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Erscheinung:02.01.2018 | Thema Sanierung/Abwicklung Auslegungshilfe: Insolvenzrechtliche Einordnung von Verbindlichkeiten

Insolvenzrechtliche Einordnung von Verbindlichkeiten

BaFin und Deutsche Bundesbank haben eine gemeinsame Auslegungshilfe zur insolvenzrechtlichen Einordnung bestimmter Verbindlichkeiten von CRR-Instituten nach § 46f Abs. 5 – 7 Kreditwesengesetz neue Fassung (KWG n.F.) erstellt.

Mit der Auslegungshilfe beseitigen die Behörden Unklarheiten hinsichtlich der Einstufung strukturierter Schuldtitel bzw. Geldmarktinstrumente.

Durch das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) wird ab dem 1. Januar 2017 für bestimmte unbesicherte, nichtnachrangige Verbindlichkeiten von CRR-Kreditinstituten eine gesonderte Rangklasse innerhalb der Insolvenzforderungen nach § 38 der Insolvenzordnung (InsO) geschaffen. Nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 InsO bleiben unberührt. Die neue Regelung findet sich in § 46f Abs. 5 – 7 KWG n.F. Sie dient dazu, die Abwicklungsfähigkeit von CRR-Instituten zu verbessern.

Spiegelbildlich zur neuen Rangfolge der Gläubigerbefriedigung nach § 46f Abs. 5 KWG n.F. muss die Abwicklungsbehörde ab 01.01.2017 bei der Abwicklung eines CRR-Instituts zunächst alle Verbindlichkeiten aus der von der Neuregelung erfassten neuen Rangklasse im Rahmen der Gläubigerbeteiligung heranziehen, bevor die übrigen Verbindlichkeiten des § 38 InsO herangezogen werden können. Sogenannte strukturierte Schuldtitel, die die in § 46f Abs. 6 S. 2 und Abs. 7 KWG n.F. aufgeführten Kriterien erfüllen, sowie Geldmarktinstrumente, fallen nicht in die neue Rangklasse.

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