BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:17.07.2002 | Geschäftszeichen I 5 - A 231 - 12/2002 | Thema Eigenmittel Risikogewichtung von Forderungen an die AOK und die DAK im Grundsatz I (GS I)

Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG - Risikogewichtung von Forderungen an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) und die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) im Grundsatz I (GS I)

In Bezug auf die Frage der Risikogewichtung von Forderungen an die AOK/DAK kann ich Ihnen mitteilen, dass gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1b) GS I ein Anrechnungssatz von 20 % maßgeblich ist. Eine, ... , Nullgewichtung ist ausgeschlossen.

Gemäß den Erläuterungen zum § 13 GS I "fallen ferner die Sozialversicherungsträger", also auch die hier in Rede stehenden Krankenkassen, unter den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 Nr. 1b) GS I. Die Vorschrift ist somit eindeutig. Mit dieser Regelung wurde das den einzelnen Mitgliedstaaten in Artikel 46 der RL 2000/12/EG - Kodifizierungsrichtlinie - eingeräumte Wahlrecht ausgeübt, auf staatliche Verwaltungseinrichtungen ein Gewichtungssatz von 20 % anzuwenden.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback