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Erscheinung:11.02.2004 | Geschäftszeichen BA 13 - A 236 - 2/2000 | Thema Eigenmittel Kreditnehmerbestimmung bei Leasingfinanzierung nach §11 GroMiKV

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Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage nach der Bestimmung des Kreditnehmers nach § 11 GroMiKV für die Zwecke der §§ 13 und 14 KWG teile ich Ihnen folgendes mit:

Mein Schreiben vom 31.05.2001, Aktenzeichen I 3 - 236 - 2/2000, kann grundsätzlich für alle Immobilien-, Schiffs- und Flugzeugfinanzierungen angewendet werden, sofern die Finanzierung die nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

  • Die Bank erhält zur Besicherung des Kredites an den Leasinggeber laufzeitkongruent als Sicherheit ein/e Grundschuld/Schiffshypothek/Registerpfandrecht auf das finanzierte Leasingobjekt,
  • der Leasinggeber tritt seine Ansprüche an den Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag an die Bank ab,
  • diese abgetretenen Leasingzahlungen tilgen den Kredit zu mindestens 80 %,
  • der Leasinggeber überträgt Sicherheiten, die Dritte für die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag gewähren, auf die Bank und
  • eine persönliche Haftung des Leasinggebers über die Grundschuld/Schiffshypothek bzw. das Registerpfandrecht hinaus ist ausgeschlossen.

Ich bitte jedoch zu beachten, dass für die Bestimmung der Kreditnehmereigenschaft insbesondere bei komplexen Finanzierungskonstruktionen die vertragliche Gestaltung im tatsächlichen Einzelfall maßgeblich ist.

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