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Erscheinung:11.07.2003 | Geschäftszeichen BA 15 - A 341 - 2/2003 | Thema Liquiditätsanforderungen Behandlung von Investmentfondsanteil-Sondervermögen ("Dachfonds")

Grundsatz II gemäß § 11 KWG

Gemäß Ihrem Schreiben […] vertritt die […] die Auffassung, dass die Beschränkung der Anerkennung als Liquidität erster Klasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 Grundsatz II (GS II) auf Anteile an Geldmarktfonds und Wertpapierfonds (§§ 7a ff. und 8 ff. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften - KAGG) nicht sachgerecht sei. Demnach sollten auch Anteile an Investmentfondsanteil-Sondervermögen (§§ 25k ff. KAGG), gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen (§§ 37a ff. KAGG) und Altersvorsorge-Sondervermögen (§§ 37h ff. KAGG) als Liquidität erster Klasse anerkannt werden.

Ich stimme Ihnen zu, dass Anteile an gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen keine Liquidität erster Klasse darstellen, da die zugrundeliegenden Vermögenstitel nicht als Liquidität erster Klasse einzustufen sind. Maßgeblich für die Anerkennung von Geldmarktfonds und Wertpapierfonds als Liquidität erster Klasse im GS II (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 GS II) ist, dass es sich bei den zugrundeliegenden Vermögenswerten um Titel mit hoher Anlagequalität handelt, die im Sinne von § 3 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 GS II als Liquidität erster Klasse gelten. Allerdings bestehen keine Bedenken auch Anteile an Investmentfondsanteil-Sondervermögen, sog. "Dachfonds", für die die Vorschriften nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) oder dem Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) gelten und soweit für die ausländischen Investmentanteile die Rücknahme- und Abwicklungsregelungen entsprechend denen der inländischen Kapitalanlagegesellschaft gelten, als Liquidität erster Klasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 GS II einzuordnen, sofern gemäß den Vertragsbedingungen ausschließlich Anteile an Geldmarkt- oder Wertpapierfonds erworben werden dürfen. Aufgrund der spezialgesetzlichen Vorschriften nach dem KAGG und AuslInvestmG) ist die Möglichkeit der jederzeitigen Rückgabe des Anteilsscheins zum börsentäglich ermittelten Anteilswert gewährleistet. Der 10%ige Abschlag auf die Rücknahmepreise ist hier ebenfalls erforderlich, da gemäß § 8 Abs. 2 KAGG 10 % des Wertes des Geldmarkt- oder Wertpapiersondervermögens, deren Anteile von den Investmentanteil- Sondervermögen erworben werden, in nicht notierte Wertpapiere und Schuldscheindarlehen angelegt werden dürfen.

Der Zentrale Kreditausschuss erhält ein anonymisiertes Duplikat dieses Schreibens. Zudem wird das Schreiben im Internet veröffentlicht.

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