BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:09.06.2004 | Geschäftszeichen BA 13 - 233 - 1/2003 | Thema Compliance Organkredite gemäß § 15 KWG; hier: Auslegung nach dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz

Die nachfolgende Entscheidung aus dem Jahr 2004 enthält Auszüge aus einem Schreiben der BaFin an ein Kreditinstitut und behandelt folgende Fragen:

  1. Anhand welcher Maßstäbe ist über die Marktmäßigkeit der Kreditbestimmungen zu befinden?
  2. Wie sind Prolongationen von Organkrediten - auch in Bezug auf Altfälle, also vor Inkrafttreten des 4. FMFG gewährte Organkredite - bei unveränderten Konditionen insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung zu behandeln?

Sie bitten mich um Auskunft zum Anwendungsbereich des im Zuge des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes (4. FMFG) geänderten § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Tatbestandsmerkmals „marktmäßige Bedingungen“ und um eine Stellungnahme dazu, wie Prolongationen von Organkrediten - auch in Bezug auf Altfälle, also vor Inkrafttreten des 4. FMFG gewährte Organkredite - bei unveränderten Konditionen insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung zu behandeln sind.

Zu 1.)
Die Entscheidung, anhand welcher Maßstäbe über die Marktmäßigkeit der Kreditbestimmungen zu befinden ist, ist nach dem Sinn und Zweck des § 15 KWG zu konkretisieren. Sinn und Zweck des § 15 KWG ist es, Gefahren auf Grund persönlicher Einflussnahme oder sachfremder Erwägungen entgegenzuwirken, die sich bei der Kreditvergabe an eng mit dem Institut verbundene Personen und Unternehmen ergeben können.

Missbräuche aus persönlichen Motiven sollten mit § 15 KWG bisher allein dadurch verhindert werden, dass derartige Kredite nur bei einstimmigem Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts sowie unter ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden durften. Diesen Interessenkonflikt der Beteiligten will der Gesetzgeber nunmehr zusätzlich durch die Voraussetzung der Organkreditvergabe zu marktmäßigen Bedingungen auflösen. Die Ermittlung der Marktkonditionen obliegt dabei dem Institut. In Anlehnung an die Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zur Anwendung der Bestimmungen über den Abzug von Krediten an maßgebliche Anteilseigner nach § 10 KWG vom 08.04.1986 (I 3 - 21 - 7/85, abgedruckt in Loseblattsammlung Consbruch/Möller/Bähre/Schneider unter 4.202) sollten Institute hierfür - unter Berücksichtigung aller für die Konditionengewährung wesentlichen Gesichtspunkte, wie etwa Art und Größe des Kredits sowie die Bonität des Kreditnehmers -, die durch sorgfältige Untersuchungen festgestellten jeweiligen Marktverhältnisse zum Vergleich heranziehen. Die Festlegung der marktmäßigen Konditionen ist daher - insbesondere im Hinblick darauf, dass man nicht davon ausgehen kann, dass es einen einheitlichen Markt gibt -, anhand einer Einzelbetrachtung durch das Institut vorzunehmen. Insoweit hat es ausschließlich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und danach zu entscheiden. Die Kreditentscheidung des Instituts hat sich folglich an wirtschaftlichen Aspekten zu orientieren.

Ich gehe davon aus, dass Institute, die sich im Wettbewerb mit anderen Banken befinden, sehr aufmerksam die Entwicklung der Konditionen beobachten, und ihnen daher genügend Informationsquellen zur Verfügung stehen, um entscheiden zu können, ob die Konditionen den Marktgegebenheiten entsprechen. Dementsprechend hat ein Kreditinstitut bei Organkrediten die Maßstäbe anzusetzen, die es ansetzen würde, wenn der Kreditnehmer keine enge Verbindung zum Kreditgeber hätte.

Um die Konditionen der Organkredite den Marktbedingungen zu unterwerfen, hat Ihr Institut daher bei der Ermittlung von marktmäßigen Bedingungen - jeweils unter Berücksichtigung der Bonität des Kreditnehmers sowie der Sicherheitenstellung für den Organkredit - die hausintern entwickelten Maßstäbe zur Kreditvergabe heranzuziehen. Diese hausinternen Maßstäbe können durch Kreditvergaben im eigenen Haus dargestellt und anhand des jeweiligen Konditionen-Tableaus nachgewiesen werden.

Zu 2.)
Bezüglich der Frage, wie Prolongationen von Organkrediten bei unveränderten Konditionen zu behandeln sind, nehme ich wie folgt Stellung:

Verlängerungen der Organkreditlaufzeit fallen unter den Oberbegriff der Änderung der Rückzahlungsmodalitäten, bei der - unabhängig von den Konditionen und der Kreditsumme - lediglich die Laufzeit des Kredites verlängert wird. Im Hinblick darauf, dass die Erhöhung der Kreditlinie eines bestehenden Organkredits um weniger als zehn v. H. gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 KWG nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KWG unterworfen wird, erscheint es grundsätzlich vertretbar, diese Privilegierung auch auf Prolongationen von Organkrediten bei unveränderten Konditionen anzuwenden. Daher kann auf den Beschluss und die Zustimmung der zuständigen Organe zur Laufzeitverlängerung verzichtet werden, wenn damit keine Konditionenveränderungen verbunden sind und die vor der (ursprünglichen) Kreditgewährung erforderlichen Beschlüsse und Abstimmungen ordnungsgemäß herbeigeführt wurden.

Nach meiner langjährigen Verwaltungspraxis stellen solche Änderungen der Kreditmodalitäten, die zu so gravierenden Veränderungen führen, dass dies als Gewährung eines neuen Kredites zu bewerten ist (vgl. hierzu Reischauer/Kleinhans, § 15 Rn. 2 f.), selbst neue Kredite im Sinne des § 15 Abs. 1 KWG dar und lösen daher erneut die Beschlussfassungs- und Zustimmungspflichten aus. Nach Implementierung des Tatbestandsmerkmals der marktmäßigen Bedingungen wäre die Prolongation eines vor dem 01.07.2002 nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährten Kredits als so bedeutsam zu erachten, dass sie einen neuen Kredit darstellt, über den entsprechend zu beschließen und abzustimmen wäre.

Da sich die insofern eigentlich erforderliche Anpassung an die marktmäßigen Bedingungen jedoch regelmäßig im Rahmen der 10 %-Bagatellgrenze des § 15 Abs. 3 Nr. 3 KWG bewegen dürfte, bin ich bis auf weiteres bereit, die Prolongation eines vor Inkrafttreten des § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG n. F. gewährten Kredits nicht als Neugewährung zu behandeln. Demnach ist § 15 Abs. 1 S. 1 KWG n. F. bis auf weiteres nicht anzuwenden, wenn die Laufzeit eines bereits vor dem 01.07.2002 ordnungsgemäß gewährten Organkredits nach dem 01.07.2002 unter Beibehaltung der bisherigen Konditionen verlängert wird. Ich behalte mir jedoch vor, diese Erleichterung wieder zurückzunehmen, falls dies aus bankaufsichtlicher Sicht geboten erscheint.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback