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Erscheinung:24.01.2002 | Geschäftszeichen I 5 - A 211 - 13/98 | Thema Eigenmittel Risikogewichtung von Darlehen, die durch den Waarborgfonds Sociale Woningbouw (WSW) verbürgt sind

Grundsatz I gemäß §§ 10 und 10a KWG

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Sie bitten mich, Ihnen mitzuteilen, ob Kredite an holländische soziale Wohnungsbaugesellschaften, die von WSW garantiert werden, in Deutschland mit Null gewichtet werden können. Dies zu beurteilen richtet sich in Deutschland nach dem Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute vom 20. Juli 2001 (GS I) und dort nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GS I. § 13 Abs. 1 Nr. 1b GS I sieht vor, dass Risikoaktiva, die von einer Zentralregierung eines Staates der Zone verbürgt sind, mit Null gewichtet werden können.

Ich hatte bereits im März 1999 einen Fall im Zusammenhang mit WSW zu entscheiden, in dem ich aufgrund der oben genannten Vorschrift zu einer Nullanrechnung gekommen bin.

In dem damaligen Fall legte eine Emissionsgesellschaft Gulden-Anleihen auf, die zur Finanzierung von ihr gewährten Krediten an holländische soziale Wohnungsbaugesellschaften diente. Das Bundesaufsichtsamt hatte darüber zu entscheiden, ob die Anleihe im GS I anrechnungsfrei (= Nullgewichtung) gestellt werden könnte. Bei dieser Anleihe waren die Rück- und Zinszahlungen der Kreditnehmer von WSW verbürgt.
Ich kam zu dem Ergebnis, dass die von WSW abgegebene Bürgschaft zu einer Anrechnungsfreistellung im GS I führt. Diese Entscheidung basierte zum einen auf der Information der niederländischen Bankenaufsicht, dass WSW stets Garantien für individuelle Darlehensverträge vergibt. Zum anderen auf der Tatsache, dass in Backstop Agreements vorgesehen war, dass der Darlehensgeber, der gleichzeitig Bürgschaftsgläubiger ist, das Recht hat, von der Zentralregierung oder von den örtlichen Gebietskörperschaften zu verlangen, dass eben diese zinslosen Darlehen an WSW gewährt werden. Diese Verpflichtung verbleibt dem Darlehensgeber über die gesamte Laufzeit des Darlehens hinweg. Damit war meiner Auffassung nach sicher gestellt, dass WSW stets über finanzielle Mittel verfügen wird, wenn er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Die Erwerber der Anleihe waren damit so gesichert, als ob sie selbst eine Garantie der niederländischen Zentralregierung erhalten haben.

Sollten Darlehen von Instituten, die dem GS I unterliegen, an niederländische soziale Wohnungsbaugesellschaften von WSW in der oben genannten Weise verbürgt sein, gehe ich von einer Anrechnungsfreistellung im GS I aus.

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