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Erscheinung:20.12.2018 | Thema Geldwäschebekämpfung Hinweise zur Geldtransferverordnung

Hinweise zur Geldtransferverordnung

Am 16.01.2018 haben die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities - ESAs) Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/847 (GeldtransferVO) zu den Maßnahmen, mit deren Hilfe Zahlungsdienstleister das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten feststellen können, und zu den empfohlenen Verfahren für die Bearbeitung eines Geldtransfers, bei dem die vorgeschriebenen Angaben fehlen, auf Deutsch veröffentlicht.

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen (vgl. etwa die Verordnung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authoritiy – EBA) müssen die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen
unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen.
Im Anhang dieser Leitlinien findet sich ein Meldeformular für Meldungen nach Artikel 8 Absatz 2 der GeldtransferVO.

Die Meldepflicht für Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten wird durch die Artikel 8 Abs. 2 und Artikel 12 Abs. 2 der GeldtransferVO statuiert. Die entsprechenden Meldungen sind unter Verwendung des auf der Homepage der BaFin in elektronischer Form zu findenden Formulars im Word-Format, das inhaltlich mit dem Anhang der Gemeinsamen Leitlinien übereinstimmt, zu übermitteln.

Alternativ können die Zahlungsdienstleister die einschlägigen Fälle (nach Zahlungsdienstleister aufgelistet) auch in einer Übersicht (z.B. mittels der ebenfalls auf der Homepage befindlichen Excel-Tabelle melden, wenn darin sämtliche der in der Verordnung bzw. den Leitlinien vorgeschriebenen Angaben enthalten sind.

Die Meldungen sind per elektronischer Mail an das Postfach der Abteilung Geldwäscheprävention (GW1@bafin.de) oder per Post an die BaFin – Abteilung Geldwäscheprävention, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, zu übersenden.

Die jeweiligen Meldungen haben zu Quartalsbeginn für das jeweils abgelaufene Quartal zu erfolgen. Doppelmeldungen (z.B. bei Auslagerung der Meldung auf ein anderes Unternehmen) sind in jedem Fall zu vermeiden.

Fehlanzeigen sind nicht erforderlich.

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