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Erscheinung:07.03.2014 | Thema Verbraucherschutz Begründung zur Institutsvergütungsverordnung

Begründung zur Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV)

A. Allgemeiner Teil

Die Instituts-Vergütungsverordnung besitzt gegenüber der Fassung vom 06. Oktober 2010 aufgrund redaktioneller Umstellungen eine neue Gliederungsstruktur, die der besseren Verständlichkeit dient. Die nachstehende Begründung bezieht sich ausschließlich auf die inhaltlichen Änderungen der Neufassung der Instituts-Vergütungsverordnung gegenüber der Fassung vom 06. Oktober 2010 und verzichtet auf eine Wiedergabe der rein redaktionellen Umstellungen.

B. Besonderer Teil

Zu § 2

Absatz 1 stellt nunmehr explizit klar, dass Leistungen für die Altersversorgung unter den Vergütungsbegriff fallen. Damit soll verdeutlicht werden, dass zum Beispiel Pensionsrückstellungen aus Pensionszusagen an Geschäftsleiter oder das höhere Management als Vergütung anzusehen sind, sofern sie nicht einer unternehmensweiten Altersvorsorgeregelung unterliegen.

Absatz 9 fingiert zusätzlich zur Internen Revision jetzt auch den Bereich Personal als Kontrolleinheit, um einer Anforderung der „CEBS Guidelines on Remuneration Policies and Practices“ in Abschnitt 2.3.1. zu genügen.

Zu § 3

Absatz 3 schreibt nunmehr in Anlehnung an die Anforderungen der „CEBS Guidelines on Remuneration Policies and Practices“ in Abschnitt 2.3.1. die angemessene Beteiligung der Kontrolleinheiten bei der Ausgestaltung und der Überwachung der Vergütungssysteme vor.

Zu § 4

Bei den Strategien wird jetzt klarstellungshalber zwischen Geschäfts-, Risiko- und Vergütungsstrategien differenziert. Nach wie vor sind die Vergütungsparameter mit diesen Strategien in Einklang zu bringen.

Zu § 5

Absatz 2 stellt klar, dass Vergütungssysteme in der Regel nicht angemessen ausgestaltet sind, wenn trotz negativer Ausprägung bestimmter als Vergütungsparameter zugrunde gelegter Kennzahlen wie zum Beispiel dem ökonomischen Kapital oder dem ökonomischen Ertrag eine variable Vergütung in ungeschmälerter Höhe verdient werden kann.

In Absatz 5 wird die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für vertraglich gebundene Vermittler geregelt.

Absatz 6 wird vor dem Hintergrund von Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 2013/36/EU und Praxiserfahrungen der Aufsicht verschärft.

Absatz 7 behandelt die gleiche Problematik wie Absatz 3 Nummer 2, allerdings aus unter-schiedlichen Blickwinkeln heraus. Absatz 3 Nummer 2 stellt auf den jetzigen Arbeitsvertrag ab, bei dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht bevorsteht. Bei Absatz 7 ist die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses schon gegeben, d.h. hier geht es nicht nur um die vorherige Vereinbarung von Leistungen, sondern um möglicherweise erst anlässlich der Beendigung und damit nachträglich vereinbarte und vorgenommene Zahlungen.

In Umsetzung von Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h) der Richtlinie 2013/36/EU zwingt Absatz 7 die Institute ab sofort dazu, Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnisses leistungsbezogen zu bemessen. In Ergänzung zu Absatz 3 Nummer 2 handelt es sich bei Absatz 7 um eine ex-post Betrachtung, bei der die vorzeitige Beendigung des Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist. Demgegenüber stellt Absatz 3 Nummer 2 eine ex-ante-Betrachtung dar, bei der die vorherige Vereinbarung von Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit behandelt wird.

Mit Satz 2 wird in Ausführung zu § 1 Abs. 3 klargestellt, dass aufgrund von betriebsbedingten Sozialplänen oder Sozialtarifverträgen vereinbarte Zahlungen, die regelmäßig bei umfangreicheren betriebsbedingten Beendigungen von Arbeits- und Dienstverhältnissen abgeschlossen werden, sowie gesetzliche Abfindungsansprüche nicht unter Satz 1 fallen.

Zu § 6

§ 6 enthält jetzt Begleitvorschriften zur Erhöhung des Maximalverhältnisses zwischen variabler und fixer Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes einschließlich der Anrechnung bestimmter Instrumente auf den Gesamtwert der variablen Vergütung. Mit der nunmehr geregelten Nachweispflicht der Institute gegenüber der Bundesanstalt wird die Anforderung in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer (ii) der Richtlinie 2013/36/EU umgesetzt.

