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Erscheinung:06.01.2003 | Geschäftszeichen I 5 - A 211 - 12/95 | Thema Eigenmittel Risikogewichtung von Forderungen an Kommuninvest i Sverige AB (publ), Schweden

Grundsatz I (GS I) gemäß §§ 10, 10a KWG sowie Groß- und Millionenkreditvorschriften

Forderungen an Kommuninvest i Sverige AB (publ), Schweden, waren bei Anwendung der deutschen bankaufsichtlichen Vorschriften bislang wie Forderungen an ein Kreditinstitut im Sinne des Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 2000/12/EG (Bankenrichtlinie) einzustufen. Aufgrund mir jetzt von der schwedischen Bankaufsichtsbehörde - Finansinspektionen, Stockholm - zugegangener Informationen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Bei der Kommuninvest i Sverige AB (publ), Schweden, handelt es sich um ein Kreditinstitut deren Verbindlichkeiten durch eine Garantie schwedischer Regionalregierungen ausdrücklich gewährleistet sind. Soweit es sich dabei um "Sveriges kommuner", "Kommunalforbund" und "Sveriges Landsting" handelt, sind sie als örtliche Gebietskörperschaften und Regionalregierungen unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e GS I einzustufen (vgl. mein Schreiben I 5 - A 211 - 1/96 vom 7. Februar 1996). Forderungen an die Kommuninvest werden von der nationalen Aufsichtsbehörde aufgrund der bestehenden ausdrücklichen Garantie der zuvor genannten Adressen ebenfalls nicht als Risikoaktiva berücksichtigt, so dass ich nunmehr auch Instituten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes (KWG) zugestehe, auf Forderungen an Kommuninvest ein Risikogewicht von Null gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e GS I anzuwenden.

Desgleichen gelten Kredite an die Kommuninvest i Sverige AB (publ) nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e KWG nicht als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b KWG.

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