Erscheinung:06.06.2025 | Geschäftszeichen GW 26-GW 2100/00004#00001 | Thema Geldwäschebekämpfung Anhörung zur Allgemeinverfügung bezüglich der Rücknahme von Freistellungen von Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG)
Die BaFin-Exekutivdirektorin Abwicklung und Geldwäscheprävention, Birgit Rodolphe, beabsichtigt, Freistellungen von Vorschriften des GwG zurückzunehmen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gibt sie hiermit Gelegenheit, sich dazu bis zum 20. Juni 2025 zu äußern. Die von ihr beabsichtigte Verfügung hat folgenden Wortlaut:
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nimmt nach § 48 Abs. 1 VwVfG die auf Grundlage von § 1 Abs. 1 GwG in den bis zum 20.08.2008 geltenden Fassungen gegenüber den Verpflichteten erteilte Freistellungen von Vorschriften des GwG mit Wirkung zum 10.07.2027 zurück.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Sachverhalt
Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GwG konnten gemäß § 1 Abs. 1 GwG in den bis zum 20.08.2008 geltenden Fassungen von den Vorschriften des GwG freigestellt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen als eine Vorgängerbehörde der Bundesanstalt als auch die Bundesanstalt Gebrauch gemacht und unbefristet Freistellungsbescheide erteilt, die zudem mit Widerrufsvorbehalt ergangen sind.
Die neue Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (weiter: EU-Geldwäscheverordnung) wurde am 19.06.2024 veröffentlicht und ist am 09.07.2024 in Kraft getreten. Eine dem § 1 Abs. 1 Satz 2 GwG in der bis zum 20.08.2008 geltenden Fassung entsprechende Regelung ist in der EU-Geldwäscheverordnung nicht enthalten.
Begründung
Der Verfügungstenor bestimmt, dass alle durch die Bundesanstalt oder ihre Vorgängerbehörde, dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, erteilten Freistellungen von den Vorschriften des GwG zum 10.07.2027 zurückgenommen werden.
Die Rücknahme der Freistellungen ergeht auf Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn die neue EU-Geldwäscheverordnung kennt keine den Freistellungen von den Vorschriften des GwG nach alter Fassung entsprechende Regelung.
Artikel 6 der EU-Geldwäscheverordnung regelt die Voraussetzungen für Freistellungen neu. Die Mitgliedstaaten haben danach die Option, wenn das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering ist und restriktive Kriterien erfüllt sind, bestimmte Finanztätigkeiten von den Anforderungen der EU-Geldwäscheverordnung auszunehmen. Sofern diese Option durch den deutschen Gesetzgeber ausgeübt wird, wäre der Anwendungsbereich einer solchen Ausnahmeregelung dennoch voraussichtlich erheblich reduzierter im Vergleich zur Freistellungsregelung des GwG alter Fassung. Da es zudem eine gesetzliche Regelung wäre, bietet sich für einen Fortbestand der Freistellungen keinen Raum. Somit verstoßen die Freistellungen ab dem 10.07.2027 gegen die EU-Geldwäscheverordnung und damit gegen unmittelbar auch in Deutschland geltendes europäisches Recht.
Nur über eine Rücknahme aller erteilten Freistellungen kann das öffentliche Interesse an einer allgemeinen Anwendung der Vorschriften der EU-Geldwäscheverordnung und des GwG sichergestellt werden. Die hohe Bedeutung des Kampfes gegen die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird gerade dadurch unterstrichen, dass die europäischen Präventionsvorschriften nochmals verschärft und erstmals durch eine unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung europaweit einheitlich geregelt werden. Dagegen muss das Individualinteresse am Bestandsschutz unter alter Rechtslage ausgesprochener Freistellungen zurücktreten. Auf eine stets unveränderte Rechtslage können die Betroffenen nicht vertrauen, wie schon die mit den Freistellungsbescheiden ergangenen Widerrufsvorbehalte verdeutlicht haben.
Die Freistellungen können also ab dem 10.07.2027 keinen Bestand mehr haben und müssen zurückgenommen werden.
Die Bekanntgabe der Rücknahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt bedient das Interesse der derzeit Freigestellten an einer ausreichend bemessenen Vorbereitungszeit mit Blick auf eine EU-einheitliche Regulierung ab dem 10.07.2027 und eine europäisch einheitliche Aufsicht ab 2028, um sich auf die neue Rechtlage mit allen Folgepflichten sowie einer risikobasierten Aufsicht einzustellen.
Öffentliche Bekanntgabe
Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung erfolgt am xx.xx.202x auf der Internetseite der Bundesanstalt. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt in öffentlicher Form, weil diese Bekanntgabe ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. § 41 Absatz 4 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 17 Absatz 2 FinDAG). Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 41 Absatz 4 Satz 1 VwVfG auf der Internetseite der Bundesanstalt ergibt sich aus § 17 Absatz 2 Satz 2 FinDAG. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben (§ 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG).