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Erscheinung:20.12.2018, Stand:geändert am 02.05.2025 | Thema Geldwäschebekämpfung Hinweise zur Geldtransferverordnung

Hinweise zur Geldtransferverordnung

Am 04.07.2024 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA) Leitlinien gemäß Artikel 36 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1113 (GeldtransferVO) zu den Maßnahmen veröffentlicht, mit deren Hilfe Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten feststellen können, und zu den empfohlenen Verfahren für die Bearbeitung eines Geldtransfers oder Kryptowertetransfers, bei dem die vorgeschriebenen Angaben fehlen. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/20101, Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/20102 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/20103 („die ESA-Verordnungen“) müssen die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen.

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen (vgl. etwa die Verordnung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authoritiy – EBA) müssen die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen
unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen.
Im Anhang dieser Leitlinien findet sich ein Meldeformular für Meldungen nach Artikel 8 Absatz 2 der GeldtransferVO.

Im Anhang dieser Leitlinien findet sich ein Meldeformular für Meldungen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 Artikel 8 Absatz 2 der GeldtransferVO.

Die entsprechenden Meldungen sind unter Verwendung des auf der Homepage der BaFin in elektronischer Form zu findenden Formulars im Word-Format, das inhaltlich mit dem Anhang der Gemeinsamen Leitlinien übereinstimmt, zu übermitteln.

Alternativ können die Zahlungsdienstleister oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die einschlägigen Fälle (nach Zahlungsdienstleister oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufgelistet) auch in einer Übersicht (z.B. mittels der ebenfalls auf der Homepage befindlichen Excel-Tabelle melden, wenn darin sämtliche der in der Verordnung bzw. den Leitlinien vorgeschriebenen Angaben enthalten sind.

Die Meldungen sind per elektronischer Mail an das Postfach der Abteilung Geldwäscheprävention (GW1@bafin.de) oder per Post an die BaFin – Abteilung Geldwäscheprävention, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, zu übersenden.

Die jeweiligen Meldungen haben zu Quartalsbeginn für das jeweils abgelaufene Quartal zu erfolgen. Doppelmeldungen (z.B. bei Auslagerung der Meldung auf ein anderes Unternehmen) sind in jedem Fall zu vermeiden.

Fehlanzeigen sind nicht erforderlich.

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