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Erscheinung:18.07.2013 | Thema Verbraucherschutz Begründung zur Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

Inhalt

Begründung zur Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

Mit der vorliegenden Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung werden Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen, der Inhalt der Prüfungsberichte sowie Art und Umfang der Berichterstattung an das Kapitalanlagengesetzbuch angepasst.

Ausgestaltung und Inhalt der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung orientieren sich an den Grundsätzen einer risikoorientierten Aufsichtstätigkeit und dem damit verbundenen veränderten Informationsbedarf der Aufsicht.

Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung ist unter Voranstellung einer Inhaltsübersicht in fünf Kapitel gegliedert.

Kapitel 1 (§§ 1 bis 4) enthält allgemeine Vorschriften zum Geltungsbereich der Verordnung, zum Grundsatz der Risikoorientierung und Wesentlichkeit, zu den allgemeinen Prüfungs- und Berichtsgrundsätzen sowie zu den Vorgaben zu Anlagen und Verweisungen.

Kapitel 2 (§§ 5 bis 24) konkretisiert die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Abschnitt 1 (§§ 5 bis 9) betrifft allgemeine Bestimmungen zur Prüfung, die Angaben zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen.

Abschnitt 2 (§§ 10 bis 14) betrifft aufsichtliche Vorgaben zur Darstellung der Eigenmittel, des Anzeigewesens der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie der Vorkehrungen zur Verhinderung von Finanzstraftaten, insbesondere die Beachtung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. Ergänzt wurden hierbei die besonderen Anforderungen im Hinblick auf die von der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vorzuhaltenden zusätzlichen Eigenmittel oder der stattdessen abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung. Neu eingefügt wurden auch besondere Pflichten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nummer 648/2012.

Abschnitt 3 (§§ 15 bis 20) enthält Vorgaben zur abschlussorientierten Berichterstattung. Dazu zählt unter anderem die Beurteilung der Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer geschäftlichen Entwicklung, Vermögens- und Ertragslage sowie Risikolage und Erläuterungen zur Rechnungslegung.

Abschnitt 4 (§§ 21 bis 22) regelt die Prüfung der Verhaltens- und Organisationspflichten, für die ein abweichender Prüfungsstichtag unter Bestehen einer Pflicht zur Aktualisierung zum Jahresende gewählt werden kann.

Abschnitt 5 (§§ 23 bis 24) regelt die besondere Anforderungen und Regelungen zum Prüfungs- und Berichtszeitraum der von einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgeübten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches.

Kapitel 3 (§§ 25 bis 42) konkretisiert die Prüfung des Jahresberichts, Zwischenberichts, Auflösungs- und Abwicklungsberichts eines Sondervermögens.

Abschnitt 1 (§§ 25 bis 27) stellt allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Sondervermögen auf und regelt die einem Prüfungsbericht voranzustellenden Angaben. Daneben betrifft Abschnitt 1 die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung für ein Sondervermögen.

Abschnitt 2 (§§ 28 bis 42) betrifft die Einhaltung der allgemeinen und besonderen gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften bei der Verwaltung des Sondervermögens. Für die Prüfung von Immobilien-Sondervermögen sind besondere Vorschriften zu beachten.

Kapitel 4 (§§ 43 bis 46) konkretisiert durch Verweise in die für die externe Kapitalverwaltungsgesellschaften und Sondervermögen geltenden Vorschriften die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft. Die Normen unterscheiden zwischen den gesetzlich vorgesehenen Alternativen einer externen Verwaltung und einer internen Verwaltung.

Kapitel 5 (§§ 47 bis 48) regelt abschließend die Übergangsvorschriften sowie das Inkrafttreten der Verordnung und das Außerkrafttreten der Investment-Prüfungsberichtsverordnung.

Erläuterungen zu einzelnen Regelungen der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung:

Zu § 1 KAPrüfbV (Geltungsbereich)

§ 1 normiert den Anwendungsbereich der Verordnung.

Zu § 2 KAPrüfbV (Risikoorientierung und Wesentlichkeit)

Mit der Betonung der Grundsätze der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit in § 2 wird an Prinzipien neuerer bankaufsichtlicher Regelungen angeknüpft. Dies erfordert unter anderem die Beachtung von Größe, Risikogehalt und Komplexität der betriebenen Geschäfte. Damit wird hervorgehoben, dass die Regelungen der Verordnung im Gesamtkontext einer prinzipien- und risikoorientierten Aufsicht eingebunden sein sollen.

§ 17 des Kapitalanlagegesetzbuches führt den Begriff der Kapitalverwaltungsgesellschaft ein. Erfasst werden dadurch die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, die an die Stelle der im Investmentgesetz vorgesehenen externen Kapitalverwaltungsgesellschaft tritt, und die Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft, die eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft sein können. Daher wird im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Kapitels 1 rechtsformunabhängig von der Kapitalverwaltungsgesellschaft gesprochen. Da im Folgenden jeweils an die Prüfung der Jahresabschlüsse oder Jahresberichte angeknüpft wird, sind jeweils besondere Abschnitte für die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Sondervermögen oder die Investmentgesellschaft vorgesehen.

Zu § 3 KAPrüfbV (Allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze)

§ 3 stellt allgemeine, für sämtliche in der KAPrüfbV geregelten Prüfungen gültige Prüfungs- und Berichtsgrundsätze fest. Besonderheiten der Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für die Prüfung einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft regelt § 7, ebenso § 25 für die Prüfung von Sondervermögen und § 43 für die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft.

Nach Absatz 1 gilt für den Prüfungsbericht der Grundsatz der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit. Das gilt insbesondere für eine vollständige und übersichtliche Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Daneben wird klargestellt, dass der Abschlussprüfer auch nach Ablauf des Berichtszeitraums ihm bekannt gewordene bedeutsame Ereignisse im Prüfungsbericht darzulegen hat.

Absatz 2 behandelt den Fall, dass der Prüfung durch den Abschlussprüfer eine von der Aufsicht gemäß § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 KWG angeordnete Prüfung (sogenannte „Sonderprüfung“) vorangegangen ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung soll der Abschlussprüfer verwerten. Das bietet sich insbesondere bei vergleichbaren Fragestellungen sowie bei einem zeitnahen Vorliegen des Berichtes über die Sonderprüfung an. Diese Regelung soll eine möglichst effiziente Prüfungsgestaltung ermöglichen und trägt der stärkeren Einbindung der Aufsicht in Prüfungstätigkeiten durch den aufsichtlichen Überprüfungsprozess Rechnung. Daher kann sich die Berichterstattung des Abschlussprüfers bei vorangegangener Sonderprüfung auch auf – wesentliche – Veränderungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.

Nach Absatz 3 sind durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) getroffene Bestimmungen über Prüfungsinhalte bzw. festgesetzte Prüfungsschwerpunkte zu beachten.

Absatz 4 betont, dass auch für die Berichterstattung eine risikoorientierte Darstellung erwartet wird.

Absatz 5 legt Einreichungsmodalitäten für die Prüfungsberichte gegenüber der Bundesanstalt fest. Dabei ist eines der einzureichenden Exemplare in elektronischer Form einzureichen, wobei in der Regel die Einreichung auf einer CD-ROM angezeigt ist.

Zu § 4 KAPrüfbV (Anlagen und Unzulässigkeit von Verweisungen)

Absatz 1 soll die Lesbarkeit des Berichtes fördern. Ein Verweis auf eine Darstellung in Anlagen zum Prüfungsbericht sollte daher nur vorgenommen werden, wenn diese Darstellung einen Sachverhalt als Ganzes erfasst, d.h. sachlogische Zusammenhänge nicht verloren gehen.

Nach Absatz 2 sind als Mindestanlage die der Prüfung zugrundeliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte bzw. Berichte des Sondervermögens beizufügen.

Nach Absatz 3 sollen Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte und auf andere Teile des Prüfungsberichts nur falls unbedingt notwendig zulässig und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Zu § 5 KAPrüfbV (Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse)

§ 5 fordert eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses in einer zusammenfassenden Schlussbemerkung. Der in Absatz 1 Satz 1 mit „soweit“ beginnende Einschub besagt, dass die zusammenfassende Schlussbemerkung Ausführungen nicht enthalten darf, die bereits in den „Vorwegausführungen“ nach § 321 Abs. 1 Satz 2 HGB enthalten sind. Unzulässig ist es somit, etwa nach § 321 Abs. 1 Satz 2 HGB vorgeschriebene Ausführungen künftig ausschließlich in die zusammenfassende Schlussbemerkung aufzunehmen.

Zu § 6 KAPrüfbV (Berichtszeitraum)

Satz 1 definiert den Berichtszeitraum. Satz 2 bezieht sich auf Sonderberichte, wie den Bericht zur Geldwäsche oder für die Prüfung der Dienst- und Nebendienstleistungen. Die Regelung in Satz 3 betrifft lediglich solche Unterbrechungen, die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verantworten sind. Um die Gründe und die Dauer einer Unterbrechung überprüfen zu können, wird eine Darlegungspflicht im Prüfungsbericht statuiert.

Zu § 7 KAPrüfbV (Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften)

Aufgrund der in § 101 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches geschaffenen Möglichkeit, für die Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens einen abweichenden Abschlussprüfer zu wählen, muss der Bericht des Abschlussprüfers der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft so verfasst sein, dass der Abschlussprüfer des Sondervermögens diesen für seine Prüfung verwerten kann. Die Darstellung nach Satz 2 dient der Erleichterung der Verwertung für den Abschlussprüfer des Sondervermögens.

Zu § 8 KAPrüfbV (Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen)

Nach Absatz 1 ist darüber zu berichten, ob sich die Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der erteilten Erlaubnis vollzieht und nicht darüber hinausgehende erlaubnispflichtige Tätigkeiten erbracht werden. Im Rahmen dieser Berichterstattung ist zudem der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr auch unter Berücksichtigung der Anzeigen nach den §§ 49 und 54 des Kapitalanlagegesetzbuches zu erläutern.

In Absatz 2 wird nur die Darstellung wesentlicher Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr verlangt. Für den Begriff "verbundene Unternehmen" (Absatz 2 Nr. 6) ist die Definition des § 271 Abs. 2 HGB zugrunde zu legen. Zu den Verträgen geschäftspolitischer Natur, über die nach Absatz 2 Nr. 6 bei wirtschaftlicher Bedeutsamkeit zu berichten ist, zählen insbesondere Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen des Finanzsektors einschließlich Versicherungen und Unternehmen, die gegebenenfalls in den Vertrieb der Investmentanteile eingeschaltet sind. Für die Berichterstattung nach Absatz 2 Nr. 7 ist ein Organigramm des Instituts beizufügen.

Die Berichterstattung nach Absatz 3 betrifft sämtliche Auslagerungen mit Ausnahme der Auslagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements nach § 36 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Bei Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung des Geschäftsbetriebs nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sowie der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches wesentlich sind, ist die Wirksamkeit der Einbindung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das Risikomanagement der auslagernden Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen; eventuelle Schwachpunkte sind aufzuzeigen. Anhaltspunkte, die auf eine Beeinträchtigung der Auskunfts-, Prüfungs- und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt sowie der Auskunfts- und Prüfungsrechte der Internen Revision der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der externen Prüfer hindeuten, sind zu vermerken. Der Abschlussprüfer des Instituts kann für die Beurteilung der ausgelagerten wesentlichen Aktivitäten und Prozesse auch auf die Prüfungsergebnisse des Abschlussprüfers des Auslagerungsunternehmens zurückgreifen, wenn die Prüfungsergebnisse auch darüber berichten, ob die erbrachten Dienstleistungen ordnungsgemäß im Sinne des Aufsichtsrechts durchgeführt und im Interesse der auslagernden externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erbracht wurden.

Absatz 4 betrifft die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 28 des Kapitalanlagegesetzbuches, soweit dies nicht die Verwaltung von Sondervermögen betrifft. Insbesondere ist die Geeignetheit der in § 28 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Kapitalanlagegesetzbuches angeordneten Regelungen und Vorkehrungen zu beurteilen.

Als angemessener Abstand im Sinne des Absatzes 5, in dem eine ausführliche Berichterstattung erfolgen sollte, kann in der Regel ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren angesehen werden.

Zu § 9 KAPrüfbV (Ausländische Zweigstellen und Zweigniederlassungen)

Es wird eine Berichterstattung über sämtliche ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen verlangt. Als Zweigstelle und Zweigniederlassung im Sinne dieser Absätze gilt jeweils nur die Kopfstelle in einem Land. Weitere Niederlassungen in dem jeweiligen Land gelten als Betriebsstellen. Die Berichterstattung beinhaltet insbesondere die Einbindung der Zweigstellen und Zweigniederlassungen in das Risikomanagement der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, sowie die Darstellung des Geschäftsschwerpunktes und des Risikoprofils der Zweigstelle oder Zweigniederlassung.

Zu § 10 KAPrüfbV (Eigenmittel)

Gemäß Absatz 1 Satz 1 sollen die Struktur und die Beträge der Eigenmittel der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft dargestellt werden. Über die Einhaltung der fortlaufenden Anforderungen an die Eigenmittel einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 Satz 2 ist zu berichten.

Absatz 2 regelt die Berichterstattung über die Einhaltung der Relation gemäß § 25 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches, die sich sowohl auf den Bilanzstichtag als auch auf den Berichtszeitraum zu erstrecken hat.

Nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ist die Angemessenheit der Vorkehrungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft bei Abgabe von Mindestzahlungszusagen zu beurteilen. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, ob die Bestimmung der in die Berechnung des Anrechnungsbetrags nach Maßgabe des Rundschreibens 2/2007 (BA) eingehenden Parameter vorgabegemäß erfolgt (vgl. Rundschreiben 2/2007 (BA) - Mindestzahlungszusagen: Eigenmittelunterlegung und Behandlung nach der GroMiKV, Geschäftszeichen: BA 27-GS 4001-2005/0005 vom 18.01.2007). Nach Satz 3 ist der Soll-Risikodeckungsmasse die Ist-Risikodeckungsmasse gegenüberzustellen. Eine sinnvolle Darstellung der Entwicklung beispielsweise zu jedem Monatsende kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers vorgenommen werden. Der Begriff der „anrechenbaren Eigenmittel“ entspricht dem „modifizierten verfügbaren Eigenkapital“ im Sinne des Rundschreibens 2/2007 (BA). Nach Satz 4 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung nach den von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft angebotenen Geschäftsgestaltungen zu untergliedern ist, beispielsweise nach unterschiedlich konstruierten Fondssparplänen, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sind.

Absatz 4 regelt die Prüfungspflichten im Hinblick auf die durch das Kapitalanlagegesetzbuch neu eingeführte Verpflichtung zur Abdeckung von potenziellen Berufshaftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit. Soweit sich die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dazu entscheidet, diese potenzielle Berufshaftungsrisiken durch zusätzliche Eigenmittel im Sinne des § 25 Absatz 6 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches abzudecken, ist die Höhe und Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel darzustellen.

Für die in § 25 Absatz 6 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung stellt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nummer 231/2013 bestimmte inhaltliche Anforderungen auf. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung wird in Absatz 5 normiert.

Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 231/2013 fordert die Einrichtung einer historischen Verlustdatenbank, in der alle Fälle von operationellem Versagen und sämtliche erlittenen Verluste und eingetretenen Schäden dokumentiert werden. Die Anzahl der Fälle von operationellem Versagen sowie die Summe der erlittenen Verluste und die Anzahl der eingetretenen Schäden, die in dieser historischen Verlustdatenbank erfasst wurden, sind nach Absatz 6 im Prüfungsbericht zu dokumentieren.
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Zu § 11 KAPrüfbV (Anzeigewesen und Meldepflichten)

Regelungsgegenstand dieser Norm ist die Berichterstattung über das System des Anzeigewesens und der Meldepflichten. Es muss sichergestellt sein, dass es ordnungemäß arbeitet und die aufsichtlich geforderten Informationen zeitgerecht, vollständig und korrekt ermittelt und weitergegeben werden. Soweit Verstöße im Rahmen der risikoorientierten Prüfung festgestellt und unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit beachtlich sind, ist darüber zu berichten.

Zu § 12 KAPrüfbV (Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum)

Die Prüfung der Vorkehrungen zur Verhinderung von Finanzstraftaten kann grundsätzlich in einem zweijährigen Prüfungsintervall erfolgen, es sei denn die Risikolage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erfordert ein kürzeres Prüfungsintervall. Die Berichterstattung kann in einem gesonderten Bericht erfolgen, hierauf ist im Prüfungsbericht zu verweisen.

Zu § 13 KAPrüfbV (Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung)

Bei der Prüfung der Gefährdungsanalyse gemäß Absatz 1 Satz 1 (vgl. Rundschreiben 8/2005 (GW) - Institutsinterne Implementierung angemessener Risikomanagementsysteme zur Verhinderung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug zu Lasten der Institute gemäß §§ 25 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, Abs. 1a KWG, 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG Anfertigung der institutsinternen Gefährdungsanalyse, Geschäftszeichen: GW 1 - E 100 vom 23.03.2005 ) ist zu berücksichtigen, ob die institutsinterne Gefährdungsanalyse die instituts- bzw. gruppenspezifischen Risiken hinreichend erfasst, identifiziert, kategorisiert und gegebenenfalls gewichtet sowie darauf aufbauend geeignete Geldwäsche-Präventions¬maßnahmen vorsieht. Ebenfalls ist zu prüfen, ob die bestehenden Maßnahmen aus den Ergebnissen der Gefährdungsanalyse abgeleitet worden sind.

Ein Schwerpunkt ist auf die Darstellung und Bewertung der Sicherungssysteme zu legen; gleichwohl darf auf die Durchführung von Stichproben oder Einzelfallanalysen nicht verzichtet werden. Es ist auch zu überprüfen, ob die bereits bestehenden Systeme und getroffenen Maßnahmen die nach der Gefährdungsanalyse identifizierten Risiken abdecken oder weitere Maßnahmen zu treffen sind. In den Fällen von erhöhten Risiken im Sinne von Absatz 2 ist die Einhaltung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten stichprobenweise zu prüfen. Als erhöhtes Risiko ist insbesondere das Betreiben des Finanztransfergeschäftes anzusehen.

Die Berichterstattung nach Absatz 6 umfasst auch die Berichterstattung darüber, inwieweit die für die Umsetzung und Koordinierung verantwortlichen Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens ihrer diesbezüglichen Pflicht hinreichend nachgekommen sind. Gleiches gilt für die konkrete Ausgestaltung der durch den Gruppengeldwäschebeauftragten initiierten Maßnahmen, insbesondere ob diese den insofern bestehenden Risiken entsprechen.

Im Prüfungsbericht ist auch darauf einzugehen, inwieweit etwaige im Rahmen vorangegangener Sonderprüfungen festgestellte Mängel vom Institut mittlerweile behoben bzw. welche Maßnahmen getroffen worden oder noch geplant sind.

Zu § 14 KAPrüfBV (Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Im Kapitalanlagegesetzbuch werden auch die Pflichten berücksichtigt, die sich für finanzielle Gegenparteien aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ergeben.

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthält eine Clearingpflicht für standardisierte OTC-Derivate. Diese Clearingpflicht gilt für finanzielle Gegenparteien, die in der europäischen Union beaufsichtigt werden und zu denen auch OGAW und AIF sowie die sie verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaften gehören. Absatz 1 ordnet an, dass im Prüfungsbericht die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivatekontrakte, die einer Clearingpflicht durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, zu beurteilen sind. Da gruppeninterne Geschäfte nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der Clearingpflicht befreit sein können, sind in diesem Fall die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.

Daneben besteht nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Pflicht zur Meldung aller Derivate an ein Transaktionsregister. Durch die Erfassung der Transaktionsdaten sollen die Aufsichtsbehörden besser in die Lage versetzt werden, einen Überblick über die Derivatepositionen aller Marktteilnehmer zu erhalten und die den Derivaten inhärenten Risiken zu erkennen. Die Erfüllung dieser Meldepflichten ist durch den Abschlussprüfer zu beurteilen.

Soweit die OTC-Derivatekontrakte nicht einer Clearingpflicht unterliegen, hat jede Gegenpartei mit der gebührenden Sorgfalt zu gewährleisten, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen bestehen, um das operationelle Risiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern. Die sich aus den delegierten Rechtsverordnung nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ergebenden konkreten Anforderungen an die Abwicklungsprozesse sind im Prüfungsbericht darzustellen und zu beurteilen. Nähere Bestimmungen zur Portfoliokomprimierung finden sich in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013. Soweit eine Ausnahme von den Besicherungspflichten besteht, sind die Voraussetzungen und die Maßnahmen zur Einhaltung dieser Voraussetzungen zu beurteilen.

Zu § 15 KAPrüfbV (Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr)

Der Vergleich muss einen nachvollziehbaren Überblick zur geschäftlichen Entwicklung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ermöglichen. Hierfür wesentliche Ereignisse sind hervorzuheben und zu erläutern.

Zu § 16 KAPrüfbV (Beurteilung der Vermögenslage und der Liquiditätslage)

Nach dieser Norm ist die Entwicklung der Vermögens- und Liquiditätslage darzustellen und zu beurteilen. Die Berichterstattung über die Liquiditätslage umfasst auch die Beurteilung der eingesetzten Methoden und die für die Liquiditätssteuerung verwendeten Informationen.

Unter bilanzunwirksame Ansprüche und Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 fallen zum Beispiel erhaltene Barzuschüsse, Bürgschaften, Garantien oder Sicherheitenstellungen zum Ausgleich von Ausfällen oder zur Abschirmung von akuten Risiken sowie Übernahmen ausfallbedrohter Aktiva durch Gesellschafter oder Dritte.

Die Berichterstattungspflicht nach Absatz 2 Nummer 2 erstreckt sich auch auf anhängige Verfahren und Auseinandersetzungen mit Kunden. Sie umfasst auch die internen Vorkehrungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, um bedeutende Verträge in rechtlicher Hinsicht zu prüfen. Zu den bedeutenden Verträgen gehören auch Novationsnetting- und Liquidationsnetting-Vereinbarungen.

Absatz 2 Nummer 3 erfasst nur abgegebene Patronatserklärungen.

Absatz 3 betrifft die Beurteilung der Geeignetheit der in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches angeordneten Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Zu § 17 KAPrüfbV (Beurteilung der Ertragslage)

Die wichtigsten Erfolgsquellen sind gesondert darzustellen. Soweit keine Spartenkalkulation nach Absatz 2 Satz 1 vorhanden ist, ist es ausreichend, auf entsprechende vorhandene interne Managementinformationen zurückzugreifen.

Im Rahmen der Berichterstattung ist auch auf eine Zeitwertbewertung der Handelsgeschäfte und deren Auswirkung auf die Ertragslage einzugehen. Die Bewertungsmethodik ist zu erläutern.

Zu § 18 KAPrüfbV (Risikolage)

Im Unterschied zur Berichterstattung gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 über das Risikomanagement liegt hier der Schwerpunkt auf der stichtagsorientierten Darstellung der Risikolage (Größenordnung der Risikoexponiertheit) nach handelsrechtlichen Maßstäben. Soweit im Rahmen des § 21 auf hier relevante Aspekte eingegangen wurde, kann die Darstellung auch zusammengefasst werden; Verweise sind ebenfalls möglich.

Zu § 19 KAPrüfbV (Erläuterungen)

Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er gesonderte Erläuterungen vornimmt. Derivative Geschäfte sind vor Netting darzustellen.

Zu § 20 KAPrüfbV (Datenübersicht)

Zu den im Formblatt (Anlage 1) genannten jahresabschlussbezogenen Daten sind die Vorjahresdaten nur in den Fällen anzugeben, in denen sie sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) ergeben, die auch auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften Anwendung findet. Soweit betragsmäßige Angaben gefordert werden, sind in der Datenübersicht kaufmännisch gerundete Tsd. € -Beträge anzugeben. Soweit die Angaben unter Position 3 der Datenübersicht („Daten zur Ertragslage“) der Gewinn- und Verlustrechnung entnommen werden können, sind die dort ausgewiesenen Beträge maßgeblich.

Zu § 21 KAPrüfbV (Berichtszeitraum)

Die Norm soll dem Abschlussprüfer ermöglichen, die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln und Organisationspflichten nach §§ 26 bis 28 des Kapitalanlagegesetzbuches zu einem vorgezogenen Zeitpunkt zu prüfen, frühestens jedoch nach sechs Monaten des Geschäftsjahres. Die Festlegung eines vom Geschäftsjahr der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft abweichenden Berichtszeitraumes ist daher nicht zulässig. Nach Absatz 2 besteht jedoch zum Ende des Geschäftsjahres eine Aktualisierungspflicht zum Bilanzstichtag.

Die Aufteilung der Berichte nach Absatz 1 ist nicht zwingend. Wenn sie jedoch erfolgt ist der erste Berichtsteil unverzüglich nach seiner Fertigstellung der Bundesanstalt einzureichen. Eine Stetigkeit der Berichtsgliederung und Berichterstattung wird erwartet, insofern soll von der einmal gewählten Aufteilung nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Die Gründe hierfür sind darzustellen.

Zu § 22 KAPrüfbV (Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten einschließlich Risikomanagement)

Absatz 1 regelt die Prüfung der Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach §§ 26 und 27 des Kapitalanlagegesetzbuches, Absatz 2 die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation. Mit dieser Norm soll die Umsetzung der §§ 26 bis 28 des Kapitalanlagegesetzbuches sichergestellt werden, insbesondere, dass die Aufsicht jährlich Informationen über das Risikomanagement der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält. Umfang und Ausgestaltung der Berichterstattung sollten sich an der Größe, Risikolage und Komplexität der Geschäfte (§ 2 KAPrüfbV) und dem sonstigen Prüfungsumfeld orientieren. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bereiche sind an die typische Unterteilung der Aufgaben einer externen Kapitverwaltungsgesellschaft in „front office“, „middle office“ und „back office“ angelehnt.

Absatz 3 regelt die Prüfung der Angemessenheit des Risikomanagements und listet die wesentlichen Risiken auf, auf die der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Prüfung einzugehen hat.

Absatz 4 regelt die Prüfung des Liquiditätsmanagements. Der Prüfer hat die Funktionsweise des Liquiditätsmanagementsystems unter Berücksichtigung des Liquiditätsprofils und der Ergebnis von Stresstests zu beurteilen. Dabei ist auch die Angemessenheit der verwendeten Szenarien zu beurteilen.

Der Abschlussprüfer hat nach Absatz 5 zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Auslagerung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vorliegen. Dies gilt für alle Auslagerungen im Sinne des § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches. Über eine Auslagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements auf ein anderes Unternehmen ist dabei gesondert zu berichten.

Absatz 6 regelt die Prüfung der Kontrollverfahren und der internen Revision.

Zu § 23 KAPrüfbV (Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleistungen und von Nebendienstleistungen)

Die Norm regelt den Teil der Abschlussprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches, der sich auf die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen bezieht. Da auf diese Tätigkeiten einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 5 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches einige Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für anwendbar erklärt wurden, sind die Normen der für die Prüfung nach § 36 WpHG erlassenen Wertpapierdienstleistungs-Prüfungs¬verordnung (WpDPV) nachgebildet.

In Absatz 2 sind die Bereiche aufgezählt, zu denen die Bundesanstalt grundsätzlich Aussagen im Prüfungsbericht über die vorgefundenen Verhältnisse erwartet. Hierbei ist nach Satz 2 auch über die Einhaltung der entsprechenden Pflichten der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) und der Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten
(FinAnV) sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu berichten.

Sofern diese Bereiche jedoch mangelfrei geführt wurden und keine Änderungen zum Vorjahr eingetreten sind, wird gemäß Absatz 3 Satz 1 im Hinblick auf eine kostensparende Berichterstattung auf die geforderte Einzeldarstellung verzichtet. Sollten bei einem Unternehmen jahrelang keine Änderungen eintreten, kann die Bundesanstalt gemäß Absatz 3 Satz 2 aber nach frühestens drei Jahren eine Aktualisierung der Darstellung verlangen.

Nach Nummer 1 ist ein Überblick über die betriebenen Dienstleistungen und Nebendienstleistungen zu geben. Die Aufschlüsselung der Geschäfte soll in Anlehnung an § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches vorgenommen werden. Soweit der Geschäftsumfang nicht in der vom Gesetz vorgegebenen Abgrenzung vorliegt, ist eine möglichst aussagefähige Gliederung und Erläuterung dieser Zahlen vorzunehmen. Unerlässlich für die Einschätzung des Geschäftsumfangs sind Angaben über Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen. Soweit der Prüfer nicht in der Lage ist, diese Zahlen mit vertretbarem Aufwand selbst zu ermitteln, darf er sich auf Angaben der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft beziehen, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für plausibel hält. Soweit der Prüfer keine Angaben des Unternehmens erhält und die Angaben nicht selbst ermitteln kann, ist dies im Prüfbericht zu vermerken. Im Hinblick auf statistische Angaben reichen die Zahlen des letzten Jahresabschlusses in der Regel aus, es sei denn, es haben sich mittlerweile wesentliche Änderungen ergeben.

Nummer 2 verlangt eine Darstellung zur Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln gemäß § 31 WpHG.

Nummer 3 verlangt die Darstellung entgegengenommener und gewährter Zuwendungen und eine Beurteilung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 31d WpHG. Eine bloße Darstellung der organisatorischen Vorkehrungen ist insoweit nicht ausreichend.

Gemäß Nummer 4 sind die nach § 31a WpHG ergriffenen Maßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen zur Einstufung von Kunden als Privatkunden, professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien ebenso zu erläutern wie die organisatorischen Anforderungen aus § 33 WpHG.

Nummer 5 erfordert einen Bericht über bestimmte Umstände, die Rückschlüsse auf die Ordnungsmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen erlauben. So liefern Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren nach den Erfahrungen in der Praxis ebenso aufsichtsrechtlich interessante Anhaltspunkte wie die Anzahl von Kundenbeschwerden. Die korrekte Behandlung von Kundenbeschwerden stellt einen Teil der erforderlichen Organisationspflichten dar. Personelle und organisatorische Konsequenzen von Beschwerden erlauben Rückschlüsse darauf, inwieweit Wertpapierdienstleistungsunternehmen die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere solche zum Schutz von Kundeninteressen, erfüllen; zudem sind Konsequenzen auch erforderlich, sofern Beschwerden etwa Organisationsdefizite aufdecken.

Nach Nummer 6 ist zu berichten, inwieweit das Institut die Pflichten zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen gemäß § 33a WpHG einhält. Hierbei ist eine Beurteilung der organisatorischen Vorkehrungen ausreichend.

Nummer 7 bezieht sich auf die Regelungen für Mitarbeitergeschäfte nach § 33b WpHG und erfordert einen Bericht über die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen der Unternehmen.

Nach Nummer 8 hat eine Darstellung zur Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 WpHG, der WpDVerOV sowie nach Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu erfolgen. Hierzu ist das Verzeichnis der Mindestaufzeichnungen, welches die Bundesanstalt nach § 34 Abs. 5 WpHG auf ihrer Internetseite veröffentlicht, heranzuziehen. Sofern hier Fehler festgestellt werden, ist zu spezifizieren, auf welche aufzuzeichnenden Daten sie sich beziehen.

Die getrennte Vermögensverwaltung nach § 34a WpHG ist gemäß Nummer 9 darzustellen. Hierbei ist näher darauf einzugehen, inwieweit der Prüfer die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten untersucht hat, damit fehlerhaften Abrechnungen und kundenschädigendem Verhalten nachgegangen werden kann. Zudem ist die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, die für die verwahrenden Institute gelten, zu prüfen.

Absatz 4 regelt die besonderen Anforderungen an den Prüfungsbericht bei der Nebentätigkeit des eingeschränkten Depotgeschäfts nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches.

Nach Absatz 5 sind auch die in § 20 Absatz 2 Nummer 6 und 7 und Absatz 3 Nummer 8 geregelten Nebendienstleistungen darzustellen.

Zu § 24 KAPrüfbV (Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum)

Die Prüfung hat mindestens ein Mal jährlich zu erfolgen. Nach Absatz 1 Satz 1 ist als Prüfungszeitraum der Zeitraum zwischen den Tagen der ersten und der letzten Prüfungshandlung vor Ort definiert. Die Regelung des Berichtszeitraums stellt sicher, dass die Prüfungen ohne zeitliche Lücken erfolgen. Die Regelung in Satz 2 zielt auf eine deutliche Beschleunigung der gesamten Prüfung ab, um gegebenenfalls ein schnelles Einschreiten der Aufsicht zu ermöglichen.

Der Prüfer kann nach Absatz 1 Satz 3 den Stichtag der jeweiligen Prüfung nach eigenem Ermessen selbst festlegen. Damit auch nach dem Stichtag alle für die Aufsicht der Bundesanstalt bedeutsamen Vorkommnisse während der Zeit, in der der Prüfer in der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft seinen Aufgaben nachgeht, noch im Prüfungsbericht berücksichtigt werden, ist in Absatz 1 Satz 1 der Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort als Ende des Prüfungszeitraums festgelegt und in Absatz 3 eine Berichtspflicht aufgestellt.

Absatz 3 regelt, dass Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums im Prüfungsbericht darzustellen sind.

Absatz 4 regelt den Beginn der Prüfung sowie die Einreichungsfrist bei der Bundesanstalt.

Zu § 25 KAPrüfbV (Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Sondervermögen)

Die Norm regelt Besonderheiten der Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Sondervermögen. Ein mögliches Auseinanderfallen von Abschlussprüfer des Investmentvermögens und der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft bringt mehr Verantwortung bei der Abfassung der Berichte über die Sondervermögen mit sich. Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft alle verwalteten Sondervermögen kannte. Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat daher nach Absatz 1 grundsätzlich alle Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches und der Anlagebedingungen, die bei der Verwaltung des Sondervermögens zu beachten sind, auf ihre Einhaltung zu prüfen.

Der Prüfungsbericht muss gemäß Absatz 2 eine zusammenfassende Schlussbemerkung enthalten, die in Kürze einen umfassenden Überblick über das Sondervermögen gewährt.

Für Spezial-AIF gelten die in Absatz 3 genannten erweiterten Prüfungs- und Berichtsgrundsätze.

Absatz 4 regelt die Verwertung der Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft auch im Rahmen der Prüfung des Sondervermögens. Sollten Verstöße gegen Verhaltensregeln und Organisationspflichten konkrete Auswirkungen auf einzelne Sondervermögen haben, ist darauf im Prüfungsbericht für das Sondervermögen einzugehen. Die Auswirkungen sind darzustellen.

Zu § 26 KAPrüfbV (Angaben zum Sondervermögen)

Die nach § 26 erforderlichen Angaben zum Sondervermögen sollen der Aufsicht zur Vereinfachung der Auswertung eines Prüfungsberichts einen schnellen Überblick über die Rahmendaten des geprüften Sondervermögens ermöglichen. Für Spezialsondervermögen wurde von diesem Erfordernis abgesehen, da diese nach § 35 Absatz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches lediglich auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen sind und die Angaben nach Absatz 1 ohnehin anlassbezogen angefordert werden können.

Zu § 27 KAPrüfbV (Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts)

Die Norm regelt die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung des Sondervermögens nach §§ 101 und 103 bis 105 des Kapitalanlagegesetzbuches. Wesentliche Posten der in Absatz 3 genannten Sammelpositionen der Ertrags- und Aufwandsrechnung sind nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu erläutern.

Zu § 28 KAPrüfbV (Einhaltung von Gesetz und Anlagebedingungen)

Der Abschlussprüfer hat über die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und Anlagebedingungen sowie Verstöße dagegen zu berichten. Die Berichtspflicht umfasst auch die Frage, ob die Vermögensgegenstände, die für das Sondervermögen erworben wurden, erwerbbar waren. Nach Absatz 3 kann bei Bagatellverstößen von einem Bericht abgesehen werden, es sei denn es handelt sich um wiederholt aufgetretene Verstöße, da diese auch auf organisatorische Mängel hindeuten könnten.

Zu § 29 KAPrüfbV (Anlagevorschriften und Verletzung von Anlagegrenzen)

Da sich die Kontrollfunktion der Verwahrstelle nach § 76 Absatz 2 und § 83 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches auch auf Anlagegrenzverletzungen erstreckt, kann sich der Abschlussprüfer des Sondervermögens auf die wesentlichen Verstöße konzentrieren. Daher ist nur über Verstöße gegen Anlagegrenzen und Erwerbsverbote zu berichten, die über eine in Absatz 1 Satz 3 festgelegte Bagatellgrenze hinausgehen. Die Berichtspflicht besteht nach § 28 Absatz 2 unabhängig von dieser Bagatellgrenze, wenn es sich um wiederholte Verstöße handelt. Die Aufsicht soll anhand der Berichterstattung beurteilen können, ob die Einhaltung der Anlagegrenzen funktioniert und ob die Verwahrstelle tätig geworden ist. Bei der Berichterstattung über die Anlagegrenzverletzungen ist auch die Höhe der Auswirkung auf das Fondsvermögen in Bezug zu nehmen. Anlagegrenzverletzungen, die in den ersten sechs Monaten seit Errichtung des Investmentvermögens auftreten, sind für die Berichterstattung nur dann von Interesse, wenn sie Hinweise auf gravierende Anlaufschwierigkeiten des Investmentvermögens liefern.

Die in Absatz 2 genannten Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind in jedem Fall zu berichten, eine Bagatellregelung besteht aufgrund der Regelung in § 28 Absatz 2 nicht.

Zu § 30 KAPrüfbV (Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation)

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Aufsicht jährlich Informationen zu den von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Verwaltung des Sondervermögens getroffenen organisatorischen Vorkehrungen erhält um zu beurteilen, ob diese eine Verwaltung des Sondervermögens entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und der Anlagebedingungen ermöglichen.

Zu § 31 KAPrüfbV (Ermittlung der Anteilwerte)

Die Ordnungsmäßigkeit der organisatorischen Vorkehrungen zur Anteilwertermittlung sind nach Absatz 1 zu beurteilen. Die Verwendung von Bewertungsmodellen ist auf ihre Geeignetheit zu prüfen. Ermittelt die Verwahrstelle den Nettoinventarwert nach § 212 des Kapitalanlagegesetzbuches, sind Mitwirkungshandlungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft darzustellen und zu beurteilen.

Die fehlerhafte Ermittlung der Anteilspreise sowie die Maßnahmen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu deren Beseitigung sind Gegenstand der Abschlussprüfung und im Prüfungsbericht zu erläutern. Die Darstellung kann sich auf wesentliche Fehler bei der Anteilspreisermittlung beschränken, ein bloßer Verweis auf die Berichterstattung im Prüfungsbericht der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist jedoch nicht ausreichend. Bei der Anteilpreisermittlung gilt ein Fehler als wesentlich, wenn die prozentuale Differenz zwischen dem zuerst und dem im Nachhinein ermittelten, korrekten gerundeten Inventarwert bzw. Ausgabe- oder Rücknahmepreis 0,5 Prozent überschreitet. Bei Geldmarktfonds gilt ein Wert von 0,25 Prozent. Die angegebenen Werte entsprechen der bisherigen Verwaltungspraxis, wie sie auch in der InvPrüfBV zugrunde gelegt wurde.

Zu § 32 KAPrüfBV (Bewertungsverfahren)

§ 169 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches legt fest, dass die Bewertungsrichtlinie vorsehen soll, dass für jeden Vermögensgegenstand ein geeignetes am jeweiligen Markt anerkanntes Bewertungsverfahren festzulegen ist. Im Prüfungsbericht hat der Abschlussprüfer zu bestätigen, dass die angewandten Bewertungsverfahren vor dem Hintergrund des Anlageobjektes und der Anlagestrategie des Sondervermögens geeignet sind.

In § 216 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches sind bestimmte organisatorische Voraussetzungen genannt, die bei einer internen Bewertung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft selber einzuhalten sind. Nach Absatz 2 hat sich die Bestätigung des Abschlussprüfers nicht nur auf die Einhaltung dieser organisatorischen Anforderungen zu beschränken, sondern auch auf die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter, die diese Bewertungsaufgabe wahrnehmen, zu erstrecken.

Absatz 3 dient der Kontrolle, ob die Bestellung des externen Bewerters ordnungsgemäß erfolgt ist.

Nach Absatz 4 muss der Abschlussprüfer beurteilen, ob die externe Kapitalverwaltungs¬gesellschaft dem externen Bewerter die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Dazu gehören bei Immobilien Unterlagen und Daten über Anschrift, Beschaffenheit, Nutzung, Kosten und Erträge der Immobilie. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass dem Bewerter alle für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 33 KAPrüfbV (Einsatz von Derivaten)

Die Norm fasst lediglich klarstellend ohnehin bestehende Vorgaben für den Prüfungsbericht nach der Derivateverordnung (DerivateV) zusammen. Im Einzelnen hat der Abschlussprüfer danach beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob

  1. das festgelegte Kontrollverfahren nach § 4 Absatz 2 der DerivateV angemessen und zweckdienlich ist,
  2. das Vergleichsvermögen nach § 9 Absatz 5 Satz 3 der DerivateV ordnungsgemäß zusammengesetzt ist,
  3. die Risikomodelle nach § 10 Absatz 2 der Derivateverordnung geeignet sind (§ 10 Absatz 3 der DerivateV),
  4. die Stresstests nach § 31 Absatz 2 der DerivateV ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurden und
  5. ob das Verfahren, das die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 34 Absatz 1 der DerivateV in einer Richtlinie zu regeln hat, ordnungsgemäß gestaltet ist und ordnungsgemäß durchgeführt wurde (§ 34 Absatz 2 Satz 3 der DerivateV).

Zu § 34 KAPrüfbV (Fremdbezug von Dienstleistungen)

Diese Regelung dient der Aufsicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben hinsichtlich der Auslagerung der Portfolioverwaltung in Abgrenzung zur Anlageberatung.

Zu § 35 KAPrüfbV (Anwendbarkeit der Verordnung)

Aufgrund der besonderen Vermögensgegenstände, die von Immobilien-Sondervermögen erworben werden dürfen, sind teilweise spezielle Berichtspflichten vorgesehen.

Zu § 36 KAPrüfbV (Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen)

§ 36 enthält Darstellungspflichten über die Vermögensgegenstände, die im Berichtsjahr erworben oder veräußert wurden.

Nummer 1 verlangt beim Erwerb die Gegenüberstellung des jeweils vor Erwerb festgestellten Wertes einer Immobilie oder der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft bzw. der vor Erwerb festgestellten Angemessenheit des Erbbauzinses, der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachten Gegenleistung sowie der Anschaffungsnebenkosten (z. B. Steuern, Notargebühren, Maklerkosten). Die Regelung trägt § 231 Absatz 2, §§ 232 und 236 des Kapitalanlagegesetzbuches Rechnung und soll das Verbuchen sogenannter Einwertungsgewinne verhindern.

Nummer 1 fordert lediglich eine Darstellung der Verfügungsbeschränkung. Eine rechtliche Beurteilung seitens des Abschlussprüfers wird nicht verlangt.

Nummer 2 verlangt bei der Veräußerung die Gegenüberstellung der mindestens jährlich zu ermittelnden Verkehrswerte von Immobilien und Werte von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften der letzten beiden Jahre vor Veräußerung sowie der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossenen Gegenleistung. Damit kann die Einhaltung von § 260 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches überwacht werden. Dabei wird ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend betrachtet. Früher ermittelte Verkehrswerte können älteren Berichten entnommen werden, da diese für jeweils zwei Jahre (Berichtsjahr und Vorjahr) regelmäßig nach § 39 Absatz 1 dieser Verordnung darzustellen sind.

Zu § 37 KAPrüfbV (Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland)

Nach Satz 1 ist besonders darauf einzugehen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft sichergestellt hat, dass im Ausland erworbene Rechtspositionen mit deutschem Recht vergleichbar sind. Der Abschlussprüfer muss die Vergleichbarkeit nicht selbst beurteilen, sondern nur die Maßnahmen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft (z.B. Einholen von Gutachten) beschreiben. Auch für die Darstellung nach Satz 2 ist eine Beurteilung seitens des Abschlussprüfers nicht notwendig. Die Darstellung ist aber erforderlich, da sie normalerweise die einzige Information der Bundesanstalt über den Erwerbsprozess ist.

Zu § 38 KAPrüfbV (Berichterstattung über das Bewertungsverfahren)

In der Praxis werden vom Abschlussprüfer lediglich die Erwerbsgutachten und die Gutachten, die Wertveränderungen zum Gegenstand haben, nachvollzogen. Diese Stichprobenprüfung soll nach Absatz 1 Satz 1 dadurch beibehalten werden, dass nur anzugeben ist, ob sämtliche im Berichtszeitraum erstatteten Gutachten den Abschlussprüfern vorliegen. Der Abschlussprüfer gilt als sachverständiger Dritter im Sinne von Absatz 1 Satz 2.

Absatz 2 Satz 1 verlangt die Darstellung, ob gemäß § 251 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches die regelmäßige Bewertung im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall stattgefunden hat und ob gemäß § 251 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches eine Neubewertung stattgefunden hat, wenn nach Auffassung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes oder des Kaufpreises aufgrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist. Da gemäß § 251 Absatz 1 Satz 2, Halbsatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren hat, wird vom Abschlussprüfer in Absatz 2 Satz 2 die Darstellung der nach Meinung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft wesentlichen wertverändernden Umstände sowie der laufenden Überwachung dieser Umstände verlangt. Dadurch soll die Transparenz des Bewertungsverfahrens erhöht werden.

Absatz 3 dient der Kontrolle der Wertermittlung der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft gemäß § 248 Absatz 4 und § 249 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches.

Zu § 39 KAPrüfbV (Besondere Berichterstattung über Verkehrswerte)

Absatz 1 verlangt die Aufnahme der nach § 247 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 247 Absatz 2 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches im Jahresbericht aufzuführenden Verkehrswerte der direkt oder indirekt gehaltenen Immobilien in den Prüfungsbericht.

Absatz 2 soll Wertveränderungen transparent machen, weshalb auch anzugeben ist, welche Parameter zur Wertveränderung führten. Um nur wesentliche Veränderungen aufzunehmen, wurden die Grenzen von 5 % bzw. 5 Mio. EUR eingeführt. Lediglich bei Veränderungen der nachhaltig erzielbaren Miete oder des Liegenschaftszinses müssen gemäß Satz 2 die im Gutachten des externen Bewerters angegebenen Gründe vom Abschlussprüfer nachvollzogen werden.

Zu § 40 KAPrüfbV (Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und der Verletzungen von Anlagegrenzen)

§ 40 normiert die Berichterstattung über spezielle Pflichten und Regelungen für Immobilien-Sondervermögen, die sich aus der Besonderheit der Vermögensgegenstände dieser Sondervermögen ergeben.

Zu § 41 KAPrüfbV (Vergabeverfahren)

Durch den Abschlussprüfer sind die organisatorischen Vorkehrungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Vergabe von Leistungen an Dritte zu beurteilen.

Zu § 42 KAPrüfbV (Weitere Berichtspflichten)

§ 42 enthält weitere Berichtspflichten über die für Immobilien-Sondervermögen speziellen Anforderungen und Pflichten bzw. über solche, die sich aus den besonderen Vermögensgegenständen dieses Sondervermögens ergeben.

Absatz 1 verlangt einen Bericht über die ordnungsgemäße Ertragsverwendung nach § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches. Auch hier wird den speziellen Anforderungen, die der direkte oder indirekte Erwerb von Immobilien nach sich zieht, wie z.B. künftigen Instandsetzungen, Rechnung getragen.

Die Darstellung der Ermittlung der Preise von eigenen Aufwendungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese dem Sondervermögen nach den Anlagebedingungen in Rechnung stellen kann, gemäß Absatz 2 dient der Transparenz der Kostenregelungen

Zu § 43 KAPrüfbV (Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Investmentgesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften)

Die Norm regelt Besonderheiten der Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften. Insbesondere sind bei einer intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft auch über das für ihren Betrieb erforderliche von den Teilgesellschaftsvermögen abzugrenzende Vermögen zu berichten.

Zu § 44 KAPrüfbV (Anwendbare Vorschriften)

Die Norm verweist auf die für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften und Sondervermögen anwendbaren Vorschriften. Absatz 1 verweist für alle Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften auf Normen der Verordnung. Die Maßgaben in Absatz 2 gelten nur für intern verwaltete Investmentaktiengesellschaften und die Maßgaben in Absatz 3 für intern verwaltete Investmentkommanditgesellschaften.

Zu § 45 KAPrüfbV (Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen)

Die Regelung ist ähnlich wie § 8 konzipiert, berücksichtigt jedoch die Besonderheiten einer Investmentaktiengesellschaft sowie der Investmentkommanditgesellschaft.

Zu § 46 KAPrüfbV (Besonderheiten bei der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft)

Die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft können in Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches investieren. Daher sind hier bestimmte ergänzende Angaben zu machen.

Absatz 1 enthält Darstellungspflichten über die Vermögensgegenstände, die im Berichtsjahr erworben oder veräußert wurden.

Absatz 2 verlangt die Aufnahme der im Jahresbericht aufzuführenden Verkehrswerte oder Kaufpreise der direkt oder indirekt gehaltenen Sachwerte im Prüfungsbericht.

Absatz 3 soll Wertveränderungen transparent machen, weshalb auch anzugeben ist, welche Parameter zur Wertveränderung führen. Mit den angegebenen Grenzen soll sichergestellt werden, dass nur über wesentliche Veränderungen berichtet wird.

Zu § 47 KAPrüfbV (Übergangsvorschriften)

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Investment-Prüfungsberichtsverordnung aufgehoben. Gleichzeitig ordnen die Übergangsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches für den Übergangszeitraum bis zum 22. Juli 2014 eine Fortgeltung des Investmentgesetzes an, auf das die Investment-Prüfungsberichtsverordnung Bezug nimmt. Um dem Rechnung zu tragen, bleibt auch die Verordnung bis zum 22. Juli 2014 anwendbar, soweit nach den Übergangsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches auch eine weitere Anwendung des Investmentgesetzes zulässig ist.

Absatz 2 regelt die erstmalige Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf Kapitalverwaltungsgesellschaften, offene AIF und OGAW, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren, sowie auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kapitalanlagegesetzbuches bestehende geschlossene AIF. Bei den Kapitalverwaltungsgesellschaften erfolgt die erstmalige Anwendung zu dem Abschlussstichtag, der auf den Eingang des Erlaubnisantrages bei der Bundesanstalt folgt. Bis zum Inkrafttreten der an die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches angepassten Anlagebedingungen gelten für die offenen AIF die Vorschriften des Investmentgesetzes weiter. Ab dem ersten Abschlussstichtag, der auf das Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen folgt, sind die Prüfungsberichte dann nach den Vorschriften dieser Verordnung zu erstellen. Auch bei einem geschlossenen AIF, sind ab dem ersten Abschlussstichtag, der auf das Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen folgt, Prüfungsberichte nach den Vorschriften dieser Verordnung zu erstellen. Im Falle eines OGAW ist das Datum der Anpassung der Anlagebedingungen entscheidend.

Zu § 48 KAPrüfBV (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

§ 48 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten der Investment-Prüfungsberichtsverordnung.

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