BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:23.04.2001 | Geschäftszeichen I 3 - 238 - 3/95 | Thema Eigenmittel Ergänzendes Schreiben vom 23.04.2001 zum Rundschreiben 2/99

Rundschreiben 2/99 vom 21. Januar 1999 sowie meine ergänzenden Schreiben vom 7. September 1999 und vom 17. April 2000

Anrechnungserleichterungen für gewerbliche Realkredite im Grundsatz I und den Großkreditvorschriften - Anforderungen an die Eignung der Gutachter für die Wertermittlung nach den Richtlinien nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG

Mit meinen vorgenannten Schreiben vom 7. September 1999 und vom 17. April 2000 hatte ich in Ergänzung des Rundschreibens 2/99 die Anforderungen an die Eignung der Gutachter für die Wertermittlung nach den Richtlinien zu § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG im Hinblick auf den Einsatz institutseigener Sachverständiger präzisiert und die Institute zur Orientierung und Ermöglichung der ihnen selbst obliegenden Beurteilung der fachlichen Eignung eines potentiellen Gutachters insbesondere im Hinblick auf die nach dem Rundschreiben geforderten langjährigen Erfahrungen auf dem Grundstücks- und Baumarkt und bei der Wertermittlung beispielhaft auf die vom Institut für Sachverständigenwesen e.V. (IfS) herausgegebenen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen als Sachverständiger auf dem Gebiet der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken - von den Industrie- und Handelskammern zugrundegelegt - oder die Zertifizierungsvoraussetzungen der hyp Zert Gesellschaft für Zertifizierung von Immobiliensachverständigen für Beleihungswertermittlungen mbH gemäß DIN EN 45013 verwiesen.

Obwohl keinesfalls als abschließend gemeint, ist die Erwähnung der genannten Institutionen möglicherweise geeignet, den Eindruck zu erwecken, Institute hätten sich bei ihrer Beurteilung der fachlichen Eignung zwingend allein an den von diesen formulierten Anforderungen zu orientieren und könnten auf andere Einrichtungen oder Institutionen, die ebenfalls zulässigerweise zur Zertifizierung von Immobiliensachverständigen berechtigt sind, nicht ebenfalls zurückgreifen. Diese Schlussfolgerung wäre unzutreffend. Selbstverständlich dürfen sich Institute auch an den Zertifizierungsvoraussetzungen anderer zugelassener Zertifizierungsstellen orientieren; eine etwaige Diskriminierung solcher Mitbewerber ist und war nicht beabsichtigt. Namentlich für die WertermittlungsForum Zertifizierungsgesellschaft für Grundstückssachverständige mbH (WF-Zert) stelle ich dies ausdrücklich fest.

Um etwaigen noch vorhandenen Missverständnissen vorzubeugen, stelle ich vorsorglich ausdrücklich klar, dass die Institute hinsichtlich der Kriterien für ihre Beurteilung der fachlichen Eignung eines Gutachters auf die Bestellungs- oder Zertifizierungsvoraussetzungen jeder zur Bestellung bzw. Zertifizierung von Immobiliensachverständigen befugten bzw. zugelassenen Einrichtung, Institution oder jedes Unternehmens, das diese Voraussetzung erfüllt, abstellen können, auch soweit sie in Rund- oder sonstigen Schreiben des Bundesaufsichtsamts nicht ausdrücklich erwähnt werden.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback