Erscheinung:02.09.2002 | Geschäftszeichen I 5 - A 231 - 18/2002 | Thema Eigenmittel Risikogewichtung der Hungarian Development Bank (HDB)
Grundsatz I (GS I) gemäß §§ 10, 10a KWG
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
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mit Ihrem o. g. Schreiben möchten Sie die Risikogewichtung der HDB geklärt wissen. Ihrer Ansicht nach sei eine Anrechnungsfreistellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1b) GS I gerechtfertigt, da Art. 5 § 1 des HDB-Gesetzes eine Garantie des ungarischen Staates darstelle, somit das Risikoaktivum von einer Zentralregierung eines Staates der Zone A ausdrücklich gewährleistet ist. Diese Garantie sei deshalb mit dem GS I vereinbar, da der ungarische Staat für Anleiheverbindlichkeiten die Garantie übernimmt, also für eine genau bestimmte Gruppe von Risikoaktiva.
Wie es sich aus den Erläuterungen zum GS I ergibt, liegt eine ausdrückliche Gewährleistung dann vor, wenn sich die Garantie auf eine bestimmte Forderung oder auf eine bestimmte Kategorie von Forderungen erstreckt. Diese Garantie muss rechtlich bindend und unwiderruflich sein und darf nicht an Auflagen geknüpft sein. Sie kann sich durchaus aufgrund eines Gesetzes ergeben.
Ich habe Zweifel, ob Art. 5 § 1 des HDB-Gesetzes diese Anforderung erfüllt. Grundsätzlich müsste sich die Garantie auf einzelne, der Höhe und dem Inhalt nach genau bezeichnete Forderungen beziehen. Dies erscheint mir zumindest fraglich.
Letztlich kann diese Frage angesichts der Entscheidung vom 10. Juni 2002 (Az.: I 5 - A 211 - 11/1996; auf der Website der BaFin veröffentlicht) über die Risikogewichtung von Aktiva, die durch die staatliche italienische Exportversicherungsagentur SACE garantiert sind, offen bleiben.
Im Fall SACE wurde aufgrund der Ausführungen des italienischen Finanzministeriums, dass SACE nur Garantien abgeben werde, die sich im Rahmen des dafür vorgesehenen Limits bewegen, für das der italienische Staat garantiert, eine Nullgewichtung für Forderungen, die von SACE garantiert sind, eine Anrechnungsfreistellung gewährt. Einzelne Forderungen, die sich innerhalb des Limits bewegen und damit vom italienischen Staat garantiert sind, müssen daher nicht noch einmal zusätzlich vom italienischen Staat garantiert werden, um als "ausdrücklich gewährleistet" angesehen werden zu können.
Ich habe keine Bedenken, diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Sollte sich Ihre Forderung gegen die HDB im Rahmen des im Haushalts vorgesehenen Limits bewegen, auf das sich die Garantie des ungarischen Staates erstreckt, kann dieses Risikoaktivum im GS I mit Null gewichtet werden.