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Erscheinung:17.04.2000 | Geschäftszeichen I 3 - 238 - 3/95 | Thema Eigenmittel Ergänzendes Schreiben vom 17.04.2000 zum Rundschreiben 2/99

Anrechnungserleichterungen für gewerbliche Realkredite im Grundsatz I und den Großkreditvorschriften - Anforderungen an die Eignung der Gutachter für die Wertermittlung nach den Richtlinien nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG

Den von Ihnen ... vorgeschlagenen Erleichterungen stimme ich zu.

Ich werde es demgemäß bis auf weiteres nicht beanstanden, daß das bankeigene Schätzwesen bei kleinen Kreditinstituten nicht als besondere, nur dem Vorstand verantwortliche eigenständige Organisationseinheit ausgestaltet ist, sondern die Schätzer dem Kreditbereich, namentlich dem Marktfolgebereich, zugeordnet sind. Die Tätigkeit als Schätzer setzt aber auch in diesem Fall zwingend voraus, daß der bankangehörige Gutachter in keinem Stadium an der Bearbeitung weder des Kreditengagements, für welches er die Bewertung der gestellten Immobiliarsicherheit durchzuführen hat, noch anderer Immobiliarkredite desselben Kreditnehmers beteiligt war oder ist. Auch die sachliche und persönliche Unabhängigkeit des Schätzers im Hinblick auf die gutachterliche Tätigkeit muß sichergestellt sein. Unter dieser Prämisse schließt die Gutachtertätigkeit in einem Fall eine Einbindung in die Kreditbearbeitung in anderen Fällen, in denen der bankeigene Mitarbeiter nicht als Gutachter tätig ist oder wird, nicht aus. Diese Erleichterungen sind nur bei kleineren Kreditinstituten unter Praktikabilitätsgesichtspunkten vertretbar und gelten nicht für Bausparkassen und Hypothekenbanken. Sie stehen unter dem Vorbehalt ihres Widerrufs für den Fall, daß die dadurch privilegierten Institute diese Erleichterungen nicht ordnungsgemäß handhaben.

Die ... erbetene Präzisierung des Begriffs "kleines Kreditinstitut" durch Aufstellung generell abstrakter Merkmale halte ich für verfrüht. Bis auf weiteres erscheint es vielmehr opportun, diese Frage einer Beurteilung im Einzelfall vorzubehalten und erst anhand der Analyse einer repräsentativen Anzahl von Einzelfällen generalisierende Kriterien aufzustellen. Allgemein läßt sich aber schon jetzt festhalten, daß das Merkmal "kleines Kreditinstitut" nicht allein im quantitativen, sondern auch im qualitativen Sinne zu verstehen ist. Neben quantifizierbaren Parametern wie beispielsweise der Bilanzsumme, des Geschäftsvolumens, der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter oder der Anzahl der unterhaltenen Zweigstellen, werden maßgeblich auch Art und Umfang der betriebenen Geschäfte sowie die Organisationsstruktur des Instituts in die Bewertung einzufließen haben.

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Was schließlich die ... Mindestanforderungen an die erforderliche Dauer der Gutachtertätigkeit anbelangt, um das Kriterium "langjährige Erfahrungen in der Wertermittlung" bejahen zu können, bin ich zwar der Ansicht, daß der Nachweis einer ununterbrochenen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Wertermittlung mindestens während der letzten fünf Jahre in den Fällen, in denen ein Schätzer die Voraussetzungen des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. (IfS) für die Bestellung als Sachverständiger oder die Zertifizierungsvoraussetzungen der hyp zert Gesellschaft für Zertifizierung von Immobiliensachverständigen für Beleihungswertermittlungen mbH (hyp zert) noch nicht vollständig erfüllt, durchaus nicht völlig unangemessen ist. So war die Fünf-Jahres-Frist ursprünglich auch im Rahmen der Verlautbarung an die Spitzenverbände des Kreditgewerbes vom 3. Juni 1993 zum 4. KWG-Änderungsgesetz - I 3 - 5 - 1/92 - angelegt. Danach war für die Berufung als Gutachter in einen Sachverständigenausschuß nach § 10 Abs. 4b KWG u. a. Voraussetzung, daß die vorgesehenen Gutachter eine Liste der von ihnen erstellten Beleihungswertgutachten der letzten fünf Jahre nachweisen sollten, was eine ununterbrochene Gutachtertätigkeit während dieses Zeitraumes impliziert. Allerdings habe ich von einer Umsetzung dieses Postulats seinerzeit abgesehen. Die ursprünglich auch im vorliegenden Zusammenhang beabsichtigte Fünf-Jahres-Frist ist folglich ebenfalls kein unumstößliches Dogma.

In Anlehnung an die Anforderungen des IfS sowie von hyp Zert sehe ich es bis auf weiteres als ausreichend für den Nachweis einer langjährigen Erfahrung im Sinne der Richtlinie an, wenn der Schätzer mindestens eine fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundstückswirtschaft nachweist, er sich in dieser Zeit mindestens drei Jahre intensiv auf dem Sachgebiet "Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken" betätigt hat und die erstellten Gutachten nach Anzahl, Art, Umfang und Qualität die Gewähr dafür bieten, daß der betreffende Gutachter für die hier in Rede stehenden Beleihungs- und Verkehrswertermittlungen geeignet ist. Dies zu beurteilen, obliegt dem jeweiligen Institut. Auch diese Erleichterung, die nicht auf kleine Kreditinstitute beschränkt ist, steht unter dem Vorbehalt ihres Widerrufs für den Fall, daß die Institute diese Mindestanforderungen nicht beachten.

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