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Erscheinung:26.01.2001 | Geschäftszeichen I 5 - A 211 - 11/1996 Gewichtung von Risikoaktiva im Grundsatz I, die durch die staatliche italienische Exportversicherungs-Agentur SACE garantiert sind

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem o. g. Schreiben bitten Sie mich, die Entscheidung, dass die von SACE verbürgten Kredite keine Anrechnungserleichterung im GS I erfahren, zu überprüfen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GS I können Risikoaktiva von der Anrechnung im GS I freigestellt werden, wenn sie im Fall des § 13 Abs. 1 Nr. 1b GS I von einer Zentralregierung der Zone A ausdrücklich gewährleistet sind. Damit Risikoaktiva, die von SACE verbürgt sind, in den Genuss dieser Regelung kommen, müsste der italienische Staat eine direkte und unmittelbare Garantie zugunsten dieser Risikoaktiva abgegeben haben. Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Garantie auf eine bestimmte Forderung oder auf eine bestimmte Kategorie von Forderungen erstreckt. Sie muss rechtlich bindend und unwiderruflich sein und darf nicht an Auflagen geknüpft werden. Da Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 170 nur in allgemeiner Form davon spricht, dass die von SACE abgegebenen Garantien von dem italienischen Staat garantiert werden, liegt eine bloß allgemein erklärte Garantieerklärung vor, die sich nicht auf bestimmte Forderungen bezieht. Grundsätzlich können demnach die von SACE abgegebenen Garantieerklärungen nicht als solche des italienischen Staates angesehen werden.

Eine andere Würdigung lässt sich jedoch dann rechtfertigen, wenn das Institut zusätzlich eine Erklärung des italienischen Finanzministeriums beibringt, in der die Übernahme der Garantie durch SACE bestätigt und ausgeführt wird, dass die übernommenen Garantie sich von der Höhe im Rahmen des Budgetpostens bewegt, der für Garantien von SACE im Haushalt angesetzt ist. Mit dieser Erklärung wird die Forderung, für die SACE garantiert, hinreichend spezifiziert. Ferner liegt mir ein Rechtsgutsachten vor, dem ich entnehme, dass diese Erklärung nicht nur rein deklaratorisch zu verstehen ist, sondern dem Sicherungsnehmer einen Anspruch aus der Garantieerklärung des italienischen Staates gibt, falls SACE seine Verbindlichkeit nicht erfüllen kann. Die italienische Bankenaufsicht hat mir versichert, dass derartige Schreiben vom italienischen Staat zugunsten des Sicherungsnehmers ausgestellt werden. Institute, die über eine derartige Erklärung des italienischen Staats verfügen, können Risikoaktiva, die von SACE verbürgt werden, im Grundsatz I mit Null anrechnen.

Abschließend möchte ich Sie auf mein Rundschreiben 14/98 hinweisen, in dem ich die Anforderungen, die in einer Risikogewichtungsanfrage zu stellen sind, darlege.

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit diesen Ausführungen weiter helfen können.

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