Erscheinung:19.08.2003 | Geschäftszeichen BA 13 - 1097 GroMiKV - 13/98 | Thema Eigenmittel Anwendbarkeit des Alternativansatzes und Bestimmung der Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG
§ 13 GroMiKV (Anlagen in Investmentfonds)
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Diesem Schreiben liegt die Anfrage zugrunde, ob das Institut den Alternativansatz nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV auch auf offene Immobilienfonds anwenden könne und ob im Falle der Anwendbarkeit Grundstücke sowie Immobilien im Rahmen der Groß- und Millionenkreditvorschriften unberücksichtigt bleiben könnten, da sie nicht unter den Kreditbegriff des § 19 Abs. 1 KWG fielen.
- Der Alternativansatz ist in ständiger Verwaltungspraxis auch auf offene Immobilienfonds[1] anwendbar.
- Darüber hinaus führt die Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV zu dem Ergebnis, dass bei Anwendung des Alternativansatzes nicht mehr die Investmentanteile des Instituts als Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG gelten, sondern dass im Wege einer Durchschau die einzelnen Vermögensgegenstände in dem Sondervermögen daraufhin zu betrachten sind, ob sie Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG darstellen und damit bei der Anwendung der §§ 13 bis 14 KWG zu berücksichtigen sind oder nicht.
Dieses Auslegungsergebnis ist nicht auf offene Immobilienfonds beschränkt, sondern gilt für alle Arten von Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft in gleicher Weise.
Zur näheren Erläuterung:
a. Anlagen in offenen Immobilienfonds sind Investmentanteile, die rechtlich als Wertpapiere zu qualifizieren sind, und damit einen Kredit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG darstellen.[2]
Rechtsfolge des § 19 Abs. 1 KWG ist, dass diese Kredite im Rahmen der §§ 13 bis 14 KWG zu berücksichtigen sind.
b. Für die Berücksichtigung im Groß- und Millionenkreditregime regeln die §§ 11 ff. GroMiKV weiterhin, wer für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG als Kreditnehmer anzusehen ist.
Der Kreditnehmer bei Anlagen in Investmentfonds ist nach § 13 GroMiKV in Abhängigkeit von der Wahl des Instituts nach dem Basisansatz oder dem Alternativansatz zu bestimmen.
aa. Bei Anlagen eines Instituts in Sondervermögen einer (inländischen)[3] Kapitalanlagegesellschaft ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GroMiKV grundsätzlich das Sondervermögen als Kreditnehmer anzusehen (Basisansatz). Das bedeutet, dass die Investmentanteile grundsätzlich zu 100 % auf die Großkreditgrenzen des Sondervermögens als Darlehensnehmer anzurechnen wären.[4]
bb. Gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV kann das Institut sich statt des Basisansatzes für einen Alternativansatz entscheiden, nachdem es das Sondervermögen nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buchwert) an dem Sondervermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zurechnet.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV lediglich den Begriff des Kreditnehmers definiert, oder ob der Alternativansatz auch dazu führt, dass nicht mehr die Investmentanteile als Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG gelten, sondern vielmehr im Wege einer Durchschau die einzelnen Vermögensgegenstände im Fonds betrachtet werden müssen.
Zu dem letztgenannten Schluss gelangt man im Wege der Auslegung, unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts und des Sinn und Zwecks der Vorschrift.
Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV spricht dafür, dass im Rahmen des Alternativansatzes - in Abkehr von dem grundsätzlichen Ansatz, die Investmentanteile als Kredit zu betrachten - im Wege einer Durchschau hinsichtlich jedes einzelnen Vermögensgegenstandes in dem Sondervermögen der Kredit im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG neu bestimmt werden muss.
So besagt die Vorschrift, dass das Sondervermögen in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zuzurechnen sind. Indem das Gesetz selbst von einzelnen Vermögensgegenständen, mehreren Kreditnehmern und mehreren Krediten spricht, macht es deutlich, dass es von mehreren Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG ausgeht.
Bezogen auf jeden einzelnen Vermögensgegenstand in dem Fonds wäre also zu prüfen, ob ein Kredit im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG vorläge. Vorausgesetzt in dem Sondervermögen befänden sich z.B. Aktien der X AG und Immobilien (Grundstücke oder Gebäude), dann läge hinsichtlich der Aktien ein Kredit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG vor. Adresse, auf die der Kredit angerechnet werden müsste, wäre die X AG. Die Immobilien würden hingegen aufgrund des mangelnden Adressenausfallrisikos keinen Kredittatbestand erfüllen und wären daher im Rahmen der §§ 13 bis 14 KWG nicht als Kredit zu berücksichtigen.
Zu diesem Ergebnis gelangt man ebenfalls durch eine teleologische Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV.
Sinn und Zweck[5] dieser Regelung ist es, eine Überzeichnung des Risikos, zu der es in Abhängigkeit von den Anlagen durch den Basisansatz kommen kann, zu vermeiden. Dies gilt namentlich in den Fällen, in denen der Fonds hauptsächlich Wertpapiere staatlicher Adressen enthält, die als solche mit 0 % auf die Großkreditgrenzen anzurechnen wären. Dem Institut soll durch den Alternativansatz die Möglichkeit geboten werden, sich anrechnungstechnisch so zu stellen, als ob es die Anlagen in dem Fonds direkt hielte.
Wäre das Institut jedoch direkt Eigentümer einer Immobilie, läge kein relevantes Kreditverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG vor, da kein Adressenausfallrisiko bestünde.
In diesem Zusammenhang kann man auch mit einem Erst-Recht-Schluss argumentieren. Wenn im Rahmen des Alternativansatzes bei den einzelnen Kreditverhältnissen die Ausnahmeregelungen des § 20 KWG greifen, müssen Vermögensgegenstände, die sich in dem Fonds befinden und die schon kein Adressenausfallrisiko in sich bergen (vergl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) erst Recht als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 KWG außer Betracht bleiben.
Sowohl die sprachlich-grammatikalische als auch die teleologische Auslegung führen zu dem Ergebnis, dass § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV nicht nur die Kreditnehmer bei Wahl des Alternativansatzes bestimmt, sondern auch besagt, dass die Kredite nach § 19 Abs. 1 KWG mit Blick auf die Vermögensgegenstände im Fonds für die §§ 13 bis 14 KWG neu zu bestimmen sind. Dieses Auslegungsergebnis ist auch mit den höherrangigen Normen des KWG vereinbar, da die Groß- und Millionenkreditvorschriften der §§ 13 ff. KWG den Zweck haben, Adressenausfallrisiken risikoadäquat abzubilden.
Unter Berücksichtigung dieses Auslegungsergebnisses ist es schließlich auch sachgerecht, dass bei offenen Immobilienfonds und der Wahl des Alternativansatzes durch das Institut, ggf. überhaupt kein Kredit im Rahmen der Groß- und Millionenkreditvorschriften zu berücksichtigen ist.
[1]
Grundstücks-Sondervermögen i. S. d. sechsten Abschnitts des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG).
[2]
Vergl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler: Kreditwesengesetz, Kommentar, München 2000, hier: Bock, § 19 Rn. 28.
[3]
Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts besteht die ständige Verwaltungspraxis bis zur Änderung der GroMiKV, eine Erstreckung des § 13 GroMiKV auch auf OGAWs in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums praeter legem zuzulassen.
[4]
Vergl. Rundschreiben 6/ 98 (Erläuterungen zur GroMiKV) vom 5. Mai 1998, I 3 - 1097 GroMiKV - 1/97, § 13.
[5]
Vergl. Rundschreiben 6/98, a. a. O., § 13.