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Erscheinung:22.07.2013 Begründung zur Derivateverordnung (DerivateV) vom 16. Juli 2013 - neue Fassung

Inhalt

Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vom 16. Juli 2013

A. Allgemeiner Teil

Die neue Derivateverordnung ersetzt die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist. Die Vorschriften für den Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften werden dabei an die neuen Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches angepasst.

Die Vorschriften der Derivateverordnung basieren auf der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG (im Folgenden: „OGAW-Richtlinie“) des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (im Folgenden: „Richtlinie 2010/43/EU“). Des Weiteren werden die Vorgaben der CESR Guidelines on Risk Measurement and the Calculation of Global Exposure and Counterparty Risk for UCITS vom 28. Juli 2010, Ref.: CESR/10-788 (im Folgenden: “CESR Guidelines”) sowie der ESMA Leitlinien zur Risikomessung und zur Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter OGAW vom 23. März 2012, Ref.: ESMA/2012/197 (im Folgenden: “ESMA Leitlinien für strukturierte OGAW”) mit der Derivateverordnung umgesetzt. Sowohl die Richtlinie 2010/43/EU als auch die CESR Guidelines und ESMA Leitlinien für strukturierte OGAW enthalten Regelungen zur Bestimmung der Marktrisikogrenze, der Anrechnung von Derivaten auf die Anlagegrenzen sowie die Bestimmung des Kontrahentenrisikos. Zudem wurden mit der Neufassung der Derivateverordnung auch wesentliche Vorgaben der ESMA Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen vom 18. Dezember 2012, Ref.: ESMA/2012/832 (im Folgenden: „ESMA Leitlinien zu ETF“) umgesetzt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 Anwendungsbereich:

§ 1 normiert den Geltungsbereich der Verordnung. Die Vorschrift basiert auf § 1 der bisherigen Derivateverordnung mit redaktionellen Änderungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches. Zudem wurden die Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte ergänzt.

Zu § 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:

Die Absätze 1 und 2 übernehmen mit redaktionellen Änderungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegegesetzbuches die Regelungen des § 2 der bisherigen Derivateverordnung. Die Vorgaben sowie insbesondere der neue Absatz 3 dienen auch der Umsetzung von Abschnitt X Nr. 26 und Abschnitt XI Nr. 39 der ESMA Leitlinien zu ETF.

Zu § 3 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen, Deckung:

§ 3 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 4 der bisherigen Derivateverordnung. Zudem wurde die Vorschrift um die Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte erweitert.

Zu § 4 Interessenkonflikte:

§ 4 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 5 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 5 Grundlagen und Abgrenzung:

§ 5 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 6 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 6 Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten:

§ 6 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 7 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 7 Risikobegrenzung:

§ 7 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 6 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 8 Abgrenzung:

§ 8 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 8a der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 9 Zugehöriges Vergleichsvermögen:

§ 9 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 9 der bisherigen Derivateverordnung. Zudem wird in Absatz 5 die Vorgabe ergänzt, dass die Zusammensetzung und Entwicklung eines Indizes transparent sein muss, wenn dieser für ein Vergleichsvermögen verwendet wird.

Zu § 10 Potentieller Risikobetrag für das Marktrisiko:

§ 10 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 10 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 11 Quantitative Vorgaben:

§ 11 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 11 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 12 Zu erfassende Risikofaktoren:

§ 12 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 12 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 13 Qualitative Anforderungen; Risikocontrolling:

§ 13 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 13 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 14 Prognosegüte:

§ 14 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 14 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 15 Risikobegrenzung:

§ 15 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 15 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 16 Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko:

§ 16 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 16 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 17 Unberücksichtigte Derivate:

§ 17 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 16a der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 18 Zugehöriges Delta:

§ 18 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 17 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 19 Anerkennung von Absicherungsgeschäften:

§ 19 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 17a der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 20 Absicherungen bei Zinsderivaten:

§ 20 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 17b der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 21 Wiederanlage von Sicherheiten:

§ 21 basiert auf den Regelungen des § 17c der bisherigen Derivateverordnung. Allerdings wird die Regelung erweitert um die Wiederanlage von Sicherheiten, die aus derivativen Geschäften resultieren.

Zu § 22 Ermittlung des Anrechnungsbetrages für strukturierte Investmentvermögen:

§ 22 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 17d der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 23 Grundsatz:

§ 23 Absatz 1 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 18 der bisherigen Derivateverordnung. Absatz 2 wurde zusätzlich eingefügt und hat klarstellenden Charakter.

Zu § 24 Anwendung des einfachen Ansatzes:

§ 24 Absätze 1 und 2 übernehmen mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 20 der bisherigen Derivateverordnung.

Absatz 3 wurde zusätzlich eingefügt und setzt die Nummern 36 und 37 der ESMA Leitlinien zu ETF um.

Zu § 25 Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivates:

§ 25 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 21 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 26 Kündbarkeit von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:

§ 26 dient der Umsetzung von Abschnitt X Nummern 30 bis 34 der ESMA Leitlinien zu ETF.

Zu § 27 Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko:

Absatz 1 und Absatz 4 basieren auf der Regelung des § 22 Absatz 1 und Absatz 3 der bisherigen Derivateverordnung. Die Einfügung von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften, die ebenfalls auf die Grenze anzurechnen sind, dient der Umsetzung von Nummer 41 der ESMA Leitlinien zu ETF.

Die Absätze 2, 3 und 5 übernehmen mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen der Absätze 1a, 2 und 4 des § 22 der bisherigen Derivateverordnung.

Die Absätze 7, 8 und 10 basieren auf den Absätzen 5 und 6 von § 22 der bisherigen Derivateverordnung, erstrecken sich jedoch nun auf alle Arten erhaltener Sicherheiten. Die Abweichungen zu den bisherigen Regelungen dienen der Umsetzung von Nummern 43 und 44 der ESMA Leitlinien zu ETF.

Absatz 9 dient der Umsetzung von Nummer 46 der ESMA Leitlinien zu ETF. Absatz 11 dient der Umsetzung von Nummer 42 der ESMA Leitlinien zu ETF. Absatz 12 basiert auf dem bisherigen Absatz 8.

Zu § 28 Allgemeine Vorschriften:

§ 28 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 23 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 29 Qualitative Anforderungen:

§ 29 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 24 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 30 Häufigkeit, Anpassung:

§ 30 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 25 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 31 Dokumentation, Überprüfung:

§ 31 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 26 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 32 Zusätzliche Stresstests im Rahmen der Sicherheitenverwaltung:

§ 32 dient der Umsetzung von Nummer 45 der ESMA Leitlinien zu ETF.

Zu § 33 Erwerb strukturierter Produkte:

§ 33 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 27 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 34 Organisation:

§ 34 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 28 der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 35 Angaben im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens:

Die Absätze 1 bis 4 und 9 dienen der Umsetzung der Nummern 13, 14, 25, 28, 29, 38 und 47 der ESMA Leitlinien zu ETF. Die Absätze 5 bis 8 übernehmen mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen der Absätze 1 bis 4 des § 28a der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 36 Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen:

Der Paragraph dient der Umsetzung der Nummer 14 der ESMA Leitlinien zu ETF.

Zu § 37 Angaben im Jahresbericht:

Die Absätze 1 und 2 dienen der Umsetzung der Nummern 35 und 40 der ESMA Guidelines zu ETF. Die Absätze 3 bis 5 übernehmen mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen der Absätze 1 bis 3 des § 28b der bisherigen Derivateverordnung.

Zu § 38 Berichte über Derivate:

§ 38 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches die Regelungen des § 28c der bisherigen Derivateverordnung. Der Anwendungsbereich der Regelung wird jedoch jetzt auf OGAW eingeschränkt.

Zu § 39 Anwendbarkeit:

Nach § 39 ist die Derivateverordnung auch auf inländische Investmentvermögen anzuwenden, die grenzüberschreitend verwaltet werden.

Zu § 40 Übergangsvorschriften:

Der in § 40 festgelegte Übergangszeitraum richtet sich nach den Übergangsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches. Für OGAW sind die Bestimmungen nach Abschnitt XIV der ESMA Leitlinien zu ETF relevant. Die Derivateverordnung in der Fassung vor dem 21. Juli 2013 darf daher für OGAW nur längstens bis zum 14. Februar 2014 angewendet werden.

Zu § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

Am 22. Juli 2013 tritt die neue Derivateverordnung in Kraft. Gleichzeitig wird die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni (BGBl. S. 1278) geändert worden ist, aufgehoben.




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