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Erscheinung:27.07.1999 | Thema Verbraucherschutz Allgemeinverfügung gemäß § 36 b Abs. 1 und Abs. 2 WpHG bezüglich der Werbung in Form des "cold calling" vom 27. Juli 1999

Untersagungsverfügung

Wertpapierdienstleistungsunternehmen wird hiermit die telefonische Kontaktaufnahme mit Kunden, zu denen nicht bereits eine Geschäftsbeziehung in Bezug auf Wertpapierdienst- und -nebendienstleistungen besteht, untersagt, soweit sie nicht durch eine vorhergehende, nachvollziehbare Aufforderung des Angerufenen unmittelbar gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen veranlaßt worden ist ("cold calling"). Von der Untersagung nicht betroffen sind unaufgeforderte Anrufe bei Kunden, die in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit angerufen werden.

Begründung:

Gemäß § 36 b Abs. 1 WpHG kann das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel bestimmte Arten der Werbung untersagen, um Mißständen bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu begegnen. Zu den Arten der Werbung gehören auch Formen der Werbung. Bei dem sog. "cold calling" handelt es sich um eine bestimmte Form der Werbung. Soweit durch "cold calling" für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen geworben wird und Geschäftsabschlüsse angestrebt werden, handelt es sich bei "cold calling" mithin um eine Art von Werbung für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen.

Bei der Anwendung des "cold calling" in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen liegt ein Mißstand im Sinne des § 36 b WpHG vor.

Ein solcher Mißstand ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Werbemaßnahme geeignet ist, die Ordnungsmäßigkeit der Erbringung von Wertpapierdienst- und - nebendienstleistungen zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung von Wertpapierdienstleistungen liegt insbesondere dann vor, wenn gegen die Verhaltensregeln (§§ 31 ff. WpHG) verstoßen wird oder ein solcher Verstoß zu befürchten ist. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß das Wertpapierhandelsgesetz u.a. der Sicherung des Vertrauens der Anleger in die Integrität des Marktes und der Marktteilnehmer dient und zur Erreichung dieses Zieles die Verhaltensregeln in das Wertpapierhandelsgesetz eingefügt wurden.

Nach diesen Verhaltensregeln ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen insbesondere verpflichtet, bei der Erbringung von Wertpapierdienst- und - nebendienstleistungen die Interessen des Kunden zu wahren. Diesen Anforderungen wird ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen dann nicht gerecht, wenn es "cold calling" in der beschriebenen Form als Mittel zur Kontaktaufnahme und Kundengewinnung bei privaten Kunden anwendet.

Denn "cold calling" stellt ein Eindringen in die geschützte Privatsphäre des Angerufenen dar, das ihm zu einem ausschließlich durch den Werbenden bestimmten Zeitpunkt die Anpreisung von Waren und Dienstleistungen aufdrängt, der sich der Angerufene meist nur unter Verletzung der allgemeinen Regeln der Höflichkeit entziehen kann. Eine derartige Belästigung des Kunden ist mit dem Erfordernis der Wahrung der Interessen des Kunden nicht vereinbar. Auch unaufgeforderte Anrufe, die keine bestimmten Geschäfte zum Inhalt haben, sondern nur der allgemeinen Vorstellung des Unternehmens dienen sollen, sind danach untersagt.

Darüber hinaus stellt es eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Kunden dar, wenn "cold calling" genutzt wird, um bei dem Angerufenen einen Überraschungseffekt zu erzielen und diese Situation zum sofortigen Vertragsschluß auszunutzen. Bei den Anrufenden handelt es sich zumeist um in der telefonischen Kundengewinnung besonders ausgebildete Personen, die insbesondere darin geschult sind, kritischen Fragen des möglichen Kunden auszuweichen.

Die Interessen des Kunden gehen dahin, in seiner Privatsphäre und Entscheidungsfreiheit geschützt zu werden. Dazu ist es beispielsweise erforderlich, daß sich der Kunde den Abschluß des Geschäftes und die damit verbundenen finanziellen Folgen sorgfältig überlegen und von anderer Seite Informationen verschaffen kann.

Die Wahrung dieser Kundeninteressen ist bei der Anwendung des "cold calling" nicht gewährleistet. Die geschilderte Verfahrensweise widerspricht daher insbesondere § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG.

Die Werbung mittels "cold calling" ist geeignet, die ordnungsgemäße Erbringung von Wertpapierdienst- oder -nebendienstleistungen zu beeinträchtigen und stellt damit einen Mißstand im Sinne des § 36 b Abs. 1 WpHG dar.

Nicht als Mißstand im Sinne des § 36 b WpHG ist die telefonische Kontaktaufnahme mit Kunden im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Wertpapierdienst- oder -nebendienstleistungen anzusehen. Innerhalb bereits bestehender Geschäftsbeziehungen, die im Zusammenhang mit Wertpapierdienst- und -nebendienstleistungen stehen, ist eine Beeinträchtigung der Wahrung des Kundeninteresses durch unaufgeforderte Anrufe, in denen für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen geworben wird und Geschäftsabschlüsse angestrebt werden, nicht zu befürchten.

Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Ordnungsmäßigkeit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ist auch dann auszuschließen, wenn der Angerufene vor der telefonischen Kontaktaufnahme sein Einverständnis mit einem solchen Anruf unmittelbar gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen prüfungstechnisch nachvollziehbar erklärt hat.

Ein konkludentes Einverständnis setzt voraus, daß der Angerufene durch ein schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, daß er mit dem Anruf einverstanden ist.

Ein bloßes Schweigen des Kunden oder die Tatsache, daß der Angerufene bei der telefonischen Kontaktaufnahme nicht sofort widerspricht, sind beispielsweise nicht als konkludentes Einverständnis anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß ein Einverständnis mit der Telefonwerbung, das mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen erklärt wird, unwirksam ist und somit keine vorhergehende Aufforderung des Angerufenen darstellt.

Um "cold calling" handelt es sich auch dann, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen telefonisch an Personen wendet, deren Adressen oder Telefonnummern es nicht unmittelbar von diesen, sondern von dritter Seite erhalten hat.

Hierzu gehört insbesondere der entgeltliche Erwerb von Zusammenstellungen oder Sammlungen von Adressen oder Telefonnummern. Dies gilt auch für unaufgeforderte Anrufe durch verbundene oder beauftragte Unternehmen.

Diese Ausführungen gelten nicht, soweit Kunden in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit unaufgefordert angerufen werden. In diesen Fällen ist ein unzulässiges Eindringen in die Privatsphäre des Angerufenen nicht gegeben. Daneben verfügen diese Personen in der Regel im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit - im Gegensatz zu anderen Kunden - über ein so umfangreiches Wissen hinsichtlich der angebotenen Geschäfte, daß der Einfluß einer eventuellen Überraschung durch den Anruf und die Überredungskunst des Telefonverkäufers für den Abschluß eines Geschäftes verneint werden kann.

Entscheidend ist hierbei nicht die Eigenschaft des Angerufenen als Gewerbetreibender. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Werbeanrufe in Bezug auf seine gewerbliche Tätigkeit erfolgen, d.h. bei einer ex ante Betrachtung der Anruf dem Gewerbetreibenden gilt. Im Rahmen ihrer privaten Geschäfte und sonstiger, nicht zur gewerblichen Erwerbstätigkeit gehörender Geschäfte besteht diese Ausnahme vom Verbot unaufgeforderter Anrufe nicht.

Die Untersagung des "cold calling" ist zur Wahrung der Kundeninteressen erforderlich und verhältnismäßig. Sowohl das Interesse der Kunden an dem Schutz ihrer Privatsphäre und Entscheidungsfreiheit als auch das öffentliche Interesse an der Sicherung des Vertrauens der Anleger in die Integrität des Marktes und der Marktteilnehmer sind höher zu bewerten als das Interesse der einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmen an der Möglichkeit zur telefonischen Werbung für die von ihnen zu erbringenden Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen. Wird die Einhaltung der Verhaltensregeln durch eine bestimmte Werbung beeinträchtigt oder gefährdet, so schadet dies dem Vertrauen der Anleger sowie dem Ansehen des nationalen Finanzplatzes und damit schließlich auch dem Ansehen jedes einzelnen in Deutschland tätigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Das vorliegende Verbot des "cold calling" enthält dagegen keine bedeutende Beschränkung der Unternehmenswerbung, da die telefonische Werbung nur eine von vielen Möglichkeiten ist, Kunden auf die angebotenen Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Den Unternehmen stehen vielfältige andere Möglichkeiten der Werbung für die von ihnen erbrachten Wertpapierdienst- und -nebendienstleistungen zur Verfügung.

Bei dem Verbot ist zudem zu berücksichtigen, daß "cold calling" auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt und damit eine Form des unlauteren Wettbewerbs ist.

Dieser Bescheid gilt am Tage nach seiner Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Untersagungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dieser Bescheid im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist.

[*]

BAKred: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen |
BAV: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen |
BAWe: Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel

Die oben genannten Aufsichtsämter wurden durch Gesetz vom 22. April 2002 mit Wirkung zum 1. Mai 2002 zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusammengeführt.


Schreiben an:

Alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

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