Zu § 7

§ 7 enthält nun nicht mehr nur den Aspekt der Eigenmittelausstattung, sondern sowohl Bezugspunkte zur Risikotragfähigkeit, als auch zur mehrjährigen Kapitalplanung, als auch zur Ertragslage. Damit wird die bisherige regulatorische Sichtweise um eine ökonomische Sichtweise ergänzt. Hintergrund ist, dass § 7 als zentraler Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Gesamtbonuspools dienen soll und hierbei ausdrücklich alle wesentlichen Risiken des Instituts zu berücksichtigen sind.

Es wird ferner klargestellt, dass der Gesamtbetrag der variablen Vergütung in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess zu bestimmen ist.

Zusätzlich zu der bisher schon geforderten Sicherstellung einer angemessenen Eigenmittelausstattung haben die Institute nunmehr auch auf eine ausreichende Liquidität zu achten.

Der neu angefügte Satz 2 Nummer 3 bezieht ab sofort auch die Anforderung bezüglich des kombinierten Kapitalpuffers gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes in den Katalog der bei der Festsetzung der variablen Vergütung zu beachtenden Prinzipien ein.

Zu § 8

Am Ende von Absatz 2 wird eine dezidierte Prüfpflicht der Compliance-Funktion bzw. bei bedeutenden Instituten im Sinne des § 17 durch den Vergütungsbeauftragten hinsichtlich der Unterbindung von Absicherungsgeschäften und sonstiger Gegenmaßnahmen zur Einschränkung oder Aufhebung der Risikoorientierung der Vergütung angefügt.

Zu § 9

Absatz 2 beinhaltet eine besondere Anforderung an die Ausgestaltung der Vergütung von Kontrolleinheiten. Damit wird eine Vorgabe der „CEBS Guidelines on Remuneration Policies and Practices“ in Abschnitt 2.3.3. umgesetzt.

Zu § 12 und § 13

In § 12 und § 13 wird noch einmal klargestellt, dass den Vergütungsparametern ein maßgebliches Gewicht bei der Festlegung der Grundsätze zu den Vergütungssystemen und bei der Informationspflicht gegenüber den Vergütungsempfängern zukommt.

Zu § 14

§ 14 bezieht nunmehr auch die zuvor durch ein Redaktionsversehen nicht aufgeführten Betriebsvereinbarungen in den Katalog der anzupassenden Vereinbarungen ein.

Zu § 15

Die Aufgaben des bisherigen Vergütungsausschusses nach der Instituts-Vergütungsverordnung gehen gemäß dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. Mai 2013 auf den neu einzurichtenden Vergütungskontrollausschuss über. Damit ist künftig der Vergütungskontrollausschuss angemessen in die Überwachung und Weiterentwicklung der Vergütungssysteme einzubinden. Dabei ist vorausgesetzt, dass das Institut unter den Voraussetzungen nach § 25d Absatz 12 in Verbindung mit § 25d Absatz 7 des Kreditwesengesetzes einen Vergütungskontrollausschuss eingerichtet hat, der die Aufgaben insbesondere nach Absatz 2 wahrnimmt.

Zu § 16

Die in § 16 neu gefassten Offenlegungspflichten richten sich nur noch an diejenigen Institute, die nicht von den Offenlegungspflichten in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst sind. Dabei setzt Absatz 2 Nummer 1 die Vorgaben von Artikel 96 der Richtlinie 2013/36/EU um. Die Änderungen in Absatz 2 Nummer 2 basieren auf Offenlegungsanforderungen der „CEBS Guidelines on Remuneration Policies and Practices“ in Abschnitt 5.1.2.

Zu § 17

In § 17 wurde die Kategorisierung der Institute grundlegend geändert, um die Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Intention der Richtlinie 2013/36/EU anzupassen und zugleich in der Aufsichtspraxis erkannten Defiziten zu begegnen. So werden zukünftig alle Institute im Anwendungsbereich der Instituts-Vergütungsverordnung als bedeutend behandelt, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63) von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden. Auch Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie potenziell systemgefährdende Institute im Sinne des § 47 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, jeweils in der Fassung nach Umsetzung des Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen, sind ab sofort zwingend und ausnahmslos als bedeutende Institute einzustufen. Institute, die als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 47 Absatz 1 KWG eingestuft werden, sind solche, deren Ausfall die Finanzmarktstabilität gefährden kann. Die Anforderungen der Instituts-Vergütungsverordnung an bedeutende Institute sollen die fehlerhaften Vergütungsanreize, die zu einer Schieflage eines Instituts führen können, begrenzen. Vor dem Hintergrund der für die Gesamtwirtschaft gravierenden Auswirkungen einer durch fehlerhafte Vergütungsanreize verursachten Schieflage potentiell systemgefährdender Institute im Sinne des § 47 Absatz 1 KWG ist deren Einstufung als bedeutende Institute im Sinne der Instituts-Vergütungsverordnung sachgerecht. Ferner werden die Institute, deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, als bedeutend angesehen. Ihnen steht jedoch die Möglichkeit offen, der Bundesanstalt auf der Grundlage einer plausiblen, umfassenden und für Dritte nachvollziehbaren Risikoanalyse nachzuweisen, dass sie nicht bedeutend sind.

Die übrigen Institute sind grundsätzlich als nicht bedeutend einzustufen, allerdings darf die Bundesanstalt im Einzelfall selbst die Einstufung eines Instituts als bedeutend vornehmen, wenn ihr dies verhältnismäßig und geboten erscheint. Beispiele für derartige Fälle werden nicht abschließend aufgezählt. Schließlich regelt § 17, dass die Einstufung eines gruppenangehörigen Instituts für alle sonstigen gruppenangehörigen Institute, deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, das Entfallen der Möglichkeit zur Folge hat, die eigene Bedeutsamkeit zu widerlegen.

Zu § 18

Absatz 1 ermöglicht es der Bundesanstalt eine Verwaltungspraxis hinsichtlich einer Materialitätsschwelle zu entwickeln, ab der im Einzelfall auf eine variable Vergütung die in § 20 Absatz 1 bis 3 formulierten Voraussetzungen anzuwenden sind.

Die Kriterien für die Risikoanalyse wurden in Absatz 2 durch einen Verweis auf den zukünftigen technischen Regulierungsstandard gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ersetzt.

Gemäß Absatz 3 wird die Bundesanstalt jetzt im Falle einer nicht den Anforderungen genügenden Risikoanalyse ermächtigt, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzeln und in Gruppen als Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil haben, einzustufen und damit die institutsinterne Risikoanalyse zu korrigieren.

Zu § 19

In Absatz 1 wurde im Vergleich zur Vorgängernorm die Ausnahme gestrichen und die Vorschrift damit strenger gefasst.

In Absatz 2 sind die Regelungen zur Bestimmung der individuellen Erfolgsbeiträge vor dem Hintergrund der „CEBS Guidelines on Remuneration Policies and Practices“ in Abschnitt 4.2.4. nun ausführlicher gefasst.

Zu § 20

In Absatz 2 wird Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe m) der Richtlinie 2013/36/EU umgesetzt, der keine Ausnahme vorsieht, weswegen die Einschränkung „in der Regel“ gestrichen wurde.

Die in Absatz 5 gegenüber der Vorgängernorm angefügte Passage setzt die Anforderungen des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe n) der Richtlinie 2013/36/EU um.

Zu § 21

§ 21 basiert auf den Anforderungen des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe i) der Richtlinie 2013/36/EU.

Zu §§ 23 bis 25

Da der Vergütungskontrollausschuss als Einrichtung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über keine personellen Ressourcen im Institut verfügt, muss ein Vergütungsbeauftragter eingerichtet werden, der dem Vergütungskontrollausschuss zuarbeitet.

In § 23 wird zur Unterstützung des neuen Vergütungskontrollausschusses bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme die Stellung eines Vergütungsbeauftragten eingerichtet. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vergütungs-beauftragten und zur Stärkung seiner Kontrollfunktion wird er durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung besonders geschützt. Dies gilt auch innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Bestellung. § 23 Abs. 1 Satz 4 dient der Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen Qualifizierung des Vergütungsbeauftragten.

§§ 24, 25 benennen den Aufgabenbereich des Vergütungsbeauftragten und das geforderte Qualifikationsniveau der ihm unterstellten Mitarbeiter.

Zu § 27

§ 27 wird in Absatz 2 durch Bezugnahme auf § 37 Kapitalanlagegesetzbuch in seinem Anwendungsbereich eingeschränkt. § 27 Absatz 1 erweitert den bisherigen Gruppenbegriff und stellt jetzt klar, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens eine gruppenweite Vergütungsstrategie festzulegen haben. Damit finden die Anforderungen der „CEBS Guidelines on Remuneration Policies and Practices“ in Abschnitt 1.3. Berücksichtigung.

Dem Proportionalitätsprinzip wird in Absatz 3 durch eine Ausnahmeregelung Rechnung getragen.

Um eine Umgehung der Regelungen der Institutsvergütungsverordnung durch Verschiebung von Risikoträgern im Sinne des § 18 Absatz 1 auf andere gruppenangehörige Unternehmen zu unterbinden, weist § 27 Absatz 4 nunmehr den Geschäftsleitern des übergeordneten Unternehmens die Verantwortung für die Identifizierung derjenigen Mitarbeiter aller gruppenangehörigen Unternehmen zu, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil eines anderen gruppenangehörigen bedeutenden Unternehmens im Sinne des § 17 oder der Gruppe insgesamt haben.

Zu § 28

Absatz 1 ordnet die Anwendbarkeit der auf § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes Bezug nehmenden Diskontsatzregelung in § 6 Absatz 2 Satz 2 erst ab dem 01.04.2014 und damit ab dem Datum der gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer (iii) der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Veröffentlichung der Leitlinien der EBA für den anzuwendenden Nominaldiskontsatz an.

Absatz 3 enthält Übergangsregelungen betreffend die Risikoanalyse bedeutender Institute für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU.

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