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Erscheinung:31.10.2007 | Thema Eigenmittel Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute gemäß §§ 10, 10a KWG

Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute gemäß §§ 10, 10a KWG; Risikogewichtung von im Rahmen der "CSE --consolidated supervised entity-Rule" als ultimate holding company von der SEC beaufsichtigter US-Investmentbanken

In o. a. Anfrage nehmen Sie Bezug auf jüngste Änderungen im Aufsichtsrecht der Securities and Exchange Commission (SEC), die eine Beaufsichtigung der Holdinggesellschaften von Investmentbanken ermöglichen beziehungsweise im Einzelfall bereits zur Folge haben und erbitten meine Stellungnahme zu den sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Risikogewichtung dieser Holdinggesellschaften nach dem Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute (GS I).

  1. Mit Wirkung zum 20.08.2004 hat die SEC die sog. "net capital rule" (17 CFR 240.15c3-1 zum Securities Exchange Act 1934) durch Einführung einer alternativen Berechnungsmethode erweitert. Wertpapierfirmen (broker-dealer) können nunmehr bei der SEC die Befreiung von der "standard net capital calculation" beantragen und stattdessen ihre nachgewiesenermaßen robusten und tragfähigen internen Modelle der Risikomessung auch zur Ermittlung ihrer regulatorischen Eigenmittelanforderungen verwenden. Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Berechnungsmethode ist, neben der Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen hinsichtlich Größenordnung der betreffenden Kapitalwerte, Qualität/Quantität des internen Risikomanagements und regelmäßiger Berichterstattung gegenüber der SEC, insbesondere die Zustimmung der "ultimate holding company" zur gruppenweiten Beaufsichtigung. Mit dieser Änderung will die SEC über das Angebot einer regulatorischen Eigenmittelentlastung den großen international tätigen US-Investmentbanken einen Anreiz für eine konsolidierte Gruppenaufsicht geben und so zugleich deren europäischen Töchter vor einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Finanzkonglomeraterichtlinie bewahren (vgl. zum Ganzen: Final Rule der SEC vom 21.06.2004, Rel. No. 34-49830).

    Sie weisen darauf hin, dass bereits im Dezember 2004 ein Antrag von Merrill Lynch & Co., Inc. auf Zulassung zur alternativen Berechnungsmethode und Beaufsichtigung als "consolidated supervised entity" (CSEconsolidated supervised entity) durch die SEC von dieser genehmigt wurde (Order vom 23.12.2004, Rel. No. 50925). Darüber hinaus hat die SEC zwischenzeitlich auch gegenüber der Goldman Sachs Group, Inc. eine entsprechende Genehmigung ausgesprochen (Order vom 23.03.2005, Rel. No. 51421).
  2. Diese Beaufsichtigung von Investmentbankenholdings durch die SEC führt nicht zu deren privilegierten Risikogewichtung.

    Die in Ihrer Anfrage angesprochene 20%-Gewichtung gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1 lit. g) GS I greift ein zugunsten "anerkannter Wertpapierfirmen dritter Länder" im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie (93/6/EWG). Zwar ist die in dieser Vorschrift vorausgesetzte prinzipiell gleichwertige Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen im jeweiligen Drittland hinsichtlich der SEC als Aufsichtsbehörde grundsätzlich als gewährleistet anzusehen, so dass - vorbehaltlich der Erfüllung aller weiteren Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 3 Nr. 1 lit. g) GS I - von der SEC zugelassene und beaufsichtigte Wertpapierfirmen mit einem Risikogewicht von 20 % zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der oben beschriebenen Rechtsänderung von der SEC beaufsichtigte Investmentbankenholdings sind aber in Ermangelung selbst ausgeübter Wertpapierdienstleistungen für Dritte nicht Wertpapierfirmen in diesem Sinne (Artikel 2 Nr. 2 und Nr. 4 Kapitaladäquanzrichtlinie i. V. m. Artikel 1 Nr. 2 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG)). Die insoweit von der SEC ausgeübte konsolidierte Beaufsichtigung dieser Holdings ist mit einer Beaufsichtigung auf Soloebene nicht vergleichbar, so dass auch eine entsprechend weite Auslegung dieses Begriffs nicht gerechtfertigt ist.

Forderungen gegen von der SEC beaufsichtigte Investmentbankenholdings sind demnach weiterhin mit 100 % zu gewichten. Diese Einschätzung teilen die übrigen Bankenaufseher in der EU, wie eine von mir eigens durchgeführte Umfrage (Groupe de Contact) ergeben hat. Dies gilt - entgegen Ihrer unter Bezugnahme auf eine Studie von Morgan Stanley vom 21.02.2005 geäußerten Ansicht - ebenso für die Financial Services Authority des Vereinigten Königreichs. Somit besteht auch insoweit keine Gefahr einer Benachteiligung der deutschen Kreditwirtschaft innerhalb des europäischen Wettbewerbs. Zugleich erübrigt sich damit die Beantwortung ihrer Frage nach der Möglichkeit einer Privilegierung anlässlich einer entsprechenden Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat der EU.

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