Erscheinung:22.01.2002 | Thema Eigenmittel Risikogewichtung von Forderungen an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL), Heidelberg
Grundsatz I gemäß §§ 10 und 10a KWG
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Mit Schreiben bitten Sie um Stellungnahme, wie Forderungen an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL) , Heidelberg, im Grundsatz I (GS I) zu behandeln sind.
Ich teile Ihre Auffassung, dass für die genannten Forderungen kein privilegierter Anrechnungssatz angewendet werden kann. Der GS I sieht keine generelle Anrechnungserleichterung für Risikoaktiva vor, die von internationalen Organisationen geschuldet werden.
Im Ergebnis können Forderungen gegenüber dem EMBL nicht unter die Vorschriften des § 13 Abs. 3 GS I subsumiert werden und sind daher gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 GS I mit 100 % zu gewichten.