG haben die Adressaten dieser Sammelverfügung der Bundesanstalt nach Maßgabe des VAG diejenigen Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem VAG (§ 294 Abs. 1 VAG) benötigt. Dies umfasst auch die Berichterstattung über Buch- und Zeitwerte, stille Reserven und stille Lasten der Vermögenswerte, die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva (§§ 125, 127 Abs. 2 VAG) und über die Unterdeckung des Sicherungsvermögen-Solls und diesbezügliche Maßnahmen. Das VAG gibt diesbezüglich keine Frist, Form, Einreichungsvorgaben, Berichtsanlässe, Berichtsstichtage, Turnusse oder darüber hinaus gehende Granularität vor.

Zeitgleich mit dem Erlass dieser Sammelverfügung, wonach die Buch- und Zeitwerte, stille Reserven und stille Lasten der Vermögenswerte sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva (§§ 125, 127 Abs. 2 VAG) und die Unterdeckung des Sicherungsvermögen-Solls und diesbezügliche Maßnahmen form-, fristgebunden, entsprechend den Einreichungsvorgaben, Berichtsanlässen, Berichtsstichtagen und Turnussen erstmalig für den Berichtsstichtag 31.03.2025 zu melden sind, hat die Bundesanstalt den Adressaten gegenüber verfügt, dass die Sammelverfügung vom 12.12.2017 mit Wirkung für die Berichtsvierteljahre ab dem 01.01.2025 aufgehoben wird. Diese Anordnung gab bislang den Adressaten auf, die vorgenannten Informationen nach bestimmten Vorgaben im Hinblick auf Form, Frist, Einreichung, Berichtsanlässe, Berichtsstichtage, Turnusse und Granularität der Bundesanstalt zu übermitteln. Diese neue Sammelverfügung sieht gegenüber der bisherigen Sammelverfügung insbesondere Änderungen im Hinblick auf Form, Frist und Einreichungsvorgaben durch teilweise Umstellung der Berichtspflichten auf XBRL inklusive dadurch bedingter weiterer Anpassungen vor.

Die Bundesanstalt benötigt, über bestehende Berichtspflichten hinausgehend, diese Informationen in der von ihr bestimmten Granularität, form- und fristgebunden, nach bestimmten Einreichungsvorgaben, Berichtsanlässen, Berichtsstichtagen und Turnussen, um ihren gesetzlichen Auftrag, den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen, zu erfüllen.

B. Rechtliche Würdigung

Zu Abschnitt A. des Tenors

Diese Sammelverfügung beruht auf §§ 43, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG. Gemäß § 43 Abs. 1 VAG haben Versicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden nach Maßgabe des VAG diejenigen Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem VAG (§ 294 Abs.1 VAG) benötigen. Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG ist die Aufsichtsbehörde befugt, von den Versicherungsunternehmen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.

Die formellen Voraussetzungen der Sammelverfügung sind gegeben.

Die Bundesanstalt ist nach §§ 43, 305 Abs. 1 Nr. 1, 320 Abs. 1 Nr. 1, VAG zuständige Behörde für das gegenständliche Auskunftsverlangen gegenüber den hier verpflichteten Adressaten.

Die Bundesanstalt hat den Adressaten vor Erlass der Sammelverfügung Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörungsfrist betrug 3 Wochen. Die Anhörungsfrist war ausreichend bemessen. Die Bundesanstalt hat die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen der Adressaten geprüft und bei ihren Ermessensentscheidungen berücksichtigt. Die Inhalte der Berichtspflichten und die Einreichungswege über das MVP-Portal, die in dieser Sammelverfügung vorgegeben werden, sind den Adressaten bereits zu großen Teilen bekannt, da sie sich mit den Berichtspflichten der Sammelverfügung vom 12.12.2017 überschneiden. Die Unternehmen hatten bereits die Möglichkeit sich mit den technischen Gegebenheiten des XBRL Formats zu befassen. Denn mit Schreiben der Bundesanstalt vom 25.07.2024 erhielten sie bereits Informationen zu einer Umstellung des Berichtswesens auf das XBRL-Format sowie Informationen zur Möglichkeit, bei der Bundesanstalt Testeinreichungen der Formulare F.674.01 und F.675.01 ab spätestens Anfang November 2024 vorzunehmen. Zudem sind die Adressaten durch die Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, die am 17.12.2024 in Kraft trat, bereits zu Meldungen in anderen Bereichen im XBRL-Format verpflichtet.

Die materiellen Voraussetzungen der Sammelverfügung liegen ebenfalls vor.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG sind gegeben. Die Adressaten dieser Sammelverfügung sind Versicherungsunternehmen (vgl. Definition in Abschnitt A.).

Gemäß § 43 Abs. 1 VAG haben Versicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden nach Maßgabe des VAG diejenigen Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem VAG (§ 294 Abs. 1 VAG) benötigt.

Bei der nach dieser Sammelverfügung an die Bundesanstalt geforderten Berichterstattung über Buch- und Zeitwerte, stille Reserven und stille Lasten der Vermögenswerte, die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva (§§ 125, 127 Abs. 2 VAG) und über die Unterdeckung des Sicherungsvermögen-Solls und diesbezügliche Maßnahmen handelt es sich um Informationen i. S. v. § 43 Abs. 1 VAG. Diese Informationen ermöglichen es der Bundesanstalt im Rahmen der Finanzaufsicht auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlage in entsprechend geeignete Vermögenswerte zu achten. Zum Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen werden diese Informationen benötigt (§§ 43 Abs. 1, 294 Abs. 1 VAG).

Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG ist die Aufsichtsbehörde befugt, von den Versicherungsunternehmen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.

Auskünfte betreffend die Buch- und Zeitwerte, stille Reserven und stille Lasten der Vermögenswerte, die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva und die Unterdeckung des Sicherungsvermögen-Solls und diesbezügliche Maßnahmen sind Teil deren Geschäftsangelegenheiten. Denn sie betreffen die Vermögensanlage des Versicherungsunternehmens, die einen wesentlichen Teil dessen Geschäftsmodells ausmacht. In Bezug auf das Sicherungsvermögen dient die Vermögensanlage der Bedeckung der Ansprüche der Versicherungsnehmer und Begünstigte von Versicherungsleistungen. In Bezug auf das restliche Vermögen dient sie der Bedeckung sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens.

Das nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG eröffnete Ermessen übt die Bundesanstalt entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlagen und unter Beachtung von Ermessensgrenzen aus.

Die Vorgaben in dieser Sammelverfügung zum Umfang, zur Granularität der Informationen, zur Häufigkeit der Meldungen (Berichtsanlässe und Turnusse), deren Form und Einreichungsfristen, Einreichungsmodalitäten und Berichtsstichtagen sind verhältnismäßig, da sie geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Diese Sammelverfügung ist geeignet, da der durch sie verfolgte Zweck, der Schutz der Versicherten als gesetzlicher Auftrag der Bundesanstalt (§ 294 Abs. 1 VAG), gefördert wird, indem sie die Berichtspflichten der Adressaten gemäß §§ 43, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG konkretisiert.

Diese Sammelverfügung ist erforderlich, denn ein gleich geeignetes oder besser geeignetes Mittel, das die Adressaten weniger belastet, besteht nicht. Die Bundesanstalt benötigt die Informationen über Buch- und Zeitwerte, stille Reserven und stille Lasten der Vermögenswerte, die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva und über die Unterdeckung des Sicherungsvermögen-Solls und diesbezüglicher Maßnahmen in dem Umfang, der Granularität, Häufigkeit (Berichtsanlässe und Turnusse), Form und gemäß bestimmter Frist- und Einreichungsvorgaben, wie sie in dieser Sammelverfügung festgelegt wurden, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

Weniger umfangreiche und weniger granulare Meldungen zu längeren Einreichungsfristen und ohne Vorgaben von bestimmten Berichtsanlässen, Berichtsstichtagen sowie Turnussen, würden dazu führen, dass die Bundesanstalt Informationen, die sie insbesondere im Rahmen der Finanzaufsicht (§ 294 Abs. 4 VAG) benötigt, nicht oder nicht rechtzeitig für den Erlass notwendiger Maßnahmen erhält. Die Formfreiheit der Meldungen in Bezug auf die Verwendung von Formularen und den Einreichungsweg sowie fehlende Einreichungsvorgaben in Bezug auf das Dateiformat und auf „zusammen einzureichende Formularteile“, würde dazu führen, dass die Bundesanstalt nur unter erheblichem technischen und personellen Aufwand sich ein vollständiges Gesamtlagebild der Branche bilden kann. Dies könnte dazu führen, dass die Bundesanstalt notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen nicht rechtzeitig erlassen könnte und ein vermeidbarer Schaden für die Versicherten und Begünstigten von Versicherungsleistungen bereits eingetreten wäre. Eine effektive Finanzaufsicht wäre jedenfalls wesentlich erschwert. Die bereits bestehenden Berichtspflichten betreffend die gesamten Vermögensanlagen der Adressaten, bspw. gemäß der BerVersV oder gemäß den "Implementing Technical Standards on the supervisory approval processes for Solvency II (ITS)“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894, beinhalten nicht ausreichend granulare Informationen (bspw. werden im Rahmen der „ITS“ der Bundesanstalt keine Buchwerte nach dem Handelsgesetzbuch gemeldet) zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt i. S. v. § 294 Abs. 1 VAG.

Die Sammelverfügung ist auch angemessen. Die durch den Eingriff bei den Adressaten bewirkten Belastungswirkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Sammelverfügung verfolgten Zwecks. Bei der Umsetzung der Berichtspflichten dieser Sammelverfügung wird den Adressaten ein Verwaltungs- und Programmieraufwand entstehen, der mit Kosten verbunden ist. Die Inhalte der Berichtspflichten und die elektronischen Einreichungswege über das MVP-Portal sind den Adressaten jedoch jedenfalls bereits ganz überwiegend aus der Sammelverfügung vom 12.12.2017 bekannt. Auf dieses Wissen können sie bei der Umsetzung dieser Sammelverfügung aufsetzen. Neu gegenüber der bisherigen Sammelverfügung ist die Einführung des XBRL-Formats und damit zusammenhängende Folgeanpassungen. Bei diesem Format handelt es sich um einen offenen, aktuellen und weltweit anerkannten Standard für Finanzberichterstattung, der Validierungsmöglichkeiten erweitert und damit eine Verbesserung der Datenqualität ermöglicht. Wegen der gesetzlichen Änderungen zur BerVersV wird für die Adressaten dieser Sammelverfügung eine Einreichung mittels XBRL ohnehin – im Hinblick auf Einreichungen nach der BerVersV – grundsätzlich verpflichtend, so dass den Adressaten durch die Verpflichtung, auch Formulare nach dieser Sammelverfügung im XBRL-Format einzureichen, kein zusätzlicher wesentlicher technischer Umsetzungsaufwand entsteht.

Im Vergleich zur Sammelverfügung vom 12.12.2017, sieht diese Sammelverfügung eine geringfügig verkürzte Einreichungsfrist vor. Aus Vereinfachungsgründen und damit verbundenen Effizienzgewinnen werden die Meldefristen vereinheitlicht und an die Frist gemäß § 20 BerVersV angeglichen. Die in dieser Sammelverfügung vorgesehenen Einreichungsfristen entsprechen im Übrigen auch den Einreichungsfristen zu den vergleichbaren Sammelverfügungen gegenüber kleinen Versicherungsunternehmen und Pensionskassen und Pensionsfonds.

Die Adressaten hatten die Möglichkeit vor Erlass dieser Sammelverfügung, sich mit Hilfe der Information der Bundesanstalt auf die Einreichung im XBRL-Format ab dem Jahr 2025 vorzubereiten. Denn mit Schreiben der Bundesanstalt vom 25.07.2024 erhielten sie bereits Informationen zu einer Umstellung des Berichtswesens auf das XBRL-Format sowie Informationen zur Möglichkeit, bei der Bundesanstalt Testeinreichungen der Formulare F.674.01 und F.675.01 ab spätestens Anfang November 2024 vorzunehmen.

Sofern die Bundesanstalt für die Einreichungen nach dieser Sammelverfügung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ auch in diesem Format erfolgen. Die Bundesanstalt wird, sofern für die Einreichung von Formularen nach der BerVersV ein alternatives Format angeboten wird, dieses alternative Format auch für die Einreichung der Formulare nach dieser Sammelverfügung anbieten. Den Adressaten entsteht daher insoweit kein zusätzlicher wesentlicher technischer Umsetzungsaufwand im Vergleich zu den Einreichungen auf Verordnungsebene.

Vor diesem Hintergrund überwiegt der Zweck der Sammelverfügung, der im Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen (§ 294 Abs. 1 VAG) besteht, die bei den Adressaten bewirkten Belastungen.

C. Bekanntgabe

Diese Sammelverfügung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Sammelverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Hinweis: Diese Sammelverfügung ist zur Information auf der Internetseite der Bundesanstalt unter www.bafin.de eingestellt. Das Einstellen auf der Internetseite stellt keine (erneute) Bekanntgabe des Verwaltungsaktes dar.

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