Erscheinung:17.07.2002 | Geschäftszeichen I 5 - A 231 - 12/2002 | Thema Eigenmittel Risikogewichtung von Forderungen an die AOK und die DAK im Grundsatz I (GS I)
Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG - Risikogewichtung von Forderungen an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) und die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) im Grundsatz I (GS I)
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
In Bezug auf die Frage der Risikogewichtung von Forderungen an die AOK/DAK kann ich Ihnen mitteilen, dass gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1b) GS I ein Anrechnungssatz von 20 % maßgeblich ist. Eine, ... , Nullgewichtung ist ausgeschlossen.
Gemäß den Erläuterungen zum § 13 GS I "fallen ferner die Sozialversicherungsträger", also auch die hier in Rede stehenden Krankenkassen, unter den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 Nr. 1b) GS I. Die Vorschrift ist somit eindeutig. Mit dieser Regelung wurde das den einzelnen Mitgliedstaaten in Artikel 46 der RL 2000/12/EG - Kodifizierungsrichtlinie - eingeräumte Wahlrecht ausgeübt, auf staatliche Verwaltungseinrichtungen ein Gewichtungssatz von 20 % anzuwenden.