Erscheinung:19.02.2003 | Geschäftszeichen I 5 - C 111 - 1/2003 | Thema Eigenmittel Bonitätsgewichtung von Risikoaktiva in Form von forderungsgedeckten Schuldverschreibungen aus der Transaktion "Crediti Sanitari Regione Sicilia"
Grundsatz I (GS I) gemäß §§ 10, 10a KWG
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Sie bitten um Prüfung, ob für forderungsgedeckte Schuldverschreibungen der Transaktion "Crediti Sanitari Regione Sicilia" nach dem Grundsatz I eine Gewichtung von 20 % gegeben sei. Dieser Anfrage beigefügt war das Preliminary Offering Circular vom 17. Januar 2003 einer Emission der "Crediti Sanitari Regione Sicilia - Società per la Cartolarizzazione a r.l." sowie ein Schreiben der Londoner Repräsentanz der Banca d'Italia an die Nomura International plc. vom 21. Januar 2003, in dem für eine nicht namentliche genannte Emission forderungsgedeckter Wertpapiere eine Risikogewichtung von 20 % für anwendbar erklärt wird. Ich gehe aufgrund der Beschreibung der Transaktion in vorgenanntem Schreiben davon aus, dass es sich bei der dort beurteilten Emission um jene handelt, nach deren Gewichtung im Grundsatz I Sie sich nun erkundigen.
Hierzu teile ich Ihnen mit: Risikoaktiva in Gestalt der forderungsgedeckten Schuldverschreibungen "Crediti Sanitari Regione Sicilia" sind im Grundsatz I gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 mit 100 % zu gewichten, da nicht erkennbar dargelegt wurde, dass ihre Erfüllung von einer privilegierten Adresse geschuldet, oder von einer privilegierten Adresse ausdrücklich gewährleistet, und sie auch nicht nachweislich durch zu einer privilegierten Anrechnung führende Sicherheiten gesichert werden.
Die Gewichtung von Risikoaktiva, deren Erfüllung von einer nicht privilegierten Adresse geschuldet wird, lässt sich aus § 13 Abs. 6 Nr. 2 Grundsatz I ablesen. Umstände, die es hinsichtlich einer juristischen Person des italienischen Privatrechts - und um eine solche handelt es sich bei einer Società per la Cartolarizzazione a r.l. zweifellos -, deren Tätigkeit im Ankauf von Risikoaktiva und deren Refinanzierung durch Emission von Wertpapieren besteht, nahe legten, von einer privilegierten Adresse im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 1 Grundsatz I auszugehen, sind weder von Ihnen dargelegt, noch für mich erkennbar, gegeben.
Auch der Hinweis in den "Investment Considerations" des Preliminary Offering Circular, die Zahlungsverpflichtungen des Emittenten der forderungsgedeckten Schuldverschreibungen seien von der Region Sizilien ausdrücklich nicht gewährleistet, macht offenkundig, dass eine Bonitätsgewichtung mit 20 % auch unter dem Gesichtspunkt ausdrücklich durch Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften der Zone A gewährleisteter Risikoaktiva gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 lit. a Grundsatz I nicht in Betracht kommt.
Hieran ändert auch der Umstand des "The Region's Letter" nichts, da die danach für die Region Sizilien gemachte Äußerung lediglich einem Anerkenntnis, die vom Emittenten erworbenen Forderungen zu schulden ("Garantie" eigener Verbindlichkeiten), gleichkommt, nicht jedoch der ausdrücklichen Gewährleistung der von dem Emittenten begründeten Zahlungsverpflichtungen.
Weiterhin vermag ich dem Preliminary Offering Circular nicht zu entnehmen, dass es sich bei den der forderungsgedeckten Schuldverschreibung zugrunde liegenden Forderungen um solche aus von der Region Sizilien begebenen Wertpapieren handelt; schon allein aus diesem Grund scheidet auch eine Anwendung von § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. c Grundsatz I aus.