Erscheinung:25.09.2000 | Geschäftszeichen I 3 - 21 - 8/2000; I 3 - 211 - 1/2000 §§ 10 Abs. 9, 10a Abs. 1 KWG - keine Anwendung des § 10 Abs. 9 KWG auf Gruppenebene
Eingrenzung des subjektiven Anwendungsbereichs des Grundsatz I bezüglich Gruppen ohne Unternehmen, die den Grundsatz I auf Solo-Basis einzuhalten haben
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
I.
Die in § 10 Abs. 9 KWG vorgeschriebene Eigenmittel-Kosten-Relation für Wertpapierhandelsunternehmen ist nicht auf Gruppenebene anzuwenden (auch wenn ein Wertpapierhandelsunternehmen der Gruppe angehört und selbst wenn es als übergeordnetes Unternehmen an der Spitze der Gruppe steht).
II.
- Grundsätzlich ist der Grundsatz I auch auf Gruppenebene einzuhalten (§ 10a Abs. 1 KWG). Gemäß § 10a Abs. 9 Satz 1 und 2 KWG haben die gruppenangehörigen Unternehmen dem übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung aus ihrem Bereich erforderlichen Angaben aufzubereiten und zu übermitteln. Es spielt dabei keine Rolle, ob das einzelne gruppenangehörige Unternehmen auf Einzelebene selbst den Grundsatz I einzuhalten hat. Die Verpflichtung trifft selbst Finanzunternehmen, die als solche außerhalb der Bankenaufsicht stehen.
- Allein jedoch, wenn kein einziges Unternehmen der Gruppe den Grundsatz I auf Einzelebene einzuhalten hat und der Grundsatz I auch selbst dann nicht einzuhalten wäre, wenn alle KWG-relevanten Geschäftstätigkeiten der Gruppe auf ein Unternehmen konzentriert wären, braucht der Grundsatz I auch auf Gruppenebene nicht eingehalten zu werden. Diese Einschränkung erfolgt kraft Gesetzes (teleologische Reduktion); sie bedarf keines Verwaltungsaktes nach § 31 Abs. 2 KWG.