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Erscheinung:20.01.2016 Begründung der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) vom 29.12.2015

Nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen ist die Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen vom 29.12.2015 am 30.12.2015 im Bundesgesetzblatt Teil 1 verkündet worden und damit gemäß § 15 der Verordnung am 31.12.2015 in Kraft getreten.

Zu § 1

Bauspartechnische Simulationsmodelle sind ein wichtiges Steuerungselement, das die Bausparkassen bereits seit vielen Jahren implementiert und stetig fortentwickelt haben. Die Bausparkassen nutzen deren Ergebnisse insbesondere im Kollektivrisikomanagement. Sie sind maßgeblich für die Prognose der im Zusammenhang mit dem Bauspargeschäft stehenden betriebswirtschaftlichen Größen wie z. B. die kollektiv bedingte Zinsspanne und der gesamte Zinsüberschuss.

§ 1 konkretisiert die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Modelle im Sinne des § 8 Absatz 4 BausparkG und den Vorschriften dieser Verordnung geeignet sind. Eine Normierung der Anforderungen an solche Modelle ist geboten, um eine angemessene Qualität sicherzustellen.

Nach Absatz 1 sind die Simulationsmodelle dann für die hier genannten Zwecke geeignet, wenn sie eine hinreichend genaue Fortschreibung des Bauspargeschäfts sowie der dazugehörigen Aufwendungen und Erträge über einen Simulationszeitraum von in der Regel 20 Jahren ermöglichen. Die Länge des Simulationszeitraums hat ihren Grund in der dem Bauspargeschäft eigentümlichen Langfristigkeit.

Bei der Beurteilung der zukünftigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Bausparkasse gegenüber der Bauspargemeinschaft kommt insbesondere der Fortschreibung der Bestände von Bauspardarlehen und Bauspareinlagen sowie der zugehörigen Zinsaufwendungen und Zinserträge ebenso wie dem Quotienten aus Bauspardarlehen und Bauspareinlagen (Anlagegrad) eine beträchtliche Bedeutung zu.

Absatz 2 bestimmt, dass mindestens einmal jährlich zur Überprüfung der Güte des Modells ein Rückvergleich und zur Überprüfung der Güte der Simulationsparameter ein Soll-Ist-Vergleich durchzuführen ist. Diese Ergebnisse sind in einem Validierungsbericht zusammenzufassen. Der Validierungsbericht ist einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen einer Prüfung des § 8 Absatz 5 BausparkG vorzulegen. Der Bundesanstalt ist er jährlich zusammen mit dem kollektiven Lagebericht (§ 3) zu übersenden. Der Validierungsbericht soll eine Beurteilung der Güte des Modells, der Qualität der Simulationsparameter und der Belastbarkeit der Simulationsergebnisse und somit der Eignung des bauspartechnischen Simulationsmodells ermöglichen.

Absatz 3 konkretisiert Inhalt der und Anforderungen an Eignungsprüfungen von Simulationsmodellen im Sinne von § 8 Absatz 5 BausparkG. Danach sind neben den allgemeineren Anforderungen plausibler Annahmen und Simulationsparameter sowie einer nachvollziehbaren Dokumentation (Nummern 1, 2 und 6) auch weitere Anforderungen an Horizont und Gliederung (Nummern 3 und 5) sowie die Konsistenz einer Simulation (Nummer 4) einzuhalten. Diese Anforderungen an Simulationsmodelle müssen bereits auf Basis heutiger Verwaltungspraxis im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung des bisherigen § 1 Absatz 4 der BausparkV eingehalten werden und sind mithin nicht neu. Sie wurden bereits weitestgehend mit Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12.03.2002 zur Ausnahmegenehmigung zu § 1 Absatz 4 BausparkV den Bausparkassen vorgegeben. Aufgrund des mittlerweile erweiterten Anwendungsbereiches und der gestiegenen Bedeutung von Simulationsmodellen ist es geboten, diese Anforderungen in der BausparkV niederzuschreiben. Der Katalog der vorzunehmenden Prüfungen ist nicht abschließend. Der Prüfer kann darüber hinaus auch weitere Inhalte prüfen, sofern dies für die Beurteilung, ob das bauspartechnische Simulationsmodell geeignet ist, erforderlich erscheint.

Die Bausparkasse muss dafür Sorge tragen, dass stets ein für die oben genannten Zwecke geeignetes bauspartechnisches Simulationsmodell implementiert ist. Sind die vorgenannten Anforderungen nicht ein-gehalten und damit die Eignung nicht gegeben, kann die Bundesanstalt die Verwendung gemäß Absatz 5 für sämtliche oder einzelne der in Absatz 1 genannten Zwecke untersagen.

Zu § 2

Es wird zwischen Simulationen und Prognosen unterschieden. Simulationen sind Fortschreibungen des Bauspargeschäfts, der dazugehörigen Zinserträge und Zinsaufwendungen (§ 1 Absatz 1 Nummer 2) sowie diesem Geschäft direkt zuzuordnender weiterer Größen. Die unmittelbaren Ergebnisse des bauspartechnischen Simulationsmodells sind Simulationsergebnisse. Prognosen beziehen sich in den in § 2 aufgeführten Anwendungsbereichen auf weitere im Zusammenhang mit dem Bauspargeschäft stehende Größen, die aber nicht die direkten Ergebnisse einer bauspartechnischen Simulation darstellen.

Absatz 1 konkretisiert die Anforderungen an die erforderlichen Mindestszenarien einer Simulation. Die Bausparkasse hat diejenigen Szenarien zugrunde zu legen, die auch im Rahmen der internen Risikosteuerung der Bausparkasse verwendet werden. Dies gilt auch für die dem Basisszenario und den Stressszenarien zugrunde liegende Zinsentwicklung. Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der bisherigen Verwaltungspraxis.

Absatz 2 sieht vor, dass neben den zugrunde liegenden Annahmen und Simulationsparametern auch die Abhängigkeiten, die zu den Simulationsergebnissen führen, in einem Bericht nachvollziehbar darzulegen und zu begründen sind. Mit Abhängigkeiten sind auch insbesondere bei Darlegung der Zinssensitivität die Zusammenhänge zwischen den zugrunde liegenden Annahmen und den Simulationsparametern gemeint.

Nach Absatz 3 kann die Bundesanstalt Vorgaben für die Gestaltung der Szenarien formulieren und bei Bedarf weitere Szenarien anfordern. Dies kann z. B. dann erforderlich sein, wenn die von der Bausparkasse gewählten Stressszenarien im Hinblick auf das aktuelle Zinsniveau nicht realistisch erscheinen oder ein Stressszenario keine wirkliche Belastung für das Institut darstellt.

Absatz 4 bestimmt, dass die Bundesanstalt zur Beurteilung für die dort genannten Zwecke neben den Simulationsergebnissen noch weitere Größen heranziehen kann. Dies umfasst insbesondere die in Nummern 1 bis 14 genannten betriebswirtschaftlichen Größen. Diese Größen stehen zwar im Zusammenhang mit dem Bauspargeschäft, sind aber keine unmittelbaren Ergebnisse des bauspartechnischen Simulationsmodells und werden daher als Prognoseergebnisse definiert. Die Prognoseergebnisse der Nummern 10 bis 14 sind Ergebnisse der Verrechnung anderer Simulations- und Prognoseergebnisse. Ein alleiniges Abstellen auf Simulationsergebnisse reicht in der Regel für eine Beurteilung der in Absatz 4 genannten Zwecke nicht aus. Denn für die Beurteilung, ob die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse übernommenen Verpflichtungen dauerhaft gewährleistet ist, ist neben der Analyse der kollektiven Liquidität auch die Beurteilung der zukünftigen Ertragslage der Bauspar-kasse von großer Bedeutung. Die Simulationsergebnisse nach Absatz 2 können die in Absatz 4 Nummern 1 bis 14 genannten Größen beeinflussen. So kann sich etwa die Höhe der Bauspareinlagen auf die Höhe der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite und der sonstigen Baudarlehen auswirken, da diese gemäß § 6 Absatz 1 BausparkG in Verbindung mit § 5 kollektiv refinanziert werden dürfen. Dieses betrifft beispielsweise auch die Höhe der Geldanlagen nach § 4 Absatz 3 BausparkG. Allerdings sind die dort genannten Größen auch Gegenstand einer geschäftspolitischen Entscheidung der jeweiligen Bausparkasse. Absatz 4 fordert daher, dass alle Annahmen, die den Größen der Nummern 1 bis 9 zugrunde liegen, nachvollziehbar darzulegen und zu begründen sind.

Gemäß Absatz 6 sind auch hinsichtlich der Prognosen die zugrunde liegenden Annahmen und Simulations- und Prognoseparameter sowie die Abhängigkeiten entsprechend darzulegen und zu begründen. Über die in Absatz 2 genannten Abhängigkeiten hinaus sind hier insbesondere noch die Zusammenhänge zwischen den zugrunde liegenden Annahmen und den Prognoseparametern einerseits sowie zwischen den Simulations- und Prognoseergebnissen andererseits zu berücksichtigen. Dies soll der Aufsicht eine qualifizierte Beurteilung der Simulations- und Prognoseergebnisse ermöglichen.

Nach Absatz 8 müssen Bausparkassen die Simulationen und Prognosen, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 zu genügen haben, sowie die Berichte hierzu auch dann einreichen, wenn sie bestimmte Genehmigungen beantragen. Dies gilt bei Genehmigungen für die zwischenzeitliche Verwendung der Zuteilungsmasse (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BausparkG), den Einsatz des FbtA (§ 6 Absatz 2 Satz 4 BausparkG), Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge und Allgemeine Geschäftsgrundsätze (§ 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 BausparkG) und Bestandsübertragungen (§ 14 Absatz 1 und 3 BausparkG). Dadurch kann die Bundesanstalt diese Informationen zur Beurteilung, ob etwa die Belange der Bausparer gewahrt bleiben, oder im Rahmen der Beurteilung von neuen oder geänderten Bauspartarifen mit heranziehen.

Zu § 3

Die regelmäßige Einreichung eines kollektiven Lageberichts ist bereits bestehende Verwaltungspraxis. Sie soll der Aufsicht einen umfassenden Überblick über die aktuelle und zukünftige kollektive Ertragslage und kollektive Liquidität sowie über die mit dem Bauspargeschäft im engen Zusammenhang stehenden Größen über den Simulationszeitraum (§ 1) ermöglichen.

Neben dem Verweis auf die erforderlichen Inhalte gemäß § 2 Absatz 8 konkretisiert Absatz 1 die Bestimmungen des § 3 Absatz 5 BausparkG und regelt, welche Inhalte von der Bausparkasse in dem Bericht aufzunehmen sind. So kann aus Tarifen, die vom Marktzinsniveau erheblich abweichen (Nummer 1), aufgrund der Festzinsstruktur des Bausparens ein Liquiditätsrisiko oder Ertragsrisiko entstehen. Letzteres betrifft beispielsweise Hochzinstarife in Phasen niedriger Marktzinsen, bei denen die Nachfrage nach Bauspardarlehen aufgrund der vergleichsweise niedrigeren Marktzinsen eher gering sein kann. Ebenso hat die Bausparkasse über die Tarife zu berichten, die ein individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis (iSKLV) >1,000 aufweisen (Nummer 2). Diese Tarife (Tauschtarife) zeichnen sich im Vergleich zu anderen Tarifen in der Regel durch eine eher geringe tarifliche Zinsspanne bei einem eher niedrigen Darlehenszins aus. Als Tausch für diesen niedrigeren Darlehenszins muss der Bausparer in der Regel einen in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der Bausparkassen verankerten höheren Tilgungsbeitrag zahlen (oder eine längere Sparzeit bis zum Erreichen der Zuteilungsvoraussetzungen absolvieren), was zu einem iSKLV >1,000 führt. Bei der Konstruktion dieser Tarife wird unterstellt, dass die Bausparkasse die hierdurch zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel außerkollektiv anlegen kann, um so wieder eine auskömmliche Zinsspanne zu erzielen. Aufgrund der besonderen Struktur dieser Tauschtarife soll die Bausparkasse über die Wirkung solcher Tarife auf das Kollektiv und den Ertrag einschließlich etwaiger Risiken berichten. Zur Beurteilung, ob ein Tauschtarif vorliegt, sind hier nicht alle denkbaren Sparverhalten von Bausparern heranzuziehen, die zu einem iSKLV >1,0 führen. In langjähriger Verwaltungspraxis haben sich zur Beurteilung von Bauspartarifen grundsätzlich drei mögliche Sparverhalten etabliert. Dies ist zum einen der Bausparer, der den in den ABB festgelegten Regelsparbeitrag leistet (Regelsparer). Auch der Bausparer, der bei Vertragsabschluss sofort das gesamte Mindestsparguthaben einzahlt (Soforteinzahler), dient ebenso der Beurteilung wie der Bausparer, dessen Sparverhalten zu dem niedrigst möglichen iSKLV führt (Optimierer).

Absatz 1 Nummer 3 konkretisiert § 3 Absatz 5 Satz 2 BausparkG, nach der die Bausparkasse gesondert zur Erfüllbarkeit längerfristiger Verbindlichkeiten Stellung zu nehmen hat. In der Stellungnahme sind auch die Maßnahmen zur Absicherung von Risiken aus längerfristigen Verbindlichkeiten darzulegen.
Zudem hat die Bausparkasse gemäß Absatz 1 Nummer 4 zu beurteilen, ob die Erfüllbarkeit der von ihr übernommenen Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BausparkG über den Simulationszeitraum gewährleistet ist. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da auch § 5 Absatz 4 Nummer 1 BausparkG fordert, dass die ABB und die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze (AGG) die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse übernommenen Verpflichtungen gewährleistet erscheinen lassen müssen.

Absatz 2 Satz 1 fordert, dass die Bausparkasse Schwellenwerte für ausgewählte geeignete Größen festlegt, deren Über- oder Unterschreitung Gegensteuerungsmaßnahmen erforderlich machen würde. Damit erlangt die Aufsicht Kenntnis über Art und Wirkung der zur Verfügung stehenden Gegensteuerungsmaßnahmen, die ggf. zur Begrenzung der Risiken erforderlich sind. Sind die Schwellenwerte in den ersten fünf Jahren des Simulationszeitraums über- oder unterschritten, so sind die Gegensteuerungsmaßnahmen qualitativ und quantitativ zu beschreiben. Als geeignete Größen für Schwellenwerte könnten z. B. der Anlagegrad, das Teilbetriebsergebnis oder die kollektiv bedingte Zinsspanne ausgewählt werden. Es sind aber je nach Kollektiv einer Bausparkasse auch andere oder zusätzliche Größen denkbar.

Zu § 4

§ 4 enthält teilweise Inhalte des bisherigen § 7 BausparkV.

Absatz 1 bestimmt, dass durch die Aufnahme von Mindestbewertungszahlen oder anderer geeigneter Zuteilungsvoraussetzungen eine nachhaltig gesicherte kollektive Liquidität sichergestellt werden soll. Dadurch soll weiterhin gewährleistet sein, dass einmalige Effekte wie z. B. ein verstärktes Neugeschäft nicht sofort zum Nachteil späterer Bausparergenerationen zu einer Verkürzung der Wartezeiten führen. Gleichwohl ist sicherzustellen, dass nicht auf Wartezeitverkürzungen verzichtet wird, wenn die kollektive Liquidität nachhaltig gesichert ist. So wird der Forderung des § 6 Absatz 1 Satz 3 BausparkG nach möglichst gleichmäßigen und kurzen Wartezeiten Rechnung getragen. Eine nachhaltig gesicherte kollektive Liquidität ist dahingehend zu verstehen, dass voraussichtlich nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die Ansprüche der Bausparer aus der Zuteilungsmasse auch ohne Zuführung von Eigen- oder Fremdmitteln langfristig befriedigt werden können.

Absatz 2 enthält eine standardisierte Definition der Mindestzuteilungs-voraussetzungen zur Begrenzung des kollektiven Liquiditätsrisikos. In der Regel nehmen nicht alle Bausparer ein Bauspardarlehen in Anspruch, sondern einige kündigen den Bausparvertrag auch während der Sparphase. Das resultiert u. a. aus der langfristigen Struktur von Bausparverträgen, während deren Laufzeit sich die persönlichen Lebensumstände der jeweiligen Bausparer ändern können. Auch die Möglichkeit der Bausparer, während der Darlehensphase jederzeit Sondertilgungen leisten zu können, wirkt sich erhöhende auf die Zuteilungsmasse aus. Diese sogenannten wartezeitverkürzenden Faktoren können im Gegensatz zu einem verstärkten Neugeschäft bei der Festsetzung der Mindestbewertungszahl oder anderer geeigneter Zuteilungsvoraussetzungen berücksichtigt werden. Die Untergrenze des iSKLV von 0,400 ist seit vielen Jahren bewährte Verwaltungspraxis und findet nun Eingang in die Verordnung.

Absatz 3 regelt, dass zur Beurteilung einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität die Simulationsergebnisse gemäß § 2 Absatz 2 heranzuziehen sind und der Nachweis durch ein langfristig ausgeglichenes kollektives Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis (kSKLV) oder gegebenenfalls weitere von der Bundesanstalt zu benennende Größen geführt werden kann.

Absatz 4 legt fest, dass die Bausparkasse die Zuteilungsvoraussetzungen unverzüglich anzupassen hat, sofern sie nicht zu einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität führen oder sich für das kSKLV nicht nur vorübergehend hohe Werte ergeben. Ein zu hohes kSKLV ist ebenso kritisch zu beurteilen wie ein zu niedriges. In besonders begründeten Fällen können hohe kSKLV aber zeitweise hingenommen werden, wenn die wesentliche Ursache für das zu hohe kSKLV nicht die Zuteilungsvoraussetzungen darstellen. Dies ist beispielsweise in einer anhaltenden Niedrigzinsphase der Fall, die sich insbesondere auf das Vertragsfortsetzungsverhalten der Bausparer auswirkt und mit niedrigen Anlagegraden einhergeht. Hohe Bauspareinlagenbestände und eine geringe Nachfrage nach Bauspardarlehen führen hierbei zu hohen kSKLV.

Indem die iSKLV bei Tauschtarifen Werte >1,000 aufweisen, führen sie tendenziell zu einer Erhöhung des kSKLV. Auch dies ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe des kSKLV im Rahmen des Absatzes 3 zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Werte für das kSKLV, die der Beurteilung der nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität dienen, ist nach langjähriger Verwaltungspraxis sowohl eine eigene Schätzung der Tilgungsintensität als auch eine Tilgungsintensität von 1 zu unterstellen. Zur Überprüfung des kollektiven Leistungsausgleichs haben die Bausparkassen jeweils für das abgelaufene Jahr der Bundesanstalt die beiden Werte für das kSKLV mitzuteilen.

Absatz 5 bestimmt, dass die tarifliche Zinsspanne von der Bausparkasse so festzulegen ist, dass die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse übernommenen Verpflichtungen dauerhaft gewährleistet erscheint. Die Höhe der iSKLV ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Dabei wird insbesondere darauf abgestellt, dass bei der Tarifgestaltung die tarifliche Zinsspanne und das iSKLV in einem Zusammenhang stehen. Das betrifft insbesondere auch die bereits näher erläuterten Tauschtarife.

Zu § 5

In Absatz 1 werden die näheren Voraussetzungen bestimmt, die für die zwischenzeitliche Verwendung der Mittel aus der Zuteilungsmasse zur Gewährung von Vor- oder Zwischenfinanzierungskrediten und sonstigen Baudarlehen zu erfüllen sind. Auch nach dem bisherigen § 1 BausparkV können Bausparkassen Vor- und Zwischenfinanzierungskredite unter bestimmten Voraussetzungen aus der Zuteilungsmasse gewähren; entweder im Rahmen der Kontingentierung der Absätze 1 bis 3 oder im Rahmen der Ausnahmegenehmigung des Absatzes 4. Für eine Aus-nahmegenehmigung werden wie unter § 1 dargestellt bereits mit Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12.03.2002 die Ergebnisse der bauspartechnischen Simulationsmodelle herangezogen. Eine Ausnahme wurde bisher genehmigt, wenn die Bauparkasse mit Hilfe eines zu diesem Zweck geeigneten bauspartechnischen Simulationsmodells darlegt, dass sie aufgrund einer nachhaltig gesicherten Liquidität ihres Bausparkollektivs jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der Bauspardarlehen und Bausparguthaben zu befriedigen. Derzeit verfügen alle Bausparkassen über hierfür geeignete bauspartechnische Simulationsmodelle und eine entsprechende Ausnahmegenehmigung. Dies spiegelt die Bedeutung der Regelung wider. Mit dem neuen § 5 wird die bisher bestehende Ausnahmegenehmigung zur Regel. Die Kontingente des bisherigen § 1 BausparkV ließen institutsspezifische Besonderheiten und das Vorliegen der nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität unberücksichtigt. Daher wurden die Regelungen zu den Kontingenten nicht in die neue Verordnung übernommen. Der neue § 5 trägt insbesondere einer mehr auf das kollektive Liquiditätsrisiko und auf das Risikomanagement der jeweiligen Bausparkasse gerichteten Betrachtung durch die Bausparkassenaufsicht Rechnung.

Gemäß Absatz 3 müssen Bausparkassen ergänzend zu den Anforderungen an die Simulationsmodelle (§ 1) mindestens jährlich die Simulationsergebnisse den Ist-Werten gegenüberstellen (Nummer 1) und bei gravierenden Abweichungen eine Abweichungsanalyse durchführen (Nummer 2). Außerdem dürfen die Laufzeiten der Darlehen zwölf Jahre nicht überschreiten (Absatz 2), um die nachhaltig gesicherte kollektive Liquidität nicht zu gefährden. Diese Anforderungen normieren die bisherige Verwaltungspraxis.

Absatz 4 trifft nähere Bestimmungen zu dem in § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen geregelten aufsichtlichen Genehmigungsvorbehalt, insbesondere Näheres zur Ausübung des Ermessens durch die Bundesanstalt bei ihrer Entscheidung darüber, ob sie eine Genehmigung versagt, mit Nebenbestimmungen versieht oder widerruft. Nach Satz 2 hat die Bundesanstalt bei ihrer Entscheidung die Belange der Bausparer zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen vor, eine Genehmigung zu widerrufen, kann die Bundesanstalt gemäß Satz 3 anstelle eines sofortigen Widerrufs insbesondere die Genehmigung nachträglich befristen und mit Auflagen versehen, wenn dies geeignet und erforderlich erscheint, um der Bausparkasse zu ermöglichen, ihre Kollektivsteuerung innerhalb eines angemessenen Zeitraums daran anzupassen, dass sie die Zuteilungsmasse nicht mehr gemäß der ursprünglichen Genehmigung verwenden darf. Diese Regelung erfolgt insbesondere, da es wegen des vergleichsweise langfristigen Bauspargeschäfts im Einzelfall geeignet und erforderlich sein kann, dass eine Bausparkasse ihre Kollektivsteuerung nicht sofort an den Wegfall oder die Einschränkung der ursprünglichen Genehmigung anzupassen hat, sondern ihr hierfür ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird.

Zu § 6

Im neuen § 6 werden konkrete Anforderungen an Form, Art und Umfang der Anträge nach § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 3 BausparkG schriftlich fixiert. Diese Anforderungen entsprechen der gängigen Verwaltungspraxis. Zudem wird dadurch nochmal klargestellt, dass die Bausparkassen jeweils Unterlagen einzureichen haben, die nachweisen, dass die Anforderungen des § 4 eingehalten werden. Dieses können auch Unterlagen sein, die über die in § 2 näher beschriebenen Simulations- und Prognoseergebnisse hinausgehen. Insbesondere aufgrund des bisweilen erheblichen Umfangs der beizufügenden Unterlagen und Informationen hat sich die Vorlage in elektronischer Form in der Praxis der Tarifgenehmigungen bewährt. Die Regelung dient vornehmlich der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit.

Zu § 7

Nach den neu gefassten Bestimmungen des § 6 BausparkG soll der Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zukünftig auch die für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts erforderliche kollektiv bedingte Zinsspanne absichern.

Die Vorschrift des § 7 regelt die Dotierung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung. Demnach wird der Fonds aus Mehrerträgen dotiert, die erzielt werden, wenn durch die teilweise außerkollektive Anlage kollektiver Mittel ein höherer Ertrag erzielt werden kann als durch die Anlage der gesamten Kollektivmittel in Bauspardarlehen.

Durch die Zweckerweiterung des Fonds ist fortan nicht mehr auf die Mittel abzustellen, die aufgrund von Mindestzuteilungsvoraussetzungen nicht zugeteilt werden können (Schwankungsreserve), sondern auf die Kollektivmittel im Sinne des § 1 Absatz 7 BausparkG. Die Fondszuführung ergibt sich aus der Differenz zwischen 6/10 des Ertrags, der sich aus der Anlage der Kollektivmittel in außerkollektiven Anlagen und in Bauspardarlehen ergeben hat (Ist-Zinsertrag, Absatz 2) und 6/10 des erzielten Ertrags, der sich bei Anlage der Kollektivmittel ausschließlich in Bauspardarlehen ergeben hätte (Soll-Zinsertrag, Absatz 3).

Absatz 4 bestimmt, dass bei der Berechnung des kollektiven Zinssatzes bei den Tarifen oder Tarifvarianten, bei denen das iSKLV >1,0 beträgt, statt des Zinssatzes für das Bauspardarlehen wahlweise der Guthabenzins zuzüglich 2 % zum Ansatz kommen kann. Diese Besonderheit wurde aus der BausparkV in der bisher gültigen Fassung bis auf die Höhe des anzusetzenden Zinssatzes übernommen. Durch die Möglichkeit, den Guthabenzinssatz um 2 % zu erhöhen, wird den Besonderheiten der Tauschtarife, deren Anforderungen im Rahmen der gängigen Verwaltungspraxis sowie deren Fortentwicklung im Kontext des dauerhaft niedrigen Zinsumfelds Rechnung getragen.

Zu § 8

Die Regelung bestimmt, wann die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung spätestens einzusetzen sind und unter welchen Voraussetzungen auf sie zurückgegriffen werden kann.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 9 Absatz 1 BausparkV. Hier wird auch weiterhin bestimmt, wann die Mittel des Fonds in Zeiten knapper kollektiver Liquidität eingesetzt werden müssen. Absatz 2 regelt, ab wann der Fonds im Sinne einer gleichmäßigen und möglichst kurzen Wartezeit eingesetzt werden kann. Dieses kann dann sinnvoll sein, um drohenden Reputationsschäden mit negativen Auswirkungen auf das Neugeschäft aufgrund längerer Wartezeiten bis zur Zuteilung schon in einem früheren Stadium vorbeugen zu können. Hierzu ist eine für alle Bauspartarife einer Bausparkasse in den AGG zu nennende einheitliche untere Einsatzbewertungszahl maßgeblich, die nunmehr das 1,4fache der höchsten Mindestbewertungszahl aller Tarife nicht übersteigen darf. Diese flexiblere Kann-Regelung ermöglicht es den Bausparkassen, die untere Einsatzbewertungszahl passend zur Tarifstruktur und zur bauspartechnischen Justierung der Tarife ihres Kollektivs zu definieren. Die Bestimmung der unteren Einsatzbewertungszahl anhand der Mindestbewertungszahl impliziert die Berücksichtigung der Höhe des iSKLV. Die Entnahme nach den Absätzen 1 und 2 verhindert nicht die gleichzeitige Zuführung nach § 7 Absatz 1.

Absatz 3 entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 9 Absatz 4 BausparkV. Geändert hat sich nur die Berechnung des kollektiven Zinssatzes. Unberührt von den Änderungen der Absätze 2 und 3 bleibt die Anwendung der Absätze 1 und 2 weiterhin auch dann zulässig, wenn anstelle von Fremdmitteln Eigenmittel der Bausparkasse in die Zuteilungsmasse eingeschleust wurden (vergleiche hierzu Amtliche Begründung zur Bausparkassenverordnungsnovelle 1990). In diesem Fall ist der außerkollektive Zinssatz als effektiver Jahreszins zugrunde zu legen.

Absatz 4 regelt die Entnahme zur Sicherung einer für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts erforderlichen kollektiven Zinsspanne. Die optionale Entnahme ist hierbei in ihrer Höhe auf maximal 8/10 des negativen Unterschiedsbetrags zwischen dem Ist-Zinsertrag und dem Soll-Zinsertrag begrenzt. Sofern die Entnahmevoraussetzungen vorliegen, bedarf die Entnahme einer geschäftspolitischen Entscheidung. Eine Verpflichtung zur Entnahme besteht nicht. Denn auch bei Vorliegen der Entnahmevoraussetzungen kann es im Einzelfall geboten sein, die Mittel des Fonds nicht zu entnehmen, etwa wenn die kollektiv bedingte Zinsspanne auch aus anderen Mitteln der Bausparkasse gesichert werden könnte.

Absatz 5 stellt klar, dass § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 6 BausparkG sowie der Absätze 1 bis 4 auch für Mittel gelten, die dem Fonds über die Anforderungen des § 7 Absatz 1 hinaus zugeführt werden. Dies entspricht weitestgehend der langjährigen Verwaltungspraxis zu den Regelungen des Fonds in der BausparkV in der bisher gültigen Fassung.

Zu § 9

§ 9 enthält im Wesentlichen den Regelungsgehalt des bisherigen § 2 BausparkV. Es wurde lediglich die Betragsgrenze von 300.000 € auf 350.000 € angehoben, um einem Ausgleich der Inflation bzw. der Entwicklung des Immobilienpreisindex Rechnung zu tragen.

Zu §§ 10 bis 13

§ 10 enthält den Regelungsgehalt des bisherigen § 3 BausparkV.
§ 11 enthält den Regelungsgehalt des bisherigen § 4 BausparkV.
§ 12 enthält den Regelungsgehalt des bisherigen § 6 BausparkV.
§ 13 enthält den Regelungsgehalt des bisherigen § 6a BausparkV.

Jeweils erfolgte Anpassungen sind lediglich redaktioneller Art. Die Ausführungen der amtlichen Begründungen und Erläuterungen zur BausparkV in der bisher gültigen Fassung gelten insoweit fort.

Zu § 14

Mit der Überleitungsbestimmung gemäß § 14 wird den Bausparkassen die Möglichkeit eingeräumt, eine nach den Regelungen des bisherigen § 1 Absatz 4 BausparkV erteilte Ausnahmegenehmigung der Bundesanstalt für einen Übergangszeitraum im Wesentlichen unverändert weiter nutzen zu können. Hiermit soll den Bausparkassen insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, ohne Unterbrechung Vorfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungskredite aus Zuteilungsmitteln vergeben zu können. Nach Ablauf der Übergangsfrist darf die Bausparkasse jedoch Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können, erst dann zur Gewährung von Vorfinanzierungs- oder Zwischenfinanzierungskrediten im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 BausparkG verwenden, wenn die Bundesanstalt dies zuvor nach den Neuregelungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 Satz 1 Nummer 1 BausparkG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung genehmigt hat.

Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können, darf die Bausparkasse hingegen erst dann zur Gewährung von sonstigen Baudarlehen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 BausparkG verwenden, wenn die Bundesanstalt dies zuvor nach den Neuregelungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 Satz 1 Nummer 1 BausparkG in Verbindung mit § 5 genehmigt hat. Diese Möglichkeit bestand nach den bisherigen Regelungen nicht.

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