Erscheinung:27.03.2001 | Geschäftszeichen I 5 - A 231 - 3/2001 | Thema Eigenmittel Risikogewichtung von Forderungen der Stadtwerke Bonn GmbH
Grundsatz I (GS I) gemäß §§ 10, 10a KWG
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Mit dem o.g. Schreiben bitten Sie um Stellungnahme, wie Risikoaktiva an die Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) im Grundsatz I (GS I) zu behandeln sind.
Ich teile die von Ihnen geäußerte Auffassung, dass es sich bei der Stadtwerke Bonn GmbH nicht um ein Unternehmen handelt, das gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1b GS I mit 20 % gewichtet werden kann.
Durch die Formulierung der Wirtschaftsgrundsätze in § 20 des Gesellschaftsvertrages wird die Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschaft deutlich herausgestellt, so dass hier nicht von einer Unternehmung ohne Erwerbszweck ausgegangen werden kann.
Die Stadtwerke Bonn GmbH ist daher als erwerbswirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren.
Darüber hinaus sind hier, wie in den Fällen der Stadtwerke Köln GmbH und der Mannheimer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH bei der Prüfung, ob eine Holdinggesellschaft als erwerbswirtschaftlich tätig anzusehen ist, die nachgeordneten Unternehmen in die Betrachtung mit einzubeziehen. Die Unternehmen, die der Stadtwerke Bonn GmbH nachgeordnet sind, stehen im direkten Wettbewerb zu anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen, und sind daher als erwerbswirtschaftlich anzusehen. Daraus ergibt sich auch der erwerbswirtschaftliche Charakter der Stadtwerke Bonn GmbH.
Die Risikoaktiva der Stadtwerke Bonn GmbH sind daher im GS I mit 100 % anzurechnen.