Erscheinung:19.03.2025 | Thema Berichtspflichten Sammelverfügung vom 19.03.2025 betreffend die Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen über ihre Kapitalanlagen
Sammelverfügung betreffend die Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen über ihre Kapitalanlagen
Sammelverfügung:
A. Berichtspflichten
Unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehende kleine Versicherungsunternehmen und Pensionskassen sowie separate Abrechnungsverbände der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen, die im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, mit Sitz im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG und § 2 Abs. 1, § 7 Nr. 33 VAG in Verbindung mit §§ 211, 232 VAG (im folgenden Versicherungsunternehmen) müssen der Bundesanstalt über ihre gesamten Vermögensanlagen, mit Ausnahme der Vermögensanlagen zur Durchführung der reinen Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a des Betriebsrentengesetzes, nach Maßgabe der folgenden Ziffern berichten:
I. Berichtspflichten über die Vermögensanlagen
Für die Berichte sind die Formulare F.670.01 und F.660.01 sowie die als Anlagen „Streuung“ und „Fonds“ beigefügten Vordrucke zu verwenden (vgl. Abschnitt C. dieser Sammelverfügung).
Das Formular F.670.01 dient als Überblick über alle Vermögensanlagen eines Versicherungsunternehmens, geordnet nach den Anlagearten der Anlageverordnung (AnlV). Es ist vierteljährlich (für die Berichtsstichtage 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) einzureichen. Aus ihm ergibt sich die Anlage „Mischung“, die als Muster (einschließlich der Berechnung der Mischungsquoten) beigefügt ist (vgl. Abschnitt C. dieser Sammelverfügung).
Mit dem Formular F.660.01 ist über derivative Finanzinstrumente, Vorkäufe, Vorverkäufe und strukturierte Produkte zu berichten. Das Formular F.660.01 ist vierteljährlich (für die Berichtsstichtage 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) einzureichen, wenn ein Versicherungsunternehmen entsprechende Vermögensanlagen im Bestand hat.
Die Anlage „Streuung“ dient der Überprüfung der schuldnerbezogenen Beschränkungen und ist vierteljährlich (für die Berichtsstichtage 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) von den Versicherungsunternehmen einzureichen.
Mit der Anlage „Fonds“ sind sämtliche Investmentvermögen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 16 AnlV zu berichten. Die Anlage „Fonds“ ist jährlich (für den Berichtsstichtag 31.12.) einzureichen. Die Gesamtbeträge aus der Anlage „Fonds“ müssen sich in dem Formular F.670.01 Zeilen ZE0660 ff. zum Ende eines Kalenderjahres wiederfinden. Die Anlage „Fonds“ stellt damit eine Konkretisierung der Bestandsangaben zu den Anlagearten des § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 16 AnlV aus dem Formular F.670.01 dar und ist einzureichen, wenn ein Versicherungsunternehmen entsprechende Vermögensanlagen im Bestand hat. Die Werte zu den Anlagen in Investmentvermögen in dem Formular F.670.01 sind unabhängig von einer Einreichung der Anlage „Fonds“ vierteljährlich zu aktualisieren.
Die vierteljährlichen Formulare F.670.01 und F.660.01 sowie die Anlage „Streuung“ sind spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen (Einreichungsfrist). Die jährliche Anlage „Fonds“ ist spätestens bis zum Ende des auf das Kalenderjahr folgenden Monats einzureichen. Soweit eine Berichtspflicht nicht besteht, ist eine Fehlanzeige nicht erforderlich.
II. Berichtspflichten über die Buch- und Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögenswerte sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva gemäß §§ 125, 127 Abs. 2 VAG
1. Bericht mit dem Formular F.671.01
In dem Formular F.671.01 sind die Buch- und Zeitwerte der Vermögenswerte sowie der in ihnen enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten anzugeben (vgl. Abschnitt C. dieser Sammelverfügung). Enthalten einige Vermögenswerte einer Anlageart stille Reserven und andere Vermögenswerte derselben Anlageart stille Lasten, sind diese getrennt aufzusummieren. Das Formular F.671.01 ist vierteljährlich (für die Berichtsstichtage 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) von den Versicherungsunternehmen einzureichen.
Außerdem ist in dem Formular F.671.01 die vierteljährliche Bedeckungsrechnung der versicherungstechnischen Passiva durch das Sicherungsvermögen darzustellen, da auch unterjährig eine ausreichende Bedeckung jederzeit gegeben sein muss.
Das Soll des Sicherungsvermögens ist dazu entsprechend § 125 VAG und in Anlehnung an die geltende Fassung der Anlage 3 Formular F.103.01 BerVersV unterjährig zu den Berichtsstichtagen zu ermitteln. Dies kann teilweise nur durch Schätzungen, Näherungsverfahren und mit Hilfe von unternehmensinternen Prognoserechnungen erfolgen. Die Versicherungsunternehmen sind gehalten, Schätzungen sorgfältig durchzuführen.
Die Höhe des Sicherungsvermögen-Solls ist auf Bruttobasis (inkl. der Anteile der Rückversicherer) definiert.
In den Zeilen ZE1330 ff. des Formulars F.671.01 ist in verkürzter Form die Bedeckung aller weiteren Abteilungen des Sicherungsvermögens, sofern diese vorhanden sind, darzustellen. Sofern mindestens eine selbständige Abteilung gemäß § 125 Abs. 6 VAG besteht, ist in einer Anlage der Zweck dieser selbständigen Abteilung zu nennen (ergänzender qualitativer Formularteil vgl. Abschnitt A. IV. 2.). Sollten darüber hinaus weitere selbständige Abteilungen gemäß § 125 Abs. 6 VAG bestehen, so sind diese in dem Formular F.671.01 Zeilen ZE1370 ff. darzustellen und in der vorgenannten Anlage unter Angabe der Zeilennummer zu erläutern.
Das Formular F.671.01 mit den ggf. vorzulegenden Darstellungen ist spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen (Einreichungsfrist).
2. Über-/Unterdeckung auf der Basis von Buchwerten
Sollten die versicherungstechnischen Passiva eine Unterdeckung zu Buchwerten aufweisen, ist der Bundesanstalt darzulegen, welche geeigneten möglichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bedeckung geplant sind und/oder durchgeführt wurden (ergänzender qualitativer Formularteil vgl. Abschnitt A. IV. 2.). Lässt sich eine Unterdeckung innerhalb eines Quartals nicht beseitigen, so ist im Zuge der folgenden Quartalsmeldungen über die Entwicklung der Bedeckungssituation und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen. Dies gilt analog für die Zeilen ZE1370 ff. Spalte SP0030 des Formulars F.671.01, sofern sich dort Werte kleiner 100% ergeben.
3. Über-/Unterdeckung auf der Basis von Zeitwerten – Unterdeckung des Sicherungsvermögens (Unterwertigkeit)
Nach § 127 Abs. 2 VAG kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermögenswerte des Sicherungsvermögens (Vorhandensein von sog. stillen Lasten) eine Zuführung zum Sicherungsvermögen anordnen, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint.
Sollten die versicherungstechnischen Passiva eine Unterdeckung zu Zeitwerten aufweisen, ist der Bundesanstalt darzulegen, aus welchen Vermögenswerten sich die Unterdeckung ergibt (ergänzender qualitativer Formularteil vgl. Abschnitt A. IV. 2.). Hierbei ist insbesondere auf die Zuordnung dieser Vermögenswerte zum Anlage- oder Umlaufvermögen sowie auf ihre Bewertung einzugehen.
Weiterhin ist darzulegen, welche geeigneten möglichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer Bedeckung zu Zeitwerten geplant sind und/oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterdeckung innerhalb eines Quartals nicht beseitigen, so ist im Zuge der folgenden Quartalsmeldungen über die Entwicklung der werthaltigen Bedeckung und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen. Dies gilt analog für die Zeilen ZE1330 bis ZE1360 Spalte SP0040 des Formulars F.671.01, sofern dort Werte kleiner 100% einzutragen sind.
Resultiert die Unterdeckung in dem Formular F.671.01 Zeile ZE1120 Posten F aus stillen Lasten von im Anlagevermögen geführten Vermögenswerten, die bei Endfälligkeit zu einem garantierten Wert zurückgezahlt werden (z. B. zum Nennwert bewertete Namensschuldverschreibungen ohne wesentliches Bonitätsrisiko), kann das Versicherungsunternehmen für Zwecke der Bedeckungsrechnung anstelle von geeigneten möglichen Maßnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung auch hinreichend darstellen, wie gesichert ist, dass von der Erfüllbarkeit der versicherungstechnischen Verpflichtungen trotz der bestehenden Unterdeckung zu jedem Zeitpunkt ausgegangen werden kann. Hierzu ist z. B. mit Hilfe eines geeigneten Asset Liability Managements (ALM) darzulegen, dass trotz temporär niedrigerer Zeitwerte der Vermögenswerte die Belange der Versicherten nicht gefährdet sind (z. B. Verpflichtung und Fähigkeit zum Halten bis zur Endfälligkeit).
Kann dies nicht ausreichend nachgewiesen werden oder führen ALM-Analysen zu dem Ergebnis, dass das Versicherungsunternehmen bei Eintritt von Stressszenarien gezwungen wäre, stille Lasten enthaltende Vermögenswerte vorzeitig zu veräußern, sind ggf. auf Aufforderung der Bundesanstalt entsprechende Zuführungen zum Sicherungsvermögen vorzunehmen. Das Versicherungsunternehmen hat hierzu geeignete mögliche Maßnahmen darzulegen (s. o., 3. Absatz).
III. Erleichterungen bei der Aufstellung und Vorlage der Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01
1. Befreiung für bestimmte kleinere Vereine
Kleinere Vereine im Sinne des § 210 Abs. 1 S. 1 VAG, bei denen die Kapitalanlagen am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 5 Mio. EUR nicht überstiegen haben, sind jeweils für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres von der Aufstellung und der Vorlage der Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01 befreit. Die Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01 sind dann nur für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres einzureichen. Bei Versicherungsunternehmen, deren Bilanzstichtag nicht mit einem Berichtsstichtag für die Erstellung der vorgenannten Formulare übereinstimmt, gilt als Berichtsstichtag für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres der dem Bilanzstichtag folgende Berichtsstichtag. Für das 4. Quartal kann keine weitere Erleichterung gewährt werden.
2. Befreiung auf Antrag
Andere Versicherungsunternehmen, in der Regel kleinere Vereine im Sinne des § 210 Abs. 1 Satz 1 VAG, bei denen die Kapitalanlagen am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 5 Mio. EUR überstiegen haben, können auf Antrag von der Aufsichtsbehörde bis auf weiteres von der Aufstellung und Vorlage der Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01 nach dieser Sammelverfügung jeweils für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres befreit werden, wenn die Vorlage der Formulare aufgrund der Kapitalanlagenstruktur und -strategie sowie der Bedeckungssituation des Versicherungsunternehmens nicht geboten erscheint. Die Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01 sind dann nur für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres einzureichen. Bei Versicherungsunternehmen, deren Bilanzstichtag nicht mit einem Berichtsstichtag für die Erstellung der vorgenannten Formulare übereinstimmt, gilt als Berichtsstichtag für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres der dem Bilanzstichtag folgende Berichtsstichtag. Für das 4. Quartal kann auch auf Antrag keine weitere Erleichterung gewährt werden.
Diese Erleichterungen knüpfen an die Regelungen gemäß Abschnitt A. III. 1. an. Eine Entscheidung über eine Befreiung durch die Bundesanstalt wird sich an den unterschiedlichen Informationsbedürfnissen, die mit den einzelnen Formularen verfolgt werden, orientieren.
Versicherungsunternehmen, denen bereits von der Bundesanstalt eine Befreiung hinsichtlich ihrer Berichtspflichten über ihre Vermögensanlagen für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres erteilt wurde und die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, sind bis auf Weiteres von diesen Berichtspflichten für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres befreit. Für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres sind die Formulare spätestens bis zum Ende des auf dieses Kalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen. Für die Einreichung gelten die in dieser Sammelverfügung genannten Vorgaben. Hiervon ggf. abweichende Vorgaben in etwaigen Befreiungsschreiben werden aufgehoben, da die Aufsicht zumindest einmal jährlich entsprechende Informationen benötigt und das Meldewesen – insbesondere hinsichtlich Form und Frist, Berichtsstichtage, Einreichungsvorgaben und zu verwendende Formulare – vereinheitlicht wird.
IV. Vordrucke für die Berichte / Einreichung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP-Portal)
1. Vordrucke für die Berichte und elektronische Einreichung der Vordrucke
Dieser Sammelverfügung sind die für die Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Vordrucke (Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01 sowie die Anlagen „Streuung“ und „Fonds“) nebst Anmerkungen anliegend beigefügt. Diese setzen die Bundesanstalt in die Lage, ihre Überwachungs- und Prüfungspflicht auszuüben.
Das Ausfüllen und Übersenden der elektronischen Vordrucke entbindet die Versicherungsunternehmen im Übrigen nicht von ihrer Pflicht zur Prüfung der Kapitalanlagen auf die allgemeinen Anlagegrundsätze und die Vorgaben der AnlV bei Erwerb und während der Haltedauer. Diese Prüfungen sind nachweisbar zu dokumentieren (vgl. Kapitalanlagerundschreiben).
Die regelmäßige unternehmensinterne Überprüfung gilt insbesondere auch für die Mischung der Kapitalanlagen. Als Hilfsmittel hierzu ist ein Muster der Anlage „Mischung“ sowie die Berechnung der Mischungsquoten dieser Sammelverfügung beigefügt. Die anhängende Berechnung der Mischungsquoten spiegelt die Auslegung der AnlV hinsichtlich der Mischungsquoten durch die Bundesanstalt wider.
Die Bundesanstalt behält sich vor, im Einzelfall bei der Feststellung von Vermögensbeständen in den Formularen F.670.01, F.671.01 und F.660.01 im Rahmen ihres Auskunftsrechts weitere Informationen über die Einzelanlagen einzuholen.
Die Vordrucke sind der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Die Versicherungsunternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben. Sie müssen die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherstellen.
Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite in Ergänzung oder weiterer Konkretisierung zu den Vorgaben in dieser Sammelverfügung Vorgaben für die elektronische Dateneinreichung sowie hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt die einzuhaltenden Prüf- und Einreichungsregeln.
2. Daten- und Einreichungsvorgaben für die Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01
Der Bundesanstalt sind folgende Formulare nach dieser Sammelverfügung einzureichen:
Formular | Bezeichnung |
F.670.01 | Vierteljährlicher Bericht über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen |
F.671.01 | Vierteljährlicher Bericht über die Buch- und Zeitwerte der Kapitalanlagen und die Bedeckung der vt. Passiva |
F.660.01 | Vierteljährlicher Bericht über derivative Finanzinstrumente, Vorkäufe, Vorverkäufe und strukturierte Produkte |
Die Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen. Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und ggf. einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen.
Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.
Der ggf. ergänzende qualitative Formularteil ist im PDF-Format zu übermitteln. Das Dokument muss der Spezifikation PDF/A-1a, PDF/A-2a oder PDF/A-3a (oder ggf. höhere Version) entsprechen. Die Konformität der Erläuterungen mit einer der vorgenannten Spezifikationen muss zusätzlich aus den Dokumenteneigenschaften (so genannte Metadaten) erkennbar sein.
Namenskonvention für die Einreichung
Für die Erstellung sowie die Einreichung der Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01 gelten grundsätzlich die Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung von Anlage 2, Abschnitt C der BerVersV. Die Einreichung der Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01 hat ausschließlich elektronisch über das MVP-Portal zu erfolgen.
Einzelheiten hierzu sind auf der Internetseite der Bundesanstalt www.bafin.de unter der Rubrik „Die BaFin“ > „Service“ > „MVP-Portal“ zum „Fachverfahren Versicherungsaufsicht“ veröffentlicht.
Das zu verwendende Fachverfahren im MVP-Portal lautet „Versicherungsaufsicht“, die zu verwendende Einreichung „Nationales Berichtswesen (Präfix NB)“.
Für eine erfolgreiche Entgegennahme – und damit zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht – sind die Meldeinhalte (also die zu übermittelnden Dateien im XBRL-Format bzw. alternativem Dateiformat und/ oder PDF-Format) in einem Zip-Archiv hochzuladen.
Für das Zip-Archiv gilt folgende Namenskonvention:
Für die zu übermittelnden Dateien im XBRL-Format (bzw. alternativem Dateiformat) und/ oder PDF-Format gelten folgende Namenskonventionen:
<Suffix> ist eine Zeichenkette mit maximal 32 alphanumerischen Zeichen. Abgesehen von den o. g. Begrenzungen gibt es für das Suffix keine weiteren Vorgaben.
Zusammen einzureichende Formularteile
Aus technischen Gründen sowie zwecks Verbesserung der Datenqualität durch erweiterte Validierungsmöglichkeiten sind die quantitativen Formularteile aller Formulare mit gleicher Einreichungsfrist in einer Meldedatei zu übermitteln. Das heißt, die quantitativen Formularteile der Formulare F.660.01, F.670.01 und F.671.01 (soweit diese einzureichen sind) sowie der quantitative Formularteil des je nach Sparte maßgeblichen Formulars F.602.01 bzw. F.603.01 bzw. F.604.01 gemäß §§ 19, 20 BerVersV sind zusammen in einer Meldedatei einzureichen.
Sofern ergänzende qualitative Formularteile übermittelt werden, sind diese zwecks Erleichterung der Auswertbarkeit und Verbesserung des Aufsichtsprozesses ebenfalls in einer Meldedatei, also einer PDF-Datei, zusammenzufassen. Das heißt, die ggf. ergänzenden qualitativen Formularteile zu den Formularen F.660.01, F.670.01 und F.671.01 sowie der ggf. ergänzende qualitative Formularteil zu dem je nach Sparte einschlägigen Formular F.602.01 bzw. F.603.01 bzw. F.604.01 gemäß §§ 19, 20 BerVersV sind zusammen in einer Meldedatei, also einer PDF-Datei, einzureichen.
Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.
Korrekturmeldungen
Muss ein quantitativer Formularteil oder ein qualitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt einzureichen.
Wird ein quantitativer Formularteil korrigiert, sind alle weiteren quantitativen Formularteile mit der gleichen Einreichungsfrist (siehe oben) zusammen mit dem berichtigten quantitativen Formularteil in einer Meldedatei erneut einzureichen.
Beispiel 1: Bei Korrektur des quantitativen Formularteils des Formulars F.660.01 für das 1. Quartal 2025 müssen auch die quantitativen Formularteile der Formulare F.670.01 und F.671.01 sowie der quantitative Formularteil des je nach Sparte einschlägigen Formulars F.602.01 bzw. F.603.01 bzw. F.604.01 gemäß §§ 19, 20 BerVersV für den gleichen Berichtsstichtag erneut zusammen mit dem korrigierten quantitativen Formularteil in einer Meldedatei eingereicht werden, auch wenn der Korrekturbedarf nur für das Formular F.660.01 besteht.
Beispiel 2: Bei Korrektur des quantitativen Formularteils des Formulars F.602.01 bzw. F.603.01 bzw. F.604.01 für das 1. Quartal 2025 müssen auch die quantitativen Formularteile der Formulare F.660.01, F.670.01 und F.671.01 (soweit diese einzureichen waren) für den gleichen Berichtsstichtag (1. Quartal 2025) erneut zusammen mit dem korrigierten quantitativen Formularteil in einer Meldedatei eingereicht werden, auch wenn für die quantitativen Formularteile nach dieser Sammelverfügung kein Korrekturbedarf besteht.
Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für qualitative Formularteile.
Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile. Wenn allerdings durch eine vorgenommene Korrektur in der quantitativen oder qualitativen Meldedatei Angaben in der jeweils anderen Meldedatei fehlerhaft werden, die Korrektur der einen Meldedatei also Korrekturbedarf in der anderen Meldedatei auslöst, dann sind beide Meldedateien berichtigt einzureichen.
Zurückweisung von Daten
Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn der Dateninhalt oder das Datenformat nicht den oben genannten Vorgaben (vgl. Abschnitt A. IV. 1. und A. IV. 2.) entspricht. Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.
3. Einreichungsvorgaben für die Anlagen „Streuung“ und „Fonds“
Die Anlagen „Streuung“ und „Fonds“ stehen auf der Internetseite der Bundesanstalt unter www.bafin.de als Excel-Tabelle zum Download bereit. Sie sind im Excel-Format auszufüllen und der Bundesanstalt elektronisch über das MVP-Portal einzureichen. Dabei sind die Eintragungen in den blauen Zellen vorzunehmen. Die Dateien sind gemäß Infoblatt zum Fachverfahren Versicherungsaufsicht „gepackt“ zu übermitteln, wobei für ein Versicherungsunternehmen auch mehrere Dateien in einem Archiv gebündelt werden können. Einzelheiten hierzu sind auf der Internetseite der Bundesanstalt www.bafin.de unter der Rubrik „Die BaFin“ > „Service“ > „MVP-Portal“ zum „Fachverfahren Versicherungsaufsicht“ veröffentlicht.
Die Übermittlung hat über das MVP-Portal über das Fachverfahren „Versicherungsaufsicht“ unter der Einreichung „KA-Sammelverfügung (Präfix BW1 bis BW5)“ zu erfolgen.
Die elektronische Übermittlung der Anlagen „Streuung“ und „Fonds“ über das MVP-Portal ermöglicht eine interne Weiterverarbeitung und Auswertung der gemeldeten Daten in der Bundesanstalt. Hierzu ist es erforderlich, dass die Dateien im Excel-Format nach dem folgenden einheitlichen Muster im Dateinamen gemeldet werden:
„BWx_Registernummer_Name der Anlage_QuartalJahr.xlsx“
Beispiele: BW1_1234_Streuung_1Q2025.xlsx
BW5_5678_Fonds_4Q2025.xlsx
Die im Dateinamen vorangestellte Bezeichnung „BW“ steht für „Berichtswesen“. Die dritte Stelle im Dateinamen ist die erste Ziffer der jeweiligen Registernummer.
Im Einzelnen sind der Bundesanstalt folgende Anlagen nach dieser Sammelverfügung zu übermitteln:
Anlage Bezeichnung der Vordrucke und Dateien
Streuung Bericht über die Streuung des Sicherungsvermögens gemäß § 4 AnlV
BWx_xxxx_Streuung_xQ20xx.xlsx
Fonds Bericht über Investmentvermögen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 16 AnlV
BWx_xxxx_Fonds_4Q20xx.xlsx
Die „gepackte“ Datei („.zip“-Format oder „.gz“-Format) ist mit einem Dateinamen nach dem folgenden Muster zu erstellen:
BWx_xxxx_xQ20xx.zip oder BWx_xxxx_xQ20xx.gz
Korrekturmeldungen
Muss die Anlage „Streuung“ und/oder „Fonds“ nach Übermittlung korrigiert werden, ist die entsprechende Anlage unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt gemäß den Einreichungsvorgaben für diese Anlagen in den Abschnitten A. IV. 1. und A. IV. 3. einzureichen. Nicht korrekturbedürftige Anlagen sind nicht erneut zu übermitteln.
V. Erstmalige Berichterstattung
Die Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01 sowie die Anlage „Streuung“ sind nach dieser Sammelverfügung erstmalig für den Berichtsstichtag 31.03.2025 einzureichen. Die Meldungen gemäß Abschnitt A. II. 2. und A. II. 3. sind nach dieser Sammelverfügung ebenfalls ab dem Berichtsstichtag 31.03.2025 vorzunehmen. Die Anlage „Fonds“ ist nach dieser Sammelverfügung erstmalig für den Berichtsstichtag 31.12.2025 einzureichen.
B. Diese Sammelverfügung wird den Adressaten durch elektronische Übermittlung per E-Mail bekanntgegeben.
C. Wiedergabe des Anhangs (Formulare F.670.01, F.671.01, F.660.01, Anlage „Fonds“, Anlage „Streuung“, Muster der Anlage „Mischung“ und Berechnung der Mischungsquoten):
Vergleiche bitte beigefügten Anhang.
Begründung:
A. Sachverhalt
Die Adressaten dieser Sammelverfügung haben gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 3, 216 Abs. 1, 234j Abs. 3 VAG über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände zu berichten. Das VAG gibt diesbezüglich keine Frist, Form, Einreichungsvorgaben, Berichtsanlässe, Berichtsstichtage, Turnusse oder darüber hinaus gehende Granularität der Berichte vor.
Zeitgleich mit dem Erlass dieser Sammelverfügung, wonach bestimmte Informationen zu den gesamten Vermögensanlagen form-, fristgebunden, entsprechend den Einreichungsvorgaben, Berichtsanlässen, Berichtsstichtagen und Turnussen erstmalig für den Berichtsstichtag 31.03.2025 zu melden sind, hat die Bundesanstalt den Adressaten gegenüber verfügt, dass die Sammelverfügung vom 28.07.2021 mit Wirkung für die Berichts(viertel)jahre ab dem 01.01.2025 aufgehoben wird. Diese Anordnung gab bislang den Adressaten vor, Meldungen, Nachweisungen und Anlagen betreffend ihre gesamten Vermögensanlagen nach bestimmten Vorgaben im Hinblick auf Form, Frist, Einreichung, Berichtsanlässe, Berichtsstichtage, Turnusse und Granularität der Bundesanstalt zu übermitteln. Diese neue Sammelverfügung sieht gegenüber der bisherigen Sammelverfügung insbesondere Änderungen im Hinblick auf Form, Frist und Einreichungsvorgaben durch teilweise Umstellung der Berichtspflichten auf XBRL inklusive dadurch bedingter weiterer Anpassungen vor.
Die Bundesanstalt benötigt, über bestehende Berichtspflichten hinausgehend, Informationen zu den gesamten Vermögensanlagen der Adressaten dieser Sammelverfügung in einer bestimmten Granularität, die ihr form- und fristgebunden, nach bestimmten Einreichungsvorgaben, Berichtsanlässen, Berichtsstichtagen und Turnussen zu übermitteln sind, um ihren gesetzlichen Auftrag, den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen, zu erfüllen.
B. Rechtliche Würdigung
Zu Abschnitt A. des Tenors
Diese Sammelverfügung beruht auf §§ 2 Abs. 1 S. 3, 216 Abs. 2 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG. Gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 3, 216 Abs. 2 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1 VAG haben die Adressaten dieser Sammelverfügung über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände zu berichten. Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG ist die Aufsichtsbehörde befugt, von den Versicherungsunternehmen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.
Die formellen Voraussetzungen der Sammelverfügung sind gegeben.
Die Bundesanstalt ist nach § 320 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 3, 2. HS VAG, 216 Abs. 2 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG zuständige Behörde für das gegenständliche Auskunftsverlangen gegenüber den hier verpflichteten Adressaten.
Die Bundesanstalt hat den Adressaten vor Erlass der Sammelverfügung Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörungsfrist betrug 3 Wochen. Die Anhörungsfrist war ausreichend bemessen. Die Bundesanstalt hat die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen der Adressaten geprüft und bei ihren Ermessensentscheidungen berücksichtigt. Die Inhalte der Berichtspflichten und die Einreichungswege über das MVP-Portal, die in dieser Sammelverfügung vorgegeben werden, sind den Adressaten bereits zu großen Teilen bekannt, da sie sich mit den Berichtspflichten der Sammelverfügung vom 28.07.2021 überschneiden. Die Unternehmen hatten bereits die Möglichkeit sich mit den technischen Gegebenheiten des XBRL-Formats zu befassen. Denn mit Schreiben der Bundesanstalt vom 25.07.2024 erhielten sie bereits Informationen zu einer Umstellung des Berichtswesens auf das XBRL-Format sowie Informationen zur Möglichkeit, bei der Bundesanstalt Testeinreichungen der Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01 ab spätestens Anfang November 2024 vorzunehmen. Zudem sind die Adressaten durch die Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, die am 17.12.2024 in Kraft trat, bereits zu Meldungen in anderen Bereichen im XBRL-Format verpflichtet.
Die materiellen Voraussetzungen der Sammelverfügung liegen ebenfalls vor.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 216 Abs. 2 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1 VAG sind gegeben.
Die Adressaten der Sammelverfügung sind kleine Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und separate Abrechnungsverbände der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen, die im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, mit Sitz im Inland und müssen insofern aufgrund von §§ 2 Abs. 1 S. 3, 216 Abs. 2 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1 VAG über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände berichten.
Die Voraussetzungen von § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG sind erfüllt. Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG ist die Aufsichtsbehörde befugt, von den Versicherungsunternehmen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.
Auskünfte betreffend die gesamten Vermögensanlagen des Versicherungsunternehmens sind Teil dessen Geschäftsangelegenheiten. Denn die Vermögensanlage stellt einen wesentlichen Teil des Geschäftsmodells eines Versicherungsunternehmens dar. In Bezug auf das Sicherungsvermögen dient sie der Bedeckung der Ansprüche der Versicherungsnehmer, Begünstigten aus Versicherungsleistungen und Versorgungsberechtigten. In Bezug auf das restliche Vermögen dient sie der Bedeckung sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens.
Das nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG eröffnete Ermessen übt die Bundesanstalt entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage und unter Beachtung von Ermessensgrenzen aus.
Die Vorgaben in dieser Sammelverfügung zur Granularität der Informationen, zur Häufigkeit der Meldungen (Berichtsanlässe und Turnusse), deren Form und Einreichungsfristen, Einreichungsmodalitäten und Berichtsstichtagen sind verhältnismäßig, da sie geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Diese Sammelverfügung ist geeignet, da der durch sie verfolgte Zweck, der Schutz der Versicherten als gesetzlicher Auftrag der Bundesanstalt (§ 294 Abs. 1 VAG), gefördert wird, indem sie die Berichtspflichten der Adressaten gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 3, 216 Abs. 2 S. 1 VAG, 234j Abs. 3 S. 1 VAG konkretisiert.
Diese Sammelverfügung ist erforderlich, denn ein gleich geeignetes oder besser geeignetes Mittel, das die Adressaten weniger belastet, besteht nicht. Die Bundesanstalt benötigt die Informationen zu den gesamten Vermögensanlagen in der Granularität, Häufigkeit (Berichtsanlässe und Turnusse), Form, gemäß bestimmter Frist- und Einreichungsvorgaben und zu bestimmten Berichtsstichtagen wie sie in dieser Sammelverfügung festgelegt wurden, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
Weniger granulare Meldungen zu längeren Einreichungsfristen und ohne Vorgabe von bestimmten Berichtsanlässen, Berichtsstichtagen sowie Turnussen, würden dazu führen, dass die Bundesanstalt Informationen, die sie insbesondere im Rahmen der Finanzaufsicht (§ 294 Abs. 4 VAG) benötigt, nicht oder nicht rechtzeitig für den Erlass notwendiger Maßnahmen erhält. Die Formfreiheit der Meldungen in Bezug auf die Verwendung von Vordrucken und den Einreichungsweg sowie fehlende Einreichungsvorgaben in Bezug auf das Dateiformat und auf „zusammen einzureichende Formularteile“ würde dazu führen, dass die Bundesanstalt nur unter erheblichem technischen und personellen Aufwand sich ein vollständiges Gesamtlagebild der Branche bilden kann. Dies könnte dazu führen, dass die Bundesanstalt notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen nicht rechtzeitig erlassen könnte und ein vermeidbarer Schaden für die Versicherungsnehmer, Begünstigten aus Versicherungsleistungen und Versorgungsberechtigten bereits eingetreten wäre. Eine effektive Finanzaufsicht wäre jedenfalls wesentlich erschwert. Die bereits bestehenden Berichtspflichten betreffend die gesamten Vermögensanlagen der Adressaten, z. B. gemäß der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, beinhalten nicht ausreichend granulare Informationen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt i. S. v. § 294 VAG.
Die Sammelverfügung ist auch angemessen. Die durch den Eingriff bei den Adressaten bewirkten Belastungswirkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Sammelverfügung verfolgten Zwecks. Bei der Umsetzung der Berichtspflichten dieser Sammelverfügung wird den Adressaten ein Verwaltungs- und Programmieraufwand entstehen, der mit Kosten verbunden ist. Die Inhalte der Berichtspflichten und die elektronischen Einreichungswege über das MVP-Portal sind den Adressaten jedoch jedenfalls bereits ganz überwiegend aus der Sammelverfügung vom 28.07.2021 bekannt. Auf dieses Wissen können sie bei der Umsetzung dieser Sammelverfügung aufsetzen. Neu gegenüber der bisherigen Sammelverfügung ist die Einführung des XBRL-Formats und damit zusammenhängende Folgeanpassungen. Bei diesem Format handelt es sich um einen offenen, aktuellen und weltweit anerkannten Standard für Finanzberichterstattung, der Validierungsmöglichkeiten erweitert und damit eine Verbesserung der Datenqualität ermöglicht. Wegen der gesetzlichen Änderungen u. a. zur BerVersV wird für die Adressaten dieser Sammelverfügung eine Einreichung mittels XBRL ohnehin – im Hinblick auf Einreichungen nach der BerVersV – grundsätzlich verpflichtend, so dass den Adressaten durch die Verpflichtung, auch Formulare nach dieser Sammelverfügung im XBRL-Format einzureichen, kein zusätzlicher wesentlicher technischer Umsetzungsaufwand entsteht.
Die Sammelverfügung berücksichtigt den Umfang der Kapitalanlagen eines Adressaten in Bezug auf dessen Berichtspflichten in angemessener Weise. Denn kleinere Vereine im Sinne des § 210 Abs. 1 S. 1 VAG sind von der Aufstellung und Vorlage der Formulare F.670.01. F.671.01 und F.660.01 nach dieser Sammelverfügung jeweils für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres befreit.
Zudem besteht für die übrigen Adressaten, bei denen die Kapitalanlagen am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 5 Mio. EUR überstiegen haben, die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Aufstellung und Vorlage der Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01 nach dieser Sammelverfügung jeweils für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres zu stellen. Versicherungsunternehmen, denen bereits von der Bundesanstalt eine Befreiung hinsichtlich ihrer Berichtspflichten über ihre Vermögensanlagen für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres erteilt wurde und die die vorgenannten Voraussetzungen (vgl. Abschnitt A. III. 2.) erfüllen, sind bis auf Weiteres von diesen Berichtspflichten für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres befreit. Für das 4. Quartal bzw. Jahresende (bzgl. Anlage „Fonds“) sind demgegenüber die Formulare und Anlagen einzureichen. Es ist aus Gründen einer effektiven Finanzaufsicht erforderlich und angemessen, dass die Bundesanstalt zumindest einmal jährlich entsprechende Informationen erhält. Dem entgegenstehende Befreiungsschreiben werden durch diese Sammelverfügung insoweit aufgehoben. Hinsichtlich der Berichtspflichten für das 4. Quartal bzw. Jahresende gelten – auch bei im Übrigen von der Einreichung befreiten Unternehmen – die Vorgaben dieser Sammelverfügung, insbesondere hinsichtlich zu verwendender Vordrucke, Form, Frist, Einreichungsvorgaben und Berichtsstichtage (einschließlich Sonderregelung bei vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr). Das Meldewesen wird insoweit vereinheitlicht. Diese Vereinheitlichung ist zwecks Verbesserung der technischen Verarbeitbarkeit, Verbesserung der Vergleichbarkeit der Daten und Verbesserung des Aufsichtsprozesses erforderlich und angemessen. Soweit Befreiungsschreiben dieser Vereinheitlichung entgegenstehen, werden sie durch diese Sammelverfügung aufgehoben.
Für die Umsetzung der Berichtspflichten wird den Adressaten ausreichend Zeit gegeben.
Im Vergleich zur Sammelverfügung vom 28.07.2021 sieht diese Sammelverfügung eine erleichterte Einreichungsfrist vor. Denn die Meldung muss lediglich bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats und nicht mehr "unverzüglich" erfolgen. Dies gibt den Adressaten ein wenig mehr Zeit für Einreichungen nach dieser Sammelverfügung.
Die Adressaten hatten zudem die Möglichkeit vor Erlass dieser Sammelverfügung, sich mit Hilfe der Information der Bundesanstalt auf die Einreichung im XBRL-Format ab dem Jahr 2025 vorzubereiten. Denn mit Schreiben der Bundesanstalt vom 25.07.2024 erhielten sie bereits Informationen zu einer Umstellung des Berichtswesens auf das XBRL-Format sowie Informationen zur Möglichkeit, bei der Bundesanstalt Testeinreichungen der Formulare F.670.01, F.671.01 und F.660.01 ab spätestens Anfang November 2024 vorzunehmen.
Sofern die Bundesanstalt für die Einreichungen nach dieser Sammelverfügung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ auch in diesem Format erfolgen. Die Bundesanstalt wird, sofern für die Einreichung von Formularen nach u. a. der BerVersV ein alternatives Format angeboten wird, dieses alternative Format auch für die Einreichung der Formulare nach dieser Sammelverfügung anbieten. Den Adressaten entsteht daher insoweit kein zusätzlicher wesentlicher technischer Umsetzungsaufwand im Vergleich zu den Einreichungen auf Verordnungsebene.
Vor diesem Hintergrund überwiegt der Zweck der Sammelverfügung, der im Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen und Versorgungsberechtigten (§ 294 Abs. 1 VAG) besteht, die bei den Adressaten bewirkten Belastungen.
C. Bekanntgabe
Diese Sammelverfügung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Sammelverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.