BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:08.09.2000 | Geschäftszeichen I 5 - A 231 - 27/2000 Bestimmung der Person des Schuldners des Referenzaktivums einer Credit Linked Note, der eine große Zahl von Einzelrisiken zugrunde liegt

Grundsatz I gemäß § 10, 10a KWG / Groß- und Millionenkreditverordnung

In Ihrem Schreiben vom ... bitten Sie um Stellungnahme zur Frage, wer als Schuldner einer Credit Linked Note (CLN) anzusehen sei, wenn sich deren Referenzaktivum aus mehr als einem Schuldner zusammensetzt.

...

Das Referenzaktivum wird als eigenständiger Kreditnehmer gewertet. Diese Einschätzung ist sowohl für den Grundsatz I (GS I) als auch für die Groß- und Millionenkreditanzeige (GroMiKV) relevant. Die Bewertung des Portfolios als eigenständiges Aktivum führt im GS I dazu, dass individuelle anrechnungsmindernde Charakteristika der Kredite im Portfolio nicht unmittelbar auf das eigenständige Portfolio übertragbar sind. Es ist somit grundsätzlich von einer nicht privilegierten Adresse mit einer Bonitätsgewichtung von 100 % auszugehen. Sollten im Einzelfall Zweifel an der Angemessenheit dieser Gewichtungsentscheidung bestehen, so kann für diesen Einzelfall die Bank der Aufsicht die Gründe für eine abweichende Gewichtung darlegen. Eine von 100 % abweichende Gewichtung bleibt einer Einzelfallentscheidung vorbehalten. Weiterhin werden Diversifikationseffekte zur Zeit im GS I nicht anrechnungsmildernd berücksichtigt.

Im Rahmen der GroMiKV sind die Tatbestände dieser Transaktion als hinreichend anzusehen, um von einer Eigenständigkeit des Referenzaktivums auszugehen. Von einer Anrechnung der CLN auf die Großkreditgrenzen der Einzeladressen des Referenzportfolios ist somit abzusehen. Dies dürfte ohnehin unmöglich sein, da die Namen der einzelnen Kreditnehmer aus datenschutzrechtlichen Gründen kaum bekannt sein dürften. Angesichts des Diversifikationsgrades des in Rede stehenden Kreditportfolios ist der Beitrag, den ein Einzelengagement möglicherweise zur Auslastung der Großkrediteinzelobergrenze haben kann, sehr gering.

Generell halte ich es für angebracht, im Großkreditregime nur den Kredit an den Emittenten der CLN zu berücksichtigen, wenn der mit dem erworbenen Anteil an der Gesamtemission gewichtete Betrag des größten Einzelengagements im Portfolio - falls nicht bekannt, ist es für Dritte (BAKred, Prüfer) nachvollziehbar zu schätzen - deutlich weniger als 1 % der Großkreditdefinitionsgrenze des erwerbenden Instituts ausmacht. In allen anderen Fällen halte ich bis auf weiteres eine Einzelfallentscheidung für erforderlich.

Hinsichtlich der Meldung zu den Millionenkrediten ist festzustellen, dass, soweit die im Portfolio befindlichen Engagements die Meldegrenze des § 14 KWG überschreiten, bereits eine Anzeigepflicht der 'originating bank' besteht. Der zusätzliche Informationsgehalt von Millionenkreditanzeigen durch Erwerber der CLN, bezogen auf jeden einzelnen Referenzschuldner, ist gering. In Bezug auf § 14 KWG besteht allein eine Anzeigepflicht bezüglich des Emittenten der CLN.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback