Erscheinung:25.09.2003 | Geschäftszeichen BA 13 - 236 - 6/2000 | Thema Compliance KWG-rechtliche Behandlung von Kreditkartenlimits § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 KWG
Mein Schreiben vom 27.11.2002 (BA; I 3 - 236 - 6/2001)
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
In meinem Schreiben vom 27. November 2002 bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die EUROCARD, die VISA-Charge-Card und die VISA-Credit-Card vertraglich so ausgestaltet sind, dass sie Kreditzusagen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 KWG beinhalten. Lediglich die Vertragsgestaltung der VISA-Debit-Card fällt nach dem Schreiben nicht unter die vorgenannte Vorschrift.
An dieser rechtlichen Einordnung halte ich weiterhin fest.
Allgemein formuliert gilt damit Folgendes:
"echte" Kreditkarten
Bei den so genannten echten Kreditkarten (z. B. VISA-Credit-Card) richtet das Institut ein Kreditkartenkonto ein. Dem Kunden wird für dieses Konto ein Kreditrahmen eingeräumt und auch genannt. Alle Kreditkartenumsätze werden direkt dem Kreditkartenkonto belastet. Die Einräumung des Kreditrahmens stellt eine Kreditzusage dar und fällt damit unter § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 KWG."unechte" Kreditkarten
Bei den so genannten unechten Kreditkarten unterscheidet man zwischen den Zahlungskarten (debit cards), bei denen das Girokonto des Kunden durch Verfügungen mit der Kreditkarte direkt belastet wird, und den Sammelzahlungskarten (charge cards), bei denen die Umsätze mit der Kreditkarte zunächst gesammelt werden und der Saldo dann, am Ende eines Abrechnungszeitraums (i.d.R. ein Monat), dem Girokonto belastet wird.Die Zahlungskarte (debit card) fällt nicht unter den Kreditbegriff des § 19 Abs. 1 KWG (vergl. mein Schreiben vom 27. November 2002, I 3 - 236 - 6/2001, zur VISA-Debit-Card).
Unabhängig davon, ob die Kreditlinie, die dem Kunden mit der Sammelzahlungskarte (charge card, z.B. EUROCARD, VISA-Charge-Card) eingeräumt wird, diesem auch bekannt gegeben wird, stellt der Verfügungsrahmen eine Kreditzusage im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 KWG dar (vergl. mein Schreiben vom 27. November 2002), da für die Frage, ob ein Kredit im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG vorliegt, das Adressenausfallrisiko entscheidend ist (vergl. §§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, Satz 3 Nr. 15 KWG).
Da der Kreditwirtschaft in dem Fall der Sammelzahlungskarten (charge cards) jedoch durch die Umsetzung meines Schreibens vom 27. November 2002 erhebliche Kosten dadurch entstehen würden, dass die Institute, die die Kreditkartenanträge dieser Karte bislang nur in Papierform aufbewahrt haben, nunmehr alle Kreditkartenlimits systemtechnisch erfassen müssten, erkläre ich mich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einverstanden, dass die Institute die Kreditkartenlimits der Sammelzahlungskarten, die einen Rahmen von 25.000 € nicht erreichen oder überschreiten, nicht als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 KWG berücksichtigen müssen.
Die kartenausgebenden Institute haben im Falle der Sammelzahlungskarten jedoch spätestens ab dem 1. Januar 2006 alle neuen Kreditkartenlimits, also die Kreditkartenlimits, die ab diesem Zeitpunkt neu bewilligt werden, als Kredite gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 KWG im Rahmen der Groß- und Millionenkreditvorschriften zu berücksichtigen, die 25.000 Euro erreichen oder überschreiten. Die Bagatellgrenze von 25.000 Euro bezieht sich auf einen Kreditnehmer. Kreditnehmer ist gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 GroMiKV der Forderungsschuldner. Dies ist der Kontoinhaber, dessen Konto als Belastungskonto für die Kreditkartenumsätze dient. Werden mehrere Kreditkarten bezogen auf ein Konto ausgestellt, so sind die Kreditkartenlimite zu addieren und mit der Bagatellgrenze abzugleichen.
Mit dieser Lösung bleibt das Gros der Kreditkartenlimits unberücksichtigt, das sich bei 5.000 Euro je Verfügungsrahmen befindet, und das bankaufsichtlich für die Erfassung von Klumpenrisiken im Großkreditregime sowie für die Ermittlung der Verschuldensstrukturen der Kreditnehmer im Millionenkreditregime unbedeutend ist.
Bei einem Volumen der Verfügungsrahmen von 25.000 Euro und mehr gehe ich davon aus, dass auch das übrige Engagement des Kreditnehmers eine Größe erreichen kann, die für den Regelungszweck der Groß- und Millionenkreditregelungen relevant ist.
Daneben sind die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (MaK, Rundschreiben 34/2002 BA vom 20. Dezember 2002, I 4 - 44 - 5/2001) entsprechend anzuwenden